Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 40 Genehmigungsverfahren zur Aktualisierung von Software in Messgeräten
Stand: 01.02.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/40#abs-1 (1) Antragsbefugt sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/40#abs-2 (2) Die Genehmigung kann für die Aktualisierung eines oder mehrerer Messgeräte bei der in § 40 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes genannten Behörde beantragt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/40#abs-3 (3) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die nachfolgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/40#abs-4 (4) Die Aktualisierung der Software eines Messgeräts darf nur erfolgen, wenn der Verwender dem zugestimmt hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/40#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden auf Smart-Meter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes, sofern
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Änderungsverlauf
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29.01.2024 Ausfertigung
§ 40 Abs. 4 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 27)
BGBl. 2024 I Nr. 27
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