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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 579
BGBl. 2019 I S. 579 · 238.434 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und
der Mess- und Eichverordnung
Vom 30. April 2019
Es verordnen
– auf Grund des § 4 Absatz 1, des § 30 Nummer 3 und
des § 41 Nummer 5 und 6 des Mess- und Eich-
gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 1722) die
Bundesregierung und
– auf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eich-
gesetzes, der durch Artikel 293 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der
Mess- und Eichgebührenverordnung
Die Mess- und Eichgebührenverordnung vom
24. März 2015 (BGBl. I S. 330) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird gestrichen.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die
Nummern 2 bis 8.
c) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Rundfahrt ist die von der zuständigen Stelle
erstmalig geplante Anfahrt in der Verwendung
befindlicher Messgeräte zwecks Eichung in
dem Zeitraum, in dem die Eichfrist endet; Teil
einer Rundfahrt sind auch die Fälle, in denen
Messgeräte nach einer Instandsetzung bei der
ersten Anfahrt im Rahmen einer Rundfahrt ge-
eicht werden oder die Eichung unverschuldet
zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die
Wörter „vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010,
2011)“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Können Bauteile oder Komponenten von
Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im
Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern
erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung
Zeitgebühren nach § 4 zu erheben.“
3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Erfolgt eine beantragte Eichung nach § 37
Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für
die in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist,
außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so sind zu-
sätzlich die Reisekosten und eine Zeitgebühr für
die Reisezeit zu erheben, sofern die Kosten für die
Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festge-
bühr übersteigen. Die Festgebühr ist in diesen Fällen
um den darin enthaltenen Fahrtanteil von 20 vom
Hundert zu reduzieren.“
4. In § 6 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
„außerhalb einer Rundfahrt oder“ gestrichen.
5. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Billigkeit“ die Wörter „, insbesondere für Kleinst-
unternehmen und kleine Unternehmen im Sinne
der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom
6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinst-
unternehmen sowie der kleinen und mittleren Unter-
nehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),“ ein-
gefügt.
6. Die Anlage wird wie aus dem Anhang I zu dieser Ver-
ordnung ersichtlich gefasst.
Artikel 2
Weitere Änderung der
Mess- und Eichgebührenverordnung
Die Anlage der Mess- und Eichgebührenverordnung
vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die durch Artikel 1
dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie aus
Anhang II dieser Verordnung ersichtlich gefasst.
Artikel 3
Änderung der
Mess- und Eichverordnung
Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 10
der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I
S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden die
Wörter „sowie von Holz“ gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Ver-
ordnung sind ferner nicht anzuwenden, sofern
spezialgesetzliche Regelungen Ausnahmen aus-
drücklich vorsehen.“
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

c) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „nach den
Absätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „nach den
Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.
3. In Anlage 1 Nummer 2 wird das Wort „keine“ durch
das Wort „Eiersortiermaschinen“ ersetzt.
4. Anlage 4 Teil B Modul B Nummer 8 wird wie folgt
gefasst:
„8. Übersendung der Baumusterprüfbescheinigung
an Dritte
Die Konformitätsbewertungsstelle kann auf Ver-
langen der Europäischen Kommission, der Mit-
gliedstaaten und der anderen Konformitätsbe-
wertungsstellen eine Abschrift der Baumuster-
prüfbescheinigungen und ihrer Ergänzungen
übersenden, sofern es sich um Messgeräte im
Sinne des § 8 Absatz 1 handelt. Wenn die Euro-
päische Kommission und die Mitgliedstaaten
dies verlangen, können sie eine Abschrift der
technischen Unterlagen und der Ergebnisse der
durch die Konformitätsbewertungsstelle vorge-
nommenen Prüfungen von Messgeräten im Sinne
des § 8 Absatz 1 erhalten. Die Konformitätsbe-
wertungsstelle bewahrt ein Exemplar der Bau-
musterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und
Ergänzungen sowie des technischen Dossiers
einschließlich der vom Hersteller eingereichten
Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer
der Bescheinigung endet.“
5. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.1.1 werden in der Spalte „Messge-
räteart“ die Wörter „mit Ausnahme der Gewichts-
stücke, die zu Waagen nach Nummer 2.2.8 ge-
hören“ gestrichen.
b) In Nummer 2.2.2 werden in der Spalte „Mess-
geräteart“ die Wörter „, soweit sie nicht zu
Waagen nach Nummer 2.2.8 gehören“ ge-
strichen.
c) Die Zeilen zu den Nummern 2.2.8 und 2.3.4 wer-
den gestrichen.
d) Die bisherige Nummer 2.2.9 wird Nummer 2.2.8.
e) In Nummer 6.6 werden in der Spalte „Messge-
räteart“ die Wörter „zur Bestimmung der Zeit“ ge-
strichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
1. Januar 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 30. April 2019
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 581
Anhang I zu Artikel 1 Nummer 6
Anlage
(zu § 3)
Gebührenverzeichnis vom 8. Mai 2019 bis 31. Dezember 20201
Schlüsselzahlen-
gruppe
Inhaltsverzeichnis
Sachgebiet
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
II.
14
15
16
17
18
19
1
Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt
Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen
zur Längen- oder Flächenbestimmung
Messgeräte zur Bestimmung der Masse
Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von
Elektrizität
Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in
Kreislaufsystemen)
Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder
Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil
oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen
Medien als Flüssigkeiten
Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der
Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus
abgeleiteter Messgrößen
Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie
über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften
des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung
Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und
Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden
Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung
Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere
Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von
Prüfstellen
Bescheinigungen
Stundensätze
sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.

Schlüsselzahl Sachgebiet
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen
Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge
oder Kombination von Längen zur Längen-
oder Flächenbestimmung
1. Eichung
1.1.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches
1.1.1.2 Stoff- und Stofflegemessmaschinen
1.1.1.3 Messmaschinen für Bodenbeläge
1.1.1.4 Messmaschinen für Wegstrecken
Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
anteils (Choirometer)
Hinweis:
Höhe der
Gebühr in Euro
164,60
232,30
207,80
75,00
H 1.3-1 Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils,
die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen er-
mitteln (Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben.
1.3.1.1 Halbautomatische Choirometer
181,80
1.3.1.2 vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 121,20
1.3.1.3 jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am
automatischen Choirometer
Weitere Ermäßigungen
halb-
30,40
E 1-1 Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von
mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von
währt.
2. Befundprüfung
25 Prozent ge-
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1…
oder 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder
Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter
auf-
den
Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse
Hinweis:
H 2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche
und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die
Mengen in
Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke
1. Eichung
der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)
2.1.2.1 bis 50 g
2.1.2.2 von 100 g bis 1 kg
2.1.2.3 von 2 kg bis 10 kg
2.1.2.4 von 20 kg bis 50 kg
6,00
10,00
13,70
21,80
2.1.2.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr)
22,70

Schlüsselzahl Sachgebiet
Höhe der
Gebühr in Euro
Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittle-
ren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1
2.1.3.1 bis 1 kg
2.1.3.2 von 2 kg bis 10 kg
2.1.3.3 von 20 kg bis 50 kg
16,30
21,40
26,40
2.1.3.4 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr)
Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)
2.1.4.1 bis 50 g
2.1.4.2 von 100 g bis 1 kg
2.1.4.3 von 2 kg bis 10 kg
2.1.4.4 von 20 kg bis 50 kg
2.1.4.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2
2.1.5.1 bis 50 g
2.1.5.2 von 100 g bis 1 kg
2.1.5.3 von 2 kg bis 50 kg
2. Befundprüfung
30,50
30,80
34,00
38,20
46,60
68,60
52,00
66,40
89,50
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,
2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen
2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei
die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,
2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen
1. Eichung
Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.).
Hinweis:
H 2.2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den
Schlüsselzahlen 12.1.1… erhoben.
Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen
Hinweis:
H 2.2-2 Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder
Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern
Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen
selzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.
Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
2.2.1.1 bis 5 kg
2.2.1.2 über 5 kg
ohne Anzeigeeinrichtung
2.2.1.3 bis 5 kg
2.2.1.4 über 5 kg
Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
2.2.2.1 bis 5 kg
2.2.2.2 über 5 kg bis 50 kg
werden die
nach den Schlüs-
178,50
240,20
240,90
262,20
141,40
185,60

Schlüsselzahl Sachgebiet
2.2.2.3 über 50 kg bis 350 kg
ohne Anzeigeeinrichtung
2.2.2.4 bis 5 kg
Höhe der
Gebühr in Euro
230,20
87,90
Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)
Hinweis:
H 2.2-3 Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den
Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet.
mit Anzeigeeinrichtung
2.2.3.1 bis 5 kg
2.2.3.2 über 5 kg bis 50 kg
2.2.3.3 über 50 kg bis 350 kg
2.2.3.4 über 350 kg bis 1 500 kg
2.2.3.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg
2.2.3.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg
2.2.3.7 über 12 000 kg bis 31 000 kg
2.2.3.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg
2.2.3.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg
ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen
2.2.3.10 bis 5 kg
2.2.3.11 über 5 kg bis 50 kg
2.2.3.12 über 50 kg bis 350 kg
Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen
73,40
91,10
146,10
272,70
313,40
563,10
710,20
936,20
1 399,70
73,40
85,50
102,90
2.2.3.13 Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsauf- nach Aufwand
wand für die Prüfung der Normale berechnet.
Zusatzeinrichtungen
2.2.3.14 elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert
2.2.3.15 sonstige elektronische Datenspeicher
Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem
Kassensystem (Waagen-Kassensystem)
2.2.4.1 bis 5 kg
2.2.4.2 über 5 kg bis 50 kg
2.2.4.3 über 50 kg bis 350 kg
Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen
2.2.9.1 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung
zuständige Stelle
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
22,10
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
111,40
129,10
184,10
durch die
109,00
2.2.9.2 Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen 129,60
2.2.9.3 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe
1,30

Schlüsselzahl
Sonstige Vorprüfungen für Eichungen
2.2.9.4 Kompatibilitätsprüfungen von Modulen
2.2.9.5 jede Stillstandsicherung in Waagen
Zusatzgebühren
Höhe der
Sachgebiet
Gebühr in Euro
im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
15,30
für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen
2.2.10.1 bis 5 kg
2.2.10.2 über 5 kg bis 50 kg
2.2.10.3 über 50 kg bis 350 kg
2.2.10.4 über 350 kg bis 1 500 kg
2.2.10.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg
2.2.10.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg
2.2.10.7 über 12 000 kg bis 31 000 kg
2.2.10.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg
2.2.10.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg
11,80
11,80
16,40
26,40
42,70
67,90
86,00
124,80
141,80
für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger
verbunden sind
Hinweis:
H 2.2-4 Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden
nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.
Jede weitere Auswägeeinrichtung
2.2.11.1 über 50 kg bis 350 kg
2.2.11.2 über 350 kg bis 1 500 kg
2.2.11.3 über 1 500 kg bis 2 900 kg
2.2.11.4 über 2 900 kg bis 12 000 kg
2.2.11.5 über 12 000 kg bis 31 000 kg
2.2.11.6 über 31 000 kg bis 81 000 kg
2.2.11.7 über 81 000 kg bis 200 000 kg
22,70
32,80
48,40
77,90
157,30
260,10
390,80
für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im
Netzverbund betrieben werden
2.2.12.1 Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer nach Aufwand
halben Stunde
Ermäßigungen
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
E 2.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis
2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen
in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine
Gebührenermäßigung in Höhe von 50 Prozent gewährt.
E 2.2-2 Bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem
Belastungsgerät wird auf die Grundgebühr
a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1
Gebührenermäßigung in Höhe von 35
b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6
30 Prozent gewährt.
bis 2.2.3.5, 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4… eine
Prozent gewährt und
bis 2.2.3.9 eine Gebührenermäßigung in Höhe von
E 2.2-3 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter
Auswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.

Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
E 2.2-4 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis
2.2.3.12 oder 2.2.4… wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebühren-
ermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2 oder E 2.2-3
gewährt wird.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11…
aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den
Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10…
oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12,
2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13,
2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen
1. Eichung
Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der
Auswägeeinrichtung.
Hinweise:
H 2.3-1 Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Mess-
wertspeichern ein.
H 2.3-2 Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder
jede Einzelwaage einzeln verrechnet.
Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)
Hinweis:
H 2.3-3 Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie ge-
gebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.
2.3.1.1 bis 10 kg 218,00
2.3.1.2 über 10 kg bis 50 kg 338,60
2.3.1.3 über 50 kg bis 250 kg 501,40
2.3.1.4 über 250 kg bis 500 kg 616,40
2.3.1.5 über 500 kg bis 3 000 kg 694,50
2.3.1.6 über 3 000 kg Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
411,80
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)
2.3.2.1 bis 1 kg 361,00
2.3.2.2 über 1 kg bis 10 kg 405,80
2.3.2.3 über 10 kg 428,80
Mehrspurwaagen
2.3.2.4 selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…

Schlüsselzahl Sachgebiet
Höhe der
Gebühr in Euro
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit
Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen
2.3.3.1 bis 10 kg
2.3.3.2 über 10 kg bis 50 kg
2.3.3.3 über 50 kg bis 250 kg
2.3.3.4 über 250 kg bis 500 kg
2.3.3.5 über 500 kg bis 3 000 kg
2.3.3.6 über 3 000 kg
Selbsttätige Gleiswaagen
2.3.4.1 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren
2.3.5.1 bis 10 kg
2.3.5.2 über 10 kg bis 50 kg
2.3.5.3 über 50 kg bis 250 kg
2.3.5.4 über 250 kg bis 500 kg
2.3.5.5 über 500 kg bis 3 000 kg
2.3.5.6 über 3 000 kg
Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren
2.3.6.1 Förderbandwaagen
Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen
2.3.7.1 bis 500 kg
2.3.7.2 über 500 kg bis 3 000 kg
2.3.7.3 über 3 000 kg bis 10 000 kg
2.3.7.4 über 10 000 kg
Weitere Messgeräte
2.3.9.1 Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen
Zusatzgebühren
2.3.11.1 Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen
218,00
338,60
501,40
616,40
694,50
Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
411,80
oder mehr nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
(SWT)
218,00
338,60
501,40
616,40
694,50
Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
411,80
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
600,20
606,40
697,40
782,20
Die Höhe
der Gebühren
richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 2.2…
aufgeführten
Gebührensätzen.
60,70

Schlüsselzahl Sachgebiet
Sonstige Vorprüfungen für Eichungen
2.3.12.1 Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung
Ermäßigungen
E 2.3-1 Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…,
Höhe der
Gebühr in Euro
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
2.3.5… und 2.3.7…
wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von
40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom
Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung ge-
stellt werden.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüssel-
zahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter
den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1
oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis
2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmenge-
bühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4,
2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4
erheben.
Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Tempe-
ratur
zu
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer,
Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-,
Siede-, Umkippthermometer und der Temperatur-
messeinrichtungen für Lagerbehälter und
leitungen)
1. Eichung
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C)
3.0.1.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten
3.0.1.2 jeder weitere Prüfpunkt
Rohr-
50,00
12,60
3.0.1.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten
40,00
3.0.1.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 10,00
3.0.1.5 ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)
33,00
3.0.1.6 jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)
3.0.1.7 ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C)
3.0.2.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten
3.0.2.2 jeder weitere Prüfpunkt
5,00
24,20
54,60
13,70
3.0.2.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten
43,60
3.0.2.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 10,90
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 400 °C)
3.0.3.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten
3.0.3.2 jeder weitere Prüfpunkt
59,10
14,90

Schlüsselzahl Sachgebiet
Höhe der
Gebühr in Euro
3.0.3.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten
47,40
3.0.3.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 11,90
Thermometer in Aräometern
3.0.4.1 erstes Thermometer
3.0.4.2 jedes weitere Thermometer
3.0.4.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen
Prüfpunkten
Zusatzgebühren
18,70
9,40
7,10
3.0.5.1 für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elek-
trischen Thermometern
für teilweise eintauchend justierte Thermometer
3.0.6.1 Eintauchtiefe bis 30 cm
3.0.6.2 Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer
3.0.6.3 experimentelle Kapillareninhaltsermittlung
3.0.6.4 Extremthermometer
bei Glasthermometern
3.0.6.5 Anbringen einer Strichmarke
2. Befundprüfung
13,70
15,20
35,50
31,80
13,70
1,30
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1…
bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6…
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache
der
unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
1. Eichung
Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugs-
temperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je
Messwerk
Klasse 1,6 bis 4,0
4.1.1.1 bis zu zehn Stück, je Gerät
4.1.1.2 ab dem elften Stück, je Gerät
Klasse 1,0
4.1.2.1 bis zu zehn Stück, je Gerät
4.1.2.2 ab dem elften Stück, je Gerät
Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)
4.1.3.1 je Gerät
Reifendruckmessgeräte
4.2.1.1 Prüfung Reifendruckmessgeräte
70,00
65,90
77,30
62,50
105,50
49,90
4.2.1.2 Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 21,80
4.2.1.3 Reifendruckautomaten
Ermäßigungen
94,00
E 4.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer Prüfung
im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Schlüsselzahl Sachgebiet
2. Befundprüfung
Höhe der
Gebühr in Euro
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1…
oder 4.2… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2…
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
1. Eichung
Behälter ohne Einteilung
Hinweis für Behälter ohne Einteilung:
H 5-1 Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet.
mit einem Volumen
5.0.1.1 bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)
5.0.1.2 über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)
5.0.1.3 über 200 l bis 1 000 l
5.0.1.4 ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3)
26,70
36,40
166,00
46,10
Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebüh-
rentatbeständen
5.0.2.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck
Ortsfeste Behälter mit Einteilung
Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen
5.0.4.1 bis 2 m3
5.0.4.2 über 2 m3 bis 10 m3
5.0.4.3 ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2)
5.0.4.4 100 m3
5.0.4.5 ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4)
5.0.4.6 ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5)
73,20
1 695,60
2 058,90
230,20
4 117,80
2 058,90
549,00
Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne
Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen
5.0.5.1 bis 500 m3
5.0.5.2 über 500 m3 bis 5 000 m3
5.0.5.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3
5.0.5.4 über 50 000 m3
Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt-
volumen
5.0.6.1 bis 500 m3
5.0.6.2 über 500 m3 bis 5 000 m3
5.0.6.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3
5.0.6.4 über 50 000 m3
Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen
5.0.7.1 bis 500 m3
5.0.7.2 über 500 m3 bis 5 000 m3
5.0.7.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3
5.0.7.4 über 50 000 m3
3 875,60
4 602,20
5 328,90
6 297,70
3 027,80
3 633,30
4 844,40
5 813,30
1 090,00
1 937,80
3 148,90
4 360,00

Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… aufgeführten Messgerät ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüssel-
zahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhen-
dem Zustand
1. Eichung
5.3.1.1 Messwerkzeuge 65,80
5.3.2.1 Füllstandsmessgerät 235,00
Ermäßigung
E 5.3-1 Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf
die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1
oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüssel-
zahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
außer Wasser
1. Eichung
Hinweise:
H 5.4-1 In die Gebühren eingeschlossen sind
– bei Kraftstoffzapfanlagen
die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten,
– bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen
die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters
oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trom-
melschlauches.
H 5.4-2 Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.
Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prü-
fende Messanlagen)
5.4.1.1 über 20 l/min bis 100 l/min 166,20
5.4.1.2 über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 229,40
5.4.1.3 über 100 l/min bis 500 l/min 217,50
5.4.1.4 über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) 285,10
5.4.1.5 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min 484,50
5.4.1.6 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 539,40
5.4.1.7 für Wasserstoff nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten
5.4.2.1 bis 100 l/min nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…

Schlüsselzahl Sachgebiet
5.4.2.2 über 100 l/min bis 500 l/min
5.4.2.3 über 500 l/min bis 1 000 l/min
5.4.2.4 über 1 000 l/min
Schmierölmessanlagen
5.4.3.1 Schmierölmessanlagen < 20 l/min
Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter
Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)
5.4.5.1 bis 500 l/min
5.4.5.2 über 500 l/min
Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen,
Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüs-
Höhe der
Gebühr in Euro
393,60
413,40
473,60
112,30
538,10
615,00
sigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer
Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne
Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen
5.4.5.3 bis 100 l/min
5.4.5.4 über 100 l/min bis 500 l/min
5.4.5.5 über 500 l/min bis 1 000 l/min
5.4.5.6 über 1 000 l/min bis 5 000 l/min
5.4.5.7 über 5 000 l/min
5.4.6.1 Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen
von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen
Hinweis:
334,20
509,90
856,70
1 083,40
1 816,00
Die Höhe
der Gebühren
richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 5.4.1…
bis 5.4.5…
aufgeführten
Gebührensätzen.
H 5.4-4 Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… verwendete Bezeichnung „Volumen“
ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ ist als „kg“ zu
lesen.
Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfsäulen)
5.4.7.1 bis 10 l/min
5.4.7.2 über 10 l/min
Ermäßigungen
E 5.4-1 Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine
175,70
197,70
Ermäßigung auf
die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt:
a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den
zahlen 5.4.5… von 25 Prozent,
Schlüssel-
b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
und Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2
bis 5.4.2.4 von 30 Prozent und
c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent.
E 5.4-2 Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder wei-
teren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die
Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl
E 5.4-1 gewährt wird.
E 5.4-3 Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
und Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt eine
von 20 Prozent auf die Festgebühr gewährt.
Ermäßigung

Schlüsselzahl
2. Befundprüfung
Höhe der
Sachgebiet
Gebühr in Euro
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1
bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl
5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2
bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7…
oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7
oder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser
(ausgenommen Trommelzähler)
1. Eichung
Hinweis:
H 5.5-1 Die Gebühren für die Eichung von
Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.
Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser
mit einem Dauerdurchfluss (Q3)
5.5.1.1 bis (Q3) = 10
5.5.1.2 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16
5.5.1.3 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63
5.5.1.4 über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160
mit einem Nenndurchfluss Qn
bis 6 m3/h 19,70
über 6 m3/h bis 10 m3/h 27,40
über 10 m3/h bis 50 m3/h 62,30
über 50 m3/h bis 100 m3/h 141,90
Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück
mit einem Dauerdurchfluss (Q3)
5.5.1.5 bis (Q3) = 10
5.5.1.6 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16
mit einem Nenndurchfluss Qn
bis 6 m3/h 12,20
über 6 m3/h bis 10 m3/h 16,50
Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
mit einem Dauerdurchfluss (Q3)
5.5.1.7 bis (Q3) = 10
5.5.1.8 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16
mit einem Nenndurchfluss Qn
bis 6 m3/h 9,30
über 6 m3/h bis 10 m3/h 13,00
5.5.1.9 Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) Gebührensatz
2. Befundprüfung
für die jeweiligen
Zähler nach den
Schlüsselzahlen
5.5… zuzüglich
89,40
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser
mit einem Dauerdurchfluss (Q3)
5.5.6.1 bis (Q3) = 16
5.5.6.2 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160
5.5.6.3 über (Q3) = 160
mit einem Nenndurchfluss Qn
bis 10 m3/h, pro Stück 89,40
(Festgebühr)
über 10 m3/h bis 100 m3/h 283,80
(Festgebühr)
über 100 m3/h nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…

Schlüsselzahl Sachgebiet
Höhe der
Gebühr in Euro
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase
1. Eichung von Volumengaszählern
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden
5.6.1.1 bis 10 m3/h
5.6.1.2 über 10 m3/h bis 40 m3/h
5.6.1.3 über 40 m3/h bis 100 m3/h
5.6.1.4 über 100 m3/h bis 650 m3/h
5.6.1.5 über 650 m3/h bis 2 500 m3/h
bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück
5.6.1.6 bis 10 m3/h
5.6.1.7 über 10 m3/h bis 40 m3/h
bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück
5.6.1.8 bis 10 m3/h
2. Befundprüfung bei Volumengaszählern
Zähler)
24,80
66,80
119,30
247,80
419,50
17,10
28,60
16,00
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
mit einem maximalen Durchfluss
5.6.1.9 bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr)
5.6.1.10 über 10 m3/h, pro Stück
Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung)
5.6.8.1 Prüfung am Gebrauchsort
1. Eichung
Teilgeräte
Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase
Temperatur-Mengenumwerter
5.6.9.1 Prüfung auf dem Prüfstand
5.6.9.2 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung)
Zustands-Mengenumwerter
5.6.9.3 Prüfung auf dem Prüfstand
5.6.9.4 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung)
5.6.9.5 nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort
Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten
5.6.9.6 ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe
111,30
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
148,40
417,30
372,10
641,00
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
154,60
5.6.9.7 für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert 30,40

Schlüsselzahl Sachgebiet
2. Befundprüfung bei Teilgeräten
Höhe der
Gebühr in Euro
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-
geführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in
Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5)
ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen bei der Lieferung von Elektrizität
Hinweise:
H 6.0-1 Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die
Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).
H 6.0-2 Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B.
verbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden
Basiszähler zu berechnen.
Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern
Wirk- und Blind-
vollständigen
Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch
bis 1 kV Nennspannung
Eichung Einphasenwechselstromzähler
6.0.1.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück
6.0.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück
Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler
6.0.2.1 Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)
Eichung Mehrphasenwechselstromzähler
6.0.3.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück
6.0.3.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück
Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler
6.0.4.1 Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)
Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern
Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung
21,60
13,40
105,60
23,40
14,90
112,70
je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzähl-
werks
6.0.5.1 bei messtechnischer Prüfung
6.0.5.2 bei Funktionskontrolle
6.0.5.3 Energieüberverbrauchsmesswerk
Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im
Rahmen der Eichung
13,30
4,40
13,30
6.0.6.1 Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierich-
tung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung
13,30
6.0.6.2 Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklauf-
sperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (op-
tisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische
Anzeige, je Ausstattungsmerkmal
4,40

Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen)
Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6…
aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich
durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die
Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich
durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6…
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache
der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführten Fest-
gebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Eichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern
6.0.7.1 Messwandlerzähler 39,90
Befundprüfung bei Messwandlerzählern
Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der
Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist
dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmen-
gebühr.
Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität
6.5.1.1 Stromwandler nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
6.5.1.2 Spannungswandler nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im
Anwendungsbereich Elektromobilität
6.6.1.1 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärme-
menge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
systemen)
1. Eichung
Hinweise:
H 7.2-1 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser
geprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.
H 7.2-2 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichproben-
weise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführ-
ten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durch-
geführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.
H 7.2-3 Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Kom-
ponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen.
H 7.2-4 Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren
für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1
bis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk nach den Schlüssel-
zahlen 7.3…

Schlüsselzahl Sachgebiet
Teilgeräte
Durchflusssensoren
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von
7.2.1.1 bis 3 m3/h
7.2.1.2 über 3 m3/h bis 10 m3/h
7.2.1.3 über 10 m3/h bis 50 m3/h
bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück
7.2.1.4 bis 3 m3/h
7.2.1.5 über 3 m3/h bis 10 m3/h
7.2.1.6 über 10 m3/h bis 50 m3/h
bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
7.2.1.7 bis 3 m3/h
7.2.1.8 über 3 m3/h bis 10 m3/h
Höhe der
Gebühr in Euro
Qn bzw. qp
58,20
93,40
188,90
42,90
64,80
137,30
36,30
60,40
Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperatur-
fühlerpaare)
7.3.1.1 elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern
7.3.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück
7.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern
(ohne Temperaturfühlerpaare)
7.3.2.1 elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern
7.3.2.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück
Temperaturfühlerpaar
7.4.1.1 Temperaturfühlerpaar
7.4.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar
7.4.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
61,50
29,70
14,90
181,80
90,60
55,50
29,10
14,90
7.2…,
7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…,
7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
7.3… oder
Zwei-
fache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführ-
ten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte
oder Massenanteil oder Massenkonzentra-
tion oder Volumenkonzentration von Flüs-
sigkeiten
1. Eichung
Hinweis:
H 8-1 Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden
Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.
Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts
oder des Massegehalts an Saccharose
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m3 oder
≥ 0,2 Prozent
bei drei Prüfpunkten
8.1.1.1 erstes Stück
8.1.1.2 jedes weitere Stück
25,70
17,90

Schlüsselzahl Sachgebiet
8.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät
bei fünf Prüfpunkten
8.1.2.1 erstes Stück
8.1.2.2 jedes weitere Stück
8.1.2.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5
< 0,2 Prozent
bei drei Prüfpunkten
8.1.3.1 erstes Stück
8.1.3.2 jedes weitere Stück
8.1.3.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät
bei fünf Prüfpunkten
8.1.4.1 erstes Stück
8.1.4.2 jedes weitere Stück
8.1.4.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät
Zusatzgebühren
8.1.5.1 andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät
8.1.5.2 jeder zusätzliche Prüfpunkt
Höhe der
Gebühr in Euro
10,90
35,80
24,20
18,70
kg/m3 oder
42,10
28,00
17,90
51,40
34,30
24,20
9,40
8,60
8.1.5.3 Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüs-
sigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart 9,40
8.1.5.4 ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart
Weitere Messgeräte
8.1.6.1 Pyknometer (ohne Skale)
8.1.6.2 Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück
8.2.1.1 Tauchkörper (Dichtekugel)
8.4.1.1 digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten
8.5.1.1 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
90,30
110,20
53,10
120,70
371,50
6,30
8.1.1…
bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Mess-
gerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte
unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder
der Schlüs-
selzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1
oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von
Dichte oder Massenanteil oder Massen-
konzentration oder Volumenkonzentration
von anderen Medien als Flüssigkeiten
1. Eichung
Getreideprober
Hinweis:
H 9.1-1 Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen
die Ober-
sich nur auf die Bestim-
mung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte).
9.1.1.1 Viertelliterprober
9.1.1.2 Literprober
9.1.1.3 ab dem vierten Stück
140,30
140,30
112,30

Schlüsselzahl Sachgebiet
Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Öl-
früchten
9.2.1.1 Prüfung des ersten Messgerätes
Höhe der
Gebühr in Euro
370,10
9.2.1.2 vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle
Hinweis:
120,40
H 9.2-1 Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und
der Prüfsiebe ein.
9.2.1.3 jede weitere Getreideart und Messzelle
Ermäßigung
E 9.2-1 Bei Feuchtemessgeräten wird bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer
Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.
9.3.1.1 Atemalkohol-Messgerät
9.4.1.1 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse
36,50
Rundfahrt eine
121,20
6,30
Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den
Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen
ermitteln (Choirometer)
Hinweis:
H 9.5-1 Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
anteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben.
9.5.1.1 vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden
9.5.1.2 vom zweiten Stück ab
9.5.1.3 jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…,
484,50
339,10
30,40
9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführ-
ten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…,
9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…,
die
9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonsti-
gen Messgrößen bei der Lieferung von
strömenden Flüssigkeiten oder strömen-
den Gasen
1. Eichung
10.1.1.1 Brennwertmessgeräte
Mengenumwerter für Gas
Brennwertmengenumwerter
10.2.1.1 Prüfung am Gebrauchsort
10.4.1.1 Gasbeschaffenheitsmessgeräte
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
641,00
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…

600 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Schlüsselzahl Sachgebiet
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl
aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für
Höhe der
Gebühr in Euro
10.2.1.1
die
Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Fest-
gebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl
10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden
Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl
oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß §
heben.
Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schall-
druckpegels und daraus abgeleiteter
Messgrößen
1. Eichung
11.1.1.1 Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser)
10.1.1.1
4 zu er-
83,10
Prüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal
11.1.2.1 Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeit-
bewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)
442,80
11.1.3.1 Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und
t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)
11.1.4.1 Zeitbewertung Impuls
11.1.5.1 C-bewerteter Spitzenschallpegel
415,10
166,10
166,10
11.1.6.1 Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schall-
expositionspegel)
11.1.7.1 Taktmaximalpegel
11.1.8.1 AI-bewerteter Mittelungspegel
11.1.9.1 Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel)
249,10
110,70
110,70
110,70
Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen
11.1.10.1 akustische Prüfung eines Mikrofons
11.1.11.1 je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm,
Weiteres Messgerät
11.2.1.1 Schallkalibrator
2. Befundprüfung
99,60
Adapter) 55,40
221,40
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1…
oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmenge-
bühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüssel-
zahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte
Festgebühr
ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen
11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen im öffentlichen Verkehr
1. Eichung
Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Über-
wachung des öffentlichen Verkehrs
12.1.1.1 Radlastmesser für Einzelradlast
12.1.1.2 Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar
12.1.2.1 Laser-Geschwindigkeitsmessgerät
2
117,50
256,80
302,90
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
3
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.

Schlüsselzahl Sachgebiet
12.1.2.2 Handlasermessgeräte (Laserpistolen)
12.1.3.1 Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage
12.1.4.1 Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage
12.1.5.1 Radar-Geschwindigkeitsmessanlage
Höhe der
Gebühr in Euro
93,40
424,00
569,30
472,40
12.1.5.2 jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits-
messanlage
12.1.6.1 Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage
12.1.7.1 Rollenprüfstand für Zweiräder
Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung
Geschwindigkeitsmessgeräten
12.1.8.1 Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn
12.1.9.1 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung
181,80
472,40
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
von
169,60
451,50
12.1.9.2 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demsel-
ben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung
erforderlich ist
242,30
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressions-
zündungsmotoren (Dieselruß)
Hinweis:
H 12.2-1 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.
12.2.1.1 erstes Stück
12.2.1.2 vom zweiten Stück
12.2.1.3 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts
Hinweis:
H 12.2-2 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.
12.2.2.1 erstes Stück
12.2.2.2 vom zweiten Stück
12.2.2.3 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle
Ermäßigung
103,30
71,40
57,10
118,00
79,40
63,50
E 12-1 Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent
gewährt.
Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs
12.3.1.1 Stoppuhren
Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen
12.4.1.1 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen
12.4.2.1 Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der
Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs.
und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und
gesetzes)
31,50
84,40
ersten nach Aufwand
1 der Mess- entsprechend
Eich- den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…

Schlüsselzahl Sachgebiet
Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen
12.5.1.1 Kfz-Abstandsmessgerät
12.5.2.1 Rotlichtüberwachungsanlage
12.5.2.2 Messstelle für Rotlichtüberwachung
Höhe der
Gebühr in Euro
Verkehrs
436,10
205,90
544,80
12.5.2.3 Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Stand-
ort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforder-
lich ist
424,00
12.5.2.4 Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) nach Aufwand
12.5.2.5 Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von
einem Streckenabschnitt)
12.5.3.1 Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut)
Zusatzgebühren
12.6.1.1 für Quittungsdrucker an Taxametern
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Fahrzeugen auf nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
78,00
13,20
12.6.1.2 für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. nach Aufwand
WVZ-Rechner und Kameras
2. Befundprüfung
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder
geführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen)
12.6.1.1 auf-
ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive
Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Aus-
nahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1,
12.5… (mit Aus-
nahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufge-
führte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…,
12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und
12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1,
12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr
gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis
ionisierender Strahlung
1. Eichung
Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränder-
liche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
13.1.1.1 Messgerätegrundgebühr
13.1.1.2 Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt
13.1.1.3 Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt
13.1.1.4 Stabdosimeter
133,20
60,70
14,50
84,80
Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und
des Luftkerma-Längenprodukts
13.1.2.1 Diagnostikdosimeter
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…

Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
13.1.3.1 Ortsfeste Ortsdosimeter nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Radioaktive Kontrollvorrichtungen
13.3.1.1 Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zuge-
ordnetes Dosimeter 78,80
13.3.1.2 Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart 100,50
13.3.1.3 für jede pro Messposition durchgeführte Messung 24,30
Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern
13.4.1.1 Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven nach Aufwand
Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Num- entsprechend
mer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… auf-
geführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen
13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1…
aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätz-
licher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der
Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… jeweils aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1
oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.

Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von
Messgeräten sowie über die Befugnis-
erteilung an Instandsetzer aufgrund von
Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes
und der Mess- und Eichverordnung
Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stich-
probenprüfung
14.1.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei
verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes 27,70
14.2.1.1 Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfah-
ren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl.
Stichprobenprüfung nach der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los 262,40
14.2.1.2 Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und nach Aufwand
Eichverordnung, je Los entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
14.2.1.3 Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen nach Aufwand
von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Nummer 6 der entsprechend
Mess- und Eichverordnung den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung
14.3.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2
des Mess- und Eichgesetzes 1 246,80
14.3.1.2 Ortsbegehung nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
14.3.1.3 Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über nach Aufwand
die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
bis zur Höhe
der Gebühr
nach der
Schlüssel-
zahl 14.3.1.1
Aktualisierung der Software
14.4.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen nach Aufwand
Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eich- entsprechend
gesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stich- den Schlüssel-
probenprüfung zahlen 19.1.1…
14.4.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des nach Aufwand
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart entsprechend
zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
14.4.1.3 Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…

Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Instandsetzer
14.5.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an In- nach Aufwand
standsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an entsprechend
Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der den Schlüssel-
Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat zahlen 19.1.1…
14.5.1.2 Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Ab- nach Aufwand
satz 4 der Mess- und Eichverordnung entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonsti-
gen Messgeräten und Messwerten sowie
Erlass von daraus gegebenenfalls resul-
tierenden Maßnahmen der zuständigen
Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichver-
ordnung
15.1.1.1 Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 nach Aufwand
des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
15.1.1.2 Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
15.2.1.1 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 nach Aufwand
Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 entsprechend
Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
15.2.1.2 Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 nach Aufwand
Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
15.3.1.1 Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Num- nach Aufwand
mer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
packungen, andere Verkaufseinheiten
und Maßbehältnisse
Hinweis:
H 16.1-1 Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als
Vollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten ge-
mäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes.
1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-
heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage 4a
der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3
und § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m.
Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung

Schlüsselzahl Sachgebiet
Höhe der
Gebühr in Euro
Prüfung bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungs-
verordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverord-
nung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts
gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. An-
lage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los)
16.1.1.1 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.1.3 über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem
der Stichprobe (Gebühr je Los) von
16.1.2.1 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.2.2 von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem
probe (Gebühr je Los)
16.1.3.1 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.3.3 über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten
276,60
332,00
362,90
verminderten Umfang
214,30
242,70
365,10
Umfang der Stich-
523,90
607,80
693,80
Abtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.4.1 bis zu acht Packungen
16.1.4.2 von neun bis zu 13 Packungen
16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Packungen
mittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang
16.1.5.1 bis zu acht Packungen
16.1.5.2 von neun bis zu 13 Packungen
16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Packungen
b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
278,00
327,60
356,30
319,90
419,10
617,70
(außer Sonder-
fälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsver-
ordnung
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer
Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4
packungsverordnung
16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge
der Fertig-
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34
Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverord-
nung,
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den
Fertigpackungsverordnung,
§§ 22 bis 24 der
Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts
gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertig-
packungsverordnung sowie
Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher
Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Ab-
satz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung

Schlüsselzahl Sachgebiet
Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten,
prüfung)
16.3.1.1 bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.3.1.3 über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten
Höhe der
Gebühr in Euro
Gebühr je Voll-
94,10
102,50
134,80
d) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher
Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis
3 und
§ 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungs-
verordnung
16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
von Längen messbar ist (je Los)
sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen
(je Los)
16.4.2.1 bis zu acht Verkaufseinheiten
16.4.2.2 von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten
16.4.2.3 von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten
2. Sonderfälle
a) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen
124,40
werden muss
155,30
210,20
276,80
aa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maß-
behältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung
Vorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse
mittels
Messschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem
Stichprobenumfang von
16.5.1.1 bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen
16.5.1.2 von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen
16.5.1.3 über 80 abgefüllten Maßbehältnissen
Hinweis:
154,70
183,70
212,70
H 16.5-1 Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüssel-
zahlen 16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen.
bb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3
i. V. m. Anlage 5 der Fertigpackungsverordnung
16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los
424,70
b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl
gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertig-
packungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-
zahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz
und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1
der Fertigpackungsverordnung
1 des Mess-
und 2 und § 24
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1
und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1
des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der
Fertigpackungsverordnung
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz
1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2
und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1
und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4
Fertigpackungsverordnung
des Mess-
und § 23 der

Schlüsselzahl Sachgebiet
Höhe der
Gebühr in Euro
16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder
ausgemessen werden muss (je Los)
16.6.2.1 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten
16.6.2.2 von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten
124,40
die Fläche
155,30
210,20
276,80
3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50
Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen
von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1
bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungs-
verordnung
16.7.1.1 beim Hersteller
16.7.1.2 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle
100,40
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-
probenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der
Fertig-
packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33
i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes
130,90
c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trock-
nungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von
Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung
von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher
Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b
Nummer 6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder
von
anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9
der Fertigpackungsverordnung
Bestimmung (je Stichprobe)
16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes
16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes
16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes
16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen
16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen
55,20
65,50
49,10
130,90
130,90
d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-
wichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertig-
packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertig-
packungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen
Ab-
gemäß
den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen
der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß §
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
50 Ab-
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Backwaren ohne Vorverpa-
ckung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpa-
ckungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten
ohne Um-
hüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertig-
packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes

Schlüsselzahl Sachgebiet
16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten
4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche
Bestellung der Leitung von Prüfstellen
Hinweise:
H 17-1 Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr
Messgeräteart.
Höhe der
Gebühr in Euro
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
für jeweils eine
H 17-2 Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen bean-
tragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben.
Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eich-
verordnung
für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser
oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im
Jahr von
17.1.1.1 bis zu 4 000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen
3 082,50
17.1.1.2 über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen 4 110,00
17.1.1.3 über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen 5 137,50
17.1.1.4 über 50 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen
17.1.2.1 Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für
Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung
17.1.2.2 Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eich-
verordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse
Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1… bis 17.1.2.1
6 165,00
830,90
bis 1 661,80
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
17.1.3.1 Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der nach Aufwand
Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung entsprechend
entsprechen
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der
Mess- und Eichverordnung
17.2.1.1 Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung
17.2.1.2 öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung
Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen
378,30
198,10
18.1.1.1 Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich-
verordnung
18.2.1.1 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz
24,20
3
Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Mess-
werten)
82,40

Schlüsselzahl Sachgebiet
18.2.1.2 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von
als fünf Messwerten
Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze
Hinweise:
Höhe der
Gebühr in Euro
mehr Die Gebühr
nach der
Schlüssel-
zahl 18.2.1.1
erhöht sich um
4,40 Euro
pro Messwert
H 19-1 Im Außendienststundensatz nach den Schlüsselzahlen 19.1.2… sind die Kosten für Reise-
zeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu
stellen.
H 19-2 Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine
Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Haupt-
leistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar
damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetz-
lich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbe-
sondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale
und Dokumentation der Ergebnisse.
Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räum-
lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
zung
19.1.1.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss
156,00
19.1.1.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung
19.1.1.3 andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2
109,80
86,80
Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räum-
lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
zung
19.1.2.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss
194,40
19.1.2.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung
19.1.2.3 andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2
137,30
108,80

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019 611
Schlüsselzahlen-
gruppe
Anhang II zu Artikel 2
Anlage
(zu § 3)
Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211
Inhaltsverzeichnis
Sachgebiet
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
II.
14
15
16
17
18
19
1
Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt
Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen
zur Längen- oder Flächenbestimmung
Messgeräte zur Bestimmung der Masse
Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von
Elektrizität
Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in
Kreislaufsystemen)
Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder
Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil
oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen
Medien als Flüssigkeiten
Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der
Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus
abgeleiteter Messgrößen
Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie
über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften
des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung
Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und
Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden
Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung
Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere
Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von
Prüfstellen
Bescheinigungen
Stundensätze
sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in
Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.

Schlüsselzahl Sachgebiet
I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen
Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge
oder Kombination von Längen zur Längen-
oder Flächenbestimmung
1. Eichung
1.1.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches
1.1.1.2 Stoff- und Stofflegemessmaschinen
1.1.1.3 Messmaschinen für Bodenbeläge
1.1.1.4 Messmaschinen für Wegstrecken
Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischan-
teils (Choirometer)
Hinweis:
Höhe der
Gebühr in Euro
175,80
248,10
221,90
80,10
H 1.3-1 Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils,
die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen er-
mitteln (Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben.
1.3.1.1 Halbautomatische Choirometer
194,20
1.3.1.2 vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 129,40
1.3.1.3 jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am
automatischen Choirometer
Weitere Ermäßigungen
halb-
32,50
E 1-1 Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von
mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von
währt.
2. Befundprüfung
25 Prozent ge-
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1…
oder 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung
ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder
Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter
auf-
den
Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse
Hinweis:
H 2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche
und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die
Mengen in
Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke
1. Eichung
der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)
2.1.2.1 bis 50 g
2.1.2.2 von 100 g bis 1 kg
2.1.2.3 von 2 kg bis 10 kg
2.1.2.4 von 20 kg bis 50 kg
6,40
10,70
14,60
23,30
2.1.2.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr)
24,20

Schlüsselzahl Sachgebiet
Höhe der
Gebühr in Euro
Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittle-
ren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1
2.1.3.1 bis 1 kg
2.1.3.2 von 2 kg bis 10 kg
2.1.3.3 von 20 kg bis 50 kg
17,40
22,90
28,20
2.1.3.4 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
gabegebühr)
Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)
2.1.4.1 bis 50 g
2.1.4.2 von 100 g bis 1 kg
2.1.4.3 von 2 kg bis 10 kg
2.1.4.4 von 20 kg bis 50 kg
2.1.4.5 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2
2.1.5.1 bis 50 g
2.1.5.2 von 100 g bis 1 kg
2.1.5.3 von 2 kg bis 50 kg
2. Befundprüfung
32,60
32,90
36,30
40,80
49,80
73,30
55,50
70,90
95,60
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,
2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr
zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen
2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei
die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,
2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen
1. Eichung
Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.).
Hinweis:
H 2.2-1 Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den
Schlüsselzahlen 12.1.1… erhoben.
Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen
Hinweis:
H 2.2-2 Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder
Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern
Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen
selzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.
Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
2.2.1.1 bis 5 kg
2.2.1.2 über 5 kg
ohne Anzeigeeinrichtung
2.2.1.3 bis 5 kg
2.2.1.4 über 5 kg
Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)
mit Anzeigeeinrichtung
2.2.2.1 bis 5 kg
2.2.2.2 über 5 kg bis 50 kg
werden die
nach den Schlüs-
190,60
256,50
257,30
280,00
151,00
198,20

Schlüsselzahl Sachgebiet
2.2.2.3 über 50 kg bis 350 kg
ohne Anzeigeeinrichtung
2.2.2.4 bis 5 kg
Höhe der
Gebühr in Euro
245,90
93,90
Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)
Hinweis:
H 2.2-3 Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den
Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet.
mit Anzeigeeinrichtung
2.2.3.1 bis 5 kg
2.2.3.2 über 5 kg bis 50 kg
2.2.3.3 über 50 kg bis 350 kg
2.2.3.4 über 350 kg bis 1 500 kg
2.2.3.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg
2.2.3.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg
2.2.3.7 über 12 000 kg bis 31 000 kg
2.2.3.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg
2.2.3.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg
ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen
2.2.3.10 bis 5 kg
2.2.3.11 über 5 kg bis 50 kg
2.2.3.12 über 50 kg bis 350 kg
Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen
78,40
97,30
156,00
291,20
334,70
601,40
758,50
999,90
1 494,90
78,40
91,30
109,90
2.2.3.13 Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsauf- nach Aufwand
wand für die Prüfung der Normale berechnet.
Zusatzeinrichtungen
2.2.3.14 elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert
2.2.3.15 sonstige elektronische Datenspeicher
Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem
Kassensystem (Waagen-Kassensystem)
2.2.4.1 bis 5 kg
2.2.4.2 über 5 kg bis 50 kg
2.2.4.3 über 50 kg bis 350 kg
Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen
2.2.9.1 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung
zuständige Stelle
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
23,60
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
119,00
137,90
196,60
durch die
116,40
2.2.9.2 Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen 138,40
2.2.9.3 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe
1,40

Schlüsselzahl
Sonstige Vorprüfungen für Eichungen
2.2.9.4 Kompatibilitätsprüfungen von Modulen
2.2.9.5 jede Stillstandsicherung in Waagen
Zusatzgebühren
Höhe der
Sachgebiet
Gebühr in Euro
im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
16,30
für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen
2.2.10.1 bis 5 kg
2.2.10.2 über 5 kg bis 50 kg
2.2.10.3 über 50 kg bis 350 kg
2.2.10.4 über 350 kg bis 1 500 kg
2.2.10.5 über 1 500 kg bis 2 900 kg
2.2.10.6 über 2 900 kg bis 12 000 kg
2.2.10.7 über 12 000 kg bis 31 000 kg
2.2.10.8 über 31 000 kg bis 81 000 kg
2.2.10.9 über 81 000 kg bis 200 000 kg
12,60
12,60
17,50
28,20
45,60
72,50
91,80
133,30
151,40
für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger
verbunden sind
Hinweis:
H 2.2-4 Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden
nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.
Jede weitere Auswägeeinrichtung
2.2.11.1 über 50 kg bis 350 kg
2.2.11.2 über 350 kg bis 1 500 kg
2.2.11.3 über 1 500 kg bis 2 900 kg
2.2.11.4 über 2 900 kg bis 12 000 kg
2.2.11.5 über 12 000 kg bis 31 000 kg
2.2.11.6 über 31 000 kg bis 81 000 kg
2.2.11.7 über 81 000 kg bis 200 000 kg
24,20
35,00
51,70
83,20
168,00
277,80
417,40
für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im
Netzverbund betrieben werden
2.2.12.1 Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer nach Aufwand
halben Stunde
Ermäßigungen
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
E 2.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis
2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen
in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine
Gebührenermäßigung in Höhe von 50 Prozent gewährt.
E 2.2-2 Bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem
Belastungsgerät wird auf die Grundgebühr
a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1
Gebührenermäßigung in Höhe von 35
b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6
30 Prozent gewährt.
bis 2.2.3.5, 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4… eine
Prozent gewährt und
bis 2.2.3.9 eine Gebührenermäßigung in Höhe von
E 2.2-3 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter
Auswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.

Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
E 2.2-4 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis
2.2.3.12 oder 2.2.4… wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebühren-
ermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.
Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2 oder E 2.2-3
gewährt wird.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11…
aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den
Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10…
oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12,
2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13,
2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten
Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen
1. Eichung
Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der
Auswägeeinrichtung.
Hinweise:
H 2.3-1 Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Mess-
wertspeichern ein.
H 2.3-2 Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder
jede Einzelwaage einzeln verrechnet.
Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)
Hinweis:
H 2.3-3 Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie ge-
gebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.
2.3.1.1 bis 10 kg 232,80
2.3.1.2 über 10 kg bis 50 kg 361,60
2.3.1.3 über 50 kg bis 250 kg 535,50
2.3.1.4 über 250 kg bis 500 kg 658,30
2.3.1.5 über 500 kg bis 3 000 kg 741,70
2.3.1.6 über 3 000 kg Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
439,80
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)
2.3.2.1 bis 1 kg 385,50
2.3.2.2 über 1 kg bis 10 kg 433,40
2.3.2.3 über 10 kg 458,00
Mehrspurwaagen
2.3.2.4 selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…

Schlüsselzahl Sachgebiet
Höhe der
Gebühr in Euro
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit
Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen
2.3.3.1 bis 10 kg
2.3.3.2 über 10 kg bis 50 kg
2.3.3.3 über 50 kg bis 250 kg
2.3.3.4 über 250 kg bis 500 kg
2.3.3.5 über 500 kg bis 3 000 kg
2.3.3.6 über 3 000 kg
Selbsttätige Gleiswaagen
2.3.4.1 selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren
2.3.5.1 bis 10 kg
2.3.5.2 über 10 kg bis 50 kg
2.3.5.3 über 50 kg bis 250 kg
2.3.5.4 über 250 kg bis 500 kg
2.3.5.5 über 500 kg bis 3 000 kg
2.3.5.6 über 3 000 kg
Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren
2.3.6.1 Förderbandwaagen
Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen
2.3.7.1 bis 500 kg
2.3.7.2 über 500 kg bis 3 000 kg
2.3.7.3 über 3 000 kg bis 10 000 kg
2.3.7.4 über 10 000 kg
Weitere Messgeräte
2.3.9.1 Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen
Zusatzgebühren
2.3.11.1 Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen
232,80
361,60
535,50
658,30
741,70
Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
439,80
oder mehr nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
(SWT)
232,80
361,60
535,50
658,30
741,70
Gebühr nach
den Schlüssel-
zahlen 2.2.3.6
bis 2.2.3.9
zuzüglich
439,80
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
641,00
647,60
744,80
835,40
Die Höhe
der Gebühren
richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 2.2…
aufgeführten
Gebührensätzen.
64,80

Schlüsselzahl Sachgebiet
Sonstige Vorprüfungen für Eichungen
2.3.12.1 Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung
Ermäßigungen
Höhe der
Gebühr in Euro
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
E 2.3-1 Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5… und 2.3.7…
wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast
und von 40
Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antrag-
steller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt wer-
den.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüssel-
zahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter
den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1
oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis
2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmenge-
bühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4,
2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu
erheben.
Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Tempe-
ratur
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer,
Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-,
Siede-, Umkippthermometer und der Temperatur-
messeinrichtungen für Lagerbehälter und
tungen)
1. Eichung
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C)
3.0.1.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten
3.0.1.2 jeder weitere Prüfpunkt
Rohrlei-
53,40
13,50
3.0.1.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten
3.0.1.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
3.0.1.5 ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)
42,70
10,70
35,20
3.0.1.6 jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)
3.0.1.7 ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C)
3.0.2.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten
3.0.2.2 jeder weitere Prüfpunkt
5,30
25,80
58,30
14,60
3.0.2.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten
3.0.2.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 400 °C)
3.0.3.1 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten
3.0.3.2 jeder weitere Prüfpunkt
46,60
11,60
63,10
15,90

Schlüsselzahl Sachgebiet
Höhe der
Gebühr in Euro
3.0.3.3 Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
Prüfpunkten
50,60
3.0.3.4 jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten 12,70
Thermometer in Aräometern
3.0.4.1 erstes Thermometer
3.0.4.2 jedes weitere Thermometer
3.0.4.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen
Prüfpunkten
Zusatzgebühren
20,00
10,00
7,60
3.0.5.1 für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elek-
trischen Thermometern
für teilweise eintauchend justierte Thermometer
3.0.6.1 Eintauchtiefe bis 30 cm
3.0.6.2 Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer
3.0.6.3 experimentelle Kapillareninhaltsermittlung
3.0.6.4 Extremthermometer
bei Glasthermometern
3.0.6.5 Anbringen einer Strichmarke
2. Befundprüfung
14,60
16,20
37,90
34,00
14,60
1,40
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1…
bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6…
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache
der
unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
1. Eichung
Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugs-
temperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je
Messwerk
Klasse 1,6 bis 4,0
4.1.1.1 bis zu zehn Stück, je Gerät
4.1.1.2 ab dem elften Stück, je Gerät
Klasse 1,0
4.1.2.1 bis zu zehn Stück, je Gerät
4.1.2.2 ab dem elften Stück, je Gerät
Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)
4.1.3.1 je Gerät
Reifendruckmessgeräte
4.2.1.1 Prüfung Reifendruckmessgeräte
74,80
70,40
82,60
66,80
112,70
53,30
4.2.1.2 Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle 23,30
4.2.1.3 Reifendruckautomaten
Ermäßigungen
100,40
E 4.2-1 Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer Prüfung
im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.

Schlüsselzahl Sachgebiet
2. Befundprüfung
Höhe der
Gebühr in Euro
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1…
oder 4.2… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2…
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
1. Eichung
Behälter ohne Einteilung
Hinweis für Behälter ohne Einteilung:
H 5-1 Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet.
mit einem Volumen
5.0.1.1 bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)
5.0.1.2 über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)
5.0.1.3 über 200 l bis 1 000 l
5.0.1.4 ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3)
28,50
38,90
177,30
49,20
Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebüh-
rentatbeständen
5.0.2.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck
Ortsfeste Behälter mit Einteilung
Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen
5.0.4.1 bis 2 m3
5.0.4.2 über 2 m3 bis 10 m3
5.0.4.3 ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2)
5.0.4.4 100 m3
5.0.4.5 ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4)
5.0.4.6 ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5)
78,20
1 810,90
2 198,90
245,90
4 397,80
2 198,90
586,30
Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne
Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen
5.0.5.1 bis 500 m3
5.0.5.2 über 500 m3 bis 5 000 m3
5.0.5.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3
5.0.5.4 über 50 000 m3
Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt-
volumen
5.0.6.1 bis 500 m3
5.0.6.2 über 500 m3 bis 5 000 m3
5.0.6.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3
5.0.6.4 über 50 000 m3
Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen
5.0.7.1 bis 500 m3
5.0.7.2 über 500 m3 bis 5 000 m3
5.0.7.3 über 5 000 m3 bis 50 000 m3
5.0.7.4 über 50 000 m3
4 139,10
4 915,10
5 691,30
6 725,90
3 233,70
3 880,40
5 173,80
6 208,60
1 164,10
2 069,60
3 363,00
4 656,50

Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… aufgeführten Messgerät ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüssel-
zahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführten Festgebühr
ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhen-
dem Zustand
1. Eichung
5.3.1.1 Messwerkzeuge 70,30
5.3.2.1 Füllstandsmessgerät 251,00
Ermäßigung
E 5.3-1 Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf
die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt.
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1
oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte
Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüssel-
zahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
außer Wasser
1. Eichung
Hinweise:
H 5.4-1 In die Gebühren eingeschlossen sind
– bei Kraftstoffzapfanlagen
die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten,
– bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen
die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters
oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trom-
melschlauches.
H 5.4-2 Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.
Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prü-
fende Messanlagen)
5.4.1.1 über 20 l/min bis 100 l/min 177,50
5.4.1.2 über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 245,00
5.4.1.3 über 100 l/min bis 500 l/min 232,30
5.4.1.4 über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung) 304,50
5.4.1.5 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min 517,40
5.4.1.6 für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung) 576,10
5.4.1.7 für Wasserstoff nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten
5.4.2.1 bis 100 l/min nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…

Schlüsselzahl Sachgebiet
5.4.2.2 über 100 l/min bis 500 l/min
5.4.2.3 über 500 l/min bis 1 000 l/min
5.4.2.4 über 1 000 l/min
Schmierölmessanlagen
5.4.3.1 Schmierölmessanlagen < 20 l/min
Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter
Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)
5.4.5.1 bis 500 l/min
5.4.5.2 über 500 l/min
Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen,
Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüs-
Höhe der
Gebühr in Euro
420,40
441,50
505,80
119,90
574,70
656,80
sigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer
Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne
Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen
5.4.5.3 bis 100 l/min
5.4.5.4 über 100 l/min bis 500 l/min
5.4.5.5 über 500 l/min bis 1 000 l/min
5.4.5.6 über 1 000 l/min bis 5 000 l/min
5.4.5.7 über 5 000 l/min
5.4.6.1 Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen
von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen
Hinweis:
356,90
544,60
915,00
1 157,10
1 939,50
Die Höhe
der Gebühren
richtet sich
nach den unter
den Schlüssel-
zahlen 5.4.1…
bis 5.4.5…
aufgeführten
Gebührensätzen.
H 5.4-4 Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… verwendete Bezeichnung „Volumen“
ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ ist als „kg“ zu
lesen.
Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfsäulen)
5.4.7.1 bis 10 l/min
5.4.7.2 über 10 l/min
Ermäßigungen
E 5.4-1 Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine
187,60
211,10
Ermäßigung auf
die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt:
a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den
zahlen 5.4.5… von 25 Prozent,
Schlüssel-
b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
und Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2
bis 5.4.2.4 von 30 Prozent und
c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent.
E 5.4-2 Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder wei-
teren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die
Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl
E 5.4-1 gewährt wird.
E 5.4-3 Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
und Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt eine
von 20 Prozent auf die Festgebühr gewährt.
Ermäßigung

Schlüsselzahl
2. Befundprüfung
Höhe der
Sachgebiet
Gebühr in Euro
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1
bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl
5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2
bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7…
oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7
oder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser
(ausgenommen Trommelzähler)
1. Eichung
Hinweis:
H 5.5-1 Die Gebühren für die Eichung von
Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.
Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser
mit einem Dauerdurchfluss (Q3)
5.5.1.1 bis (Q3) = 10
5.5.1.2 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16
5.5.1.3 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63
5.5.1.4 über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160
mit einem Nenndurchfluss Qn
bis 6 m3/h 21,00
über 6 m3/h bis 10 m3/h 29,30
über 10 m3/h bis 50 m3/h 66,50
über 50 m3/h bis 100 m3/h 151,50
Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück
mit einem Dauerdurchfluss (Q3)
5.5.1.5 bis (Q3) = 10
5.5.1.6 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16
mit einem Nenndurchfluss Qn
bis 6 m3/h 13,00
über 6 m3/h bis 10 m3/h 17,60
Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
mit einem Dauerdurchfluss (Q3)
5.5.1.7 bis (Q3) = 10
5.5.1.8 über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16
mit einem Nenndurchfluss Qn
bis 6 m3/h 9,90
über 6 m3/h bis 10 m3/h 13,90
5.5.1.9 Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung) Gebührensatz
2. Befundprüfung
für die jeweiligen
Zähler nach den
Schlüsselzahlen
5.5… zuzüglich
95,50
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser
mit einem Dauerdurchfluss (Q3)
5.5.6.1 bis (Q3) = 16
5.5.6.2 über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160
5.5.6.3 über (Q3) = 160
mit einem Nenndurchfluss Qn
bis 10 m3/h, pro Stück 95,50
(Festgebühr)
über 10 m3/h bis 100 m3/h 303,10
(Festgebühr)
über 100 m3/h nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…

Schlüsselzahl Sachgebiet
Höhe der
Gebühr in Euro
Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase
1. Eichung von Volumengaszählern
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden
5.6.1.1 bis 10 m3/h
5.6.1.2 über 10 m3/h bis 40 m3/h
5.6.1.3 über 40 m3/h bis 100 m3/h
5.6.1.4 über 100 m3/h bis 650 m3/h
5.6.1.5 über 650 m3/h bis 2 500 m3/h
bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück
5.6.1.6 bis 10 m3/h
5.6.1.7 über 10 m3/h bis 40 m3/h
bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück
5.6.1.8 bis 10 m3/h
2. Befundprüfung bei Volumengaszählern
Zähler)
26,50
71,30
127,40
264,70
448,00
18,30
30,50
17,10
(außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
mit einem maximalen Durchfluss
5.6.1.9 bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr)
5.6.1.10 über 10 m3/h, pro Stück
Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung)
5.6.8.1 Prüfung am Gebrauchsort
1. Eichung
Teilgeräte
Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase
Temperatur-Mengenumwerter
5.6.9.1 Prüfung auf dem Prüfstand
5.6.9.2 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung)
Zustands-Mengenumwerter
5.6.9.3 Prüfung auf dem Prüfstand
5.6.9.4 Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung)
5.6.9.5 nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort
Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten
5.6.9.6 ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe
118,90
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
158,50
445,70
397,40
684,60
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
165,10
5.6.9.7 für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert 32,50

Schlüsselzahl Sachgebiet
2. Befundprüfung bei Teilgeräten
Höhe der
Gebühr in Euro
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-
geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-
geführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in
Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5)
ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen bei der Lieferung von Elektrizität
Hinweise:
H 6.0-1 Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die
Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).
H 6.0-2 Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B.
verbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden
Basiszähler zu berechnen.
Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern
Wirk- und Blind-
vollständigen
Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch
bis 1 kV Nennspannung
Eichung Einphasenwechselstromzähler
6.0.1.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück
6.0.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück
Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler
6.0.2.1 Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)
Eichung Mehrphasenwechselstromzähler
6.0.3.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück
6.0.3.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück
Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler
6.0.4.1 Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)
Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern
Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung
23,10
14,30
112,80
25,00
15,90
120,40
je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzähl-
werks
6.0.5.1 bei messtechnischer Prüfung
6.0.5.2 bei Funktionskontrolle
6.0.5.3 Energieüberverbrauchsmesswerk
Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im
Rahmen der Eichung
14,20
4,70
14,20
6.0.6.1 Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierich-
tung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung
14,20
6.0.6.2 Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklauf-
sperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (op-
tisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische
Anzeige, je Ausstattungsmerkmal
4,70

Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen)
Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6…
aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich
durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die
Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich
durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6…
jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache
der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführten Fest-
gebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Eichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern
6.0.7.1 Messwandlerzähler 42,60
Befundprüfung bei Messwandlerzählern
Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der
Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
render Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist
dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1
aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmen-
gebühr.
Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität
6.5.1.1 Stromwandler nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
6.5.1.2 Spannungswandler nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im
Anwendungsbereich Elektromobilität
6.6.1.1 Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärme-
menge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
systemen)
1. Eichung
Hinweise:
H 7.2-1 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser
geprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.
H 7.2-2 Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichproben-
weise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführ-
ten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durch-
geführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.
H 7.2-3 Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Kom-
ponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen.
H 7.2-4 Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren
für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1
bis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk nach den Schlüssel-
zahlen 7.3…

Schlüsselzahl Sachgebiet
Teilgeräte
Durchflusssensoren
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von
7.2.1.1 bis 3 m3/h
7.2.1.2 über 3 m3/h bis 10 m3/h
7.2.1.3 über 10 m3/h bis 50 m3/h
bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück
7.2.1.4 bis 3 m3/h
7.2.1.5 über 3 m3/h bis 10 m3/h
7.2.1.6 über 10 m3/h bis 50 m3/h
bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
7.2.1.7 bis 3 m3/h
7.2.1.8 über 3 m3/h bis 10 m3/h
Höhe der
Gebühr in Euro
Qn bzw. qp
62,20
99,80
201,70
45,80
69,20
146,60
38,80
64,50
Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperatur-
fühlerpaare)
7.3.1.1 elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern
7.3.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück
7.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern
(ohne Temperaturfühlerpaare)
7.3.2.1 elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern
7.3.2.2 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück
Temperaturfühlerpaar
7.4.1.1 Temperaturfühlerpaar
7.4.1.2 bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar
7.4.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
65,70
31,70
15,90
194,20
96,80
59,30
31,10
15,90
7.2…,
7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…,
7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
7.3… oder
Zwei-
fache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführ-
ten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte
oder Massenanteil oder Massenkonzentra-
tion oder Volumenkonzentration von Flüs-
sigkeiten
1. Eichung
Hinweis:
H 8-1 Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden
Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.
Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts
oder des Massegehalts an Saccharose
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m3 oder
≥ 0,2 Prozent
bei drei Prüfpunkten
8.1.1.1 erstes Stück
8.1.1.2 jedes weitere Stück
27,40
19,10

Schlüsselzahl Sachgebiet
8.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät
bei fünf Prüfpunkten
8.1.2.1 erstes Stück
8.1.2.2 jedes weitere Stück
8.1.2.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5
< 0,2 Prozent
bei drei Prüfpunkten
8.1.3.1 erstes Stück
8.1.3.2 jedes weitere Stück
8.1.3.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät
bei fünf Prüfpunkten
8.1.4.1 erstes Stück
8.1.4.2 jedes weitere Stück
8.1.4.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät
Zusatzgebühren
8.1.5.1 andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät
8.1.5.2 jeder zusätzliche Prüfpunkt
Höhe der
Gebühr in Euro
11,60
38,20
25,80
20,00
kg/m3 oder
45,00
29,90
19,10
54,90
36,60
25,80
10,00
9,20
8.1.5.3 Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüs-
sigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart 10,00
8.1.5.4 ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart
Weitere Messgeräte
8.1.6.1 Pyknometer (ohne Skale)
8.1.6.2 Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück
8.2.1.1 Tauchkörper (Dichtekugel)
8.4.1.1 digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten
8.5.1.1 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
96,40
117,70
56,70
128,90
396,80
6,70
8.1.1…
bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Mess-
gerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte
unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder
der Schlüs-
selzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1
oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist
grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von
Dichte oder Massenanteil oder Massen-
konzentration oder Volumenkonzentration
von anderen Medien als Flüssigkeiten
1. Eichung
Getreideprober
Hinweis:
H 9.1-1 Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen
die Ober-
sich nur auf die Bestim-
mung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte).
9.1.1.1 Viertelliterprober
9.1.1.2 Literprober
9.1.1.3 ab dem vierten Stück
149,80
149,80
119,90

Schlüsselzahl Sachgebiet
Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Öl-
früchten
9.2.1.1 Prüfung des ersten Messgerätes
Höhe der
Gebühr in Euro
395,30
9.2.1.2 vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen
Stelle
Hinweis:
128,60
H 9.2-1 Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und
der Prüfsiebe ein.
9.2.1.3 jede weitere Getreideart und Messzelle
Ermäßigung
E 9.2-1 Bei Feuchtemessgeräten wird bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer
Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.
9.3.1.1 Atemalkohol-Messgerät
9.4.1.1 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse
39,00
Rundfahrt eine
129,40
6,70
Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den
Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen
ermitteln (Choirometer)
Hinweis:
H 9.5-1 Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
anteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben.
9.5.1.1 vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden
9.5.1.2 vom zweiten Stück ab
9.5.1.3 jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…,
517,40
362,20
32,50
9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführ-
ten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…,
9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei
Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…,
die
9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonsti-
gen Messgrößen bei der Lieferung von
strömenden Flüssigkeiten oder strömen-
den Gasen
1. Eichung
10.1.1.1 Brennwertmessgeräte
Mengenumwerter für Gas
Brennwertmengenumwerter
10.2.1.1 Prüfung am Gebrauchsort
10.4.1.1 Gasbeschaffenheitsmessgeräte
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
684,60
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…

630 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Schlüsselzahl Sachgebiet
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl
aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für
Höhe der
Gebühr in Euro
10.2.1.1
die
Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Fest-
gebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl
10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden
Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl
oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß §
heben.
Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schall-
druckpegels und daraus abgeleiteter
Messgrößen
1. Eichung
11.1.1.1 Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser)
10.1.1.1
4 zu er-
88,80
Prüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal
11.1.2.1 Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeit-
bewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)
472,90
11.1.3.1 Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und
t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)
11.1.4.1 Zeitbewertung Impuls
11.1.5.1 C-bewerteter Spitzenschallpegel
443,30
177,40
177,40
11.1.6.1 Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallex-
positionspegel)
11.1.7.1 Taktmaximalpegel
11.1.8.1 AI-bewerteter Mittelungspegel
11.1.9.1 Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel)
266,00
118,20
118,20
118,20
Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen
11.1.10.1 akustische Prüfung eines Mikrofons
11.1.11.1 je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm,
Weiteres Messgerät
11.2.1.1 Schallkalibrator
2. Befundprüfung
106,40
Adapter) 59,20
236,50
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1…
oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmenge-
bühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüssel-
zahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte
Festgebühr
ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen
11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist
die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
größen im öffentlichen Verkehr
1. Eichung
Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Über-
wachung des öffentlichen Verkehrs
12.1.1.1 Radlastmesser für Einzelradlast
12.1.1.2 Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar
12.1.2.1 Laser-Geschwindigkeitsmessgerät
2
125,50
274,30
323,50
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
3
Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.

Schlüsselzahl Sachgebiet
12.1.2.2 Handlasermessgeräte (Laserpistolen)
12.1.3.1 Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage
12.1.4.1 Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage
12.1.5.1 Radar-Geschwindigkeitsmessanlage
Höhe der
Gebühr in Euro
99,80
452,80
608,00
504,50
12.1.5.2 jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits-
messanlage
12.1.6.1 Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage
12.1.7.1 Rollenprüfstand für Zweiräder
Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung
Geschwindigkeitsmessgeräten
12.1.8.1 Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn
12.1.9.1 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung
194,20
504,50
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
von
181,10
482,20
12.1.9.2 Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demsel-
ben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung
erforderlich ist
258,80
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressions-
zündungsmotoren (Dieselruß)
Hinweis:
H 12.2-1 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.
12.2.1.1 erstes Stück
12.2.1.2 vom zweiten Stück
12.2.1.3 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts
Hinweis:
H 12.2-2 Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.
12.2.2.1 erstes Stück
12.2.2.2 vom zweiten Stück
12.2.2.3 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle
Ermäßigung
110,30
76,30
61,00
126,00
84,80
67,80
E 12-1 Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent
gewährt.
Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs
12.3.1.1 Stoppuhren
Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen
12.4.1.1 Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen
12.4.2.1 Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der
Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs.
und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und
gesetzes)
33,60
90,10
ersten nach Aufwand
1 der Mess- entsprechend
Eich- den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…

Schlüsselzahl Sachgebiet
Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen
12.5.1.1 Kfz-Abstandsmessgerät
12.5.2.1 Rotlichtüberwachungsanlage
12.5.2.2 Messstelle für Rotlichtüberwachung
Höhe der
Gebühr in Euro
Verkehrs
465,80
219,90
581,80
12.5.2.3 Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Stand-
ort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforder-
lich ist
452,80
12.5.2.4 Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät) nach Aufwand
12.5.2.5 Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von
einem Streckenabschnitt)
12.5.3.1 Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut)
Zusatzgebühren
12.6.1.1 für Quittungsdrucker an Taxametern
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Fahrzeugen auf nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
83,30
14,10
12.6.1.2 für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B. nach Aufwand
WVZ-Rechner und Kameras
2. Befundprüfung
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder
geführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen)
12.6.1.1 auf-
ist eine
Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive
Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Aus-
nahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1,
12.5… (mit Aus-
nahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufge-
führte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…,
12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und
12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1,
12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr
gemäß § 4 zu erheben.
Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis
ionisierender Strahlung
1. Eichung
Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränder-
liche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
13.1.1.1 Messgerätegrundgebühr
13.1.1.2 Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt
13.1.1.3 Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt
13.1.1.4 Stabdosimeter
142,30
64,80
15,50
90,60
Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und
des Luftkerma-Längenprodukts
13.1.2.1 Diagnostikdosimeter
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…

Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
13.1.3.1 Ortsfeste Ortsdosimeter nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
Radioaktive Kontrollvorrichtungen
13.3.1.1 Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zuge-
ordnetes Dosimeter 84,20
13.3.1.2 Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart 107,30
13.3.1.3 für jede pro Messposition durchgeführte Messung 26,00
Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern
13.4.1.1 Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven nach Aufwand
Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Num- entsprechend
mer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
2. Befundprüfung
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1…
(mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… auf-
geführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ-
lich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen
13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1…
aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätz-
licher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der
Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… jeweils aufgeführten
Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1
oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
heben.

Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von
Messgeräten sowie über die Befugnis-
erteilung an Instandsetzer aufgrund von
Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes
und der Mess- und Eichverordnung
Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stich-
probenprüfung
14.1.1.1 Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei
verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes 29,60
14.2.1.1 Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfah-
ren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl.
Stichprobenprüfung nach der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los 280,20
14.2.1.2 Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und nach Aufwand
Eichverordnung, je Los entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
14.2.1.3 Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen nach Aufwand
von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Nummer 6 der entsprechend
Mess- und Eichverordnung den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung
14.3.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2
des Mess- und Eichgesetzes 1 331,60
14.3.1.2 Ortsbegehung nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
14.3.1.3 Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über nach Aufwand
die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
bis zur Höhe
der Gebühr
nach der
Schlüssel-
zahl 14.3.1.1
Aktualisierung der Software
14.4.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen nach Aufwand
Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eich- entsprechend
gesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stich- den Schlüssel-
probenprüfung zahlen 19.1.1…
14.4.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des nach Aufwand
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart entsprechend
zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
14.4.1.3 Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…

Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
Instandsetzer
14.5.1.1 Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an In- nach Aufwand
standsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an entsprechend
Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der den Schlüssel-
Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat zahlen 19.1.1…
14.5.1.2 Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Ab- nach Aufwand
satz 4 der Mess- und Eichverordnung entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonsti-
gen Messgeräten und Messwerten sowie
Erlass von daraus gegebenenfalls resul-
tierenden Maßnahmen der zuständigen
Landesbehörden nach dem Mess- und
Eichgesetz und der Mess- und Eichver-
ordnung
15.1.1.1 Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1 nach Aufwand
des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
15.1.1.2 Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes nach Aufwand
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
15.2.1.1 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54 nach Aufwand
Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Num- entsprechend
mer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
15.2.1.2 Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1 nach Aufwand
Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
15.3.1.1 Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Num- nach Aufwand
mer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
packungen, andere Verkaufseinheiten
und Maßbehältnisse
Hinweis:
H 16.1-1 Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als
Vollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten ge-
mäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes.
1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-
heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage 4a
der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3
und § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung
Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m.
Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung

Schlüsselzahl Sachgebiet
Höhe der
Gebühr in Euro
Prüfung bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungs-
verordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverord-
nung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts
gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. An-
lage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe
(Gebühr je Los)
16.1.1.1 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.1.2 von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.1.3 über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem
der Stichprobe (Gebühr je Los) von
16.1.2.1 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.2.2 von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.2.3 von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem
probe (Gebühr je Los)
16.1.3.1 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.3.2 von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.3.3 über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten
276,60
332,00
362,90
verminderten Umfang
214,30
242,70
365,10
Umfang der Stich-
523,90
607,80
693,80
Abtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.4.1 bis zu acht Packungen
16.1.4.2 von neun bis zu 13 Packungen
16.1.4.3 von 14 bis zu 20 Packungen
mittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang
16.1.5.1 bis zu acht Packungen
16.1.5.2 von neun bis zu 13 Packungen
16.1.5.3 von 14 bis zu 20 Packungen
b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
278,00
327,60
356,30
319,90
419,10
617,70
(außer Sonder-
fälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsver-
ordnung.
Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer
Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4
packungsverordnung
16.2.1.1 Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge
der Fertig-
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34
Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverord-
nung,
Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den
Fertigpackungsverordnung,
§§ 22 bis 24 der
Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts
gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertig-
packungsverordnung sowie
Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher
Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Ab-
satz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung

Schlüsselzahl Sachgebiet
Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten,
prüfung)
16.3.1.1 bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.3.1.2 von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.3.1.3 über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten
Höhe der
Gebühr in Euro
Gebühr je Voll-
94,10
102,50
134,80
d) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher
Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis
3 und
§ 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungs-
verordnung
16.4.1.1 sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
von Längen messbar ist (je Los)
sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen
(je Los)
16.4.2.1 bis zu acht Verkaufseinheiten
16.4.2.2 von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten
16.4.2.3 von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten
2. Sonderfälle
a) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen
124,40
werden muss
155,30
210,20
276,80
aa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maß-
behältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung
Vorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse
mittels
Messschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem
Stichprobenumfang von
16.5.1.1 bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen
16.5.1.2 von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen
16.5.1.3 über 80 abgefüllten Maßbehältnissen
Hinweis:
154,70
183,70
212,70
H 16.5-1 Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüssel-
zahlen 16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen.
bb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3
i. V. m. Anlage 5 der Fertigpackungsverordnung
16.5.2.1 in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los
424,70
b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl
gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertig-
packungsverordnung
Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-
zahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz
und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1
der Fertigpackungsverordnung.
1 des Mess-
und 2 und § 24
Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1
und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1
des Mess-
und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der
Fertigpackungsverordnung.
Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz
1 des
Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2
und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1
und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4
Fertigpackungsverordnung
des Mess-
und § 23 der

Schlüsselzahl Sachgebiet
Höhe der
Gebühr in Euro
16.6.1.1 sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder
ausgemessen werden muss (je Los)
16.6.2.1 bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten
16.6.2.2 von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.6.2.3 von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten
124,40
die Fläche
155,30
210,20
276,80
3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50
Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen
von
Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1
bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungs-
verordnung
16.7.1.1 beim Hersteller
16.7.1.2 in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle
100,40
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-
probenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
§ 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der
Fertig-
packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33
i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
16.7.2.1 Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes
130,90
c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trock-
nungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von
Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung
von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher
Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b
Nummer 6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder
von
anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9
der Fertigpackungsverordnung
Bestimmung (je Stichprobe)
16.7.3.1 des mittleren Stückgewichtes
16.7.3.2 des mittleren Längengewichtes
16.7.3.3 des mittleren Flächengewichtes
16.7.3.4 der mittleren Feinheit von Garnen
16.7.3.5 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen
55,20
65,50
49,10
130,90
130,90
d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-
wichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertig-
packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertig-
packungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen
Ab-
gemäß
den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen
der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß §
satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
50 Ab-
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Backwaren ohne Vorverpa-
ckung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpa-
ckungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten
ohne Um-
hüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertig-
packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes

Schlüsselzahl Sachgebiet
16.7.4.1 Dauer der Kontrolle > 15 Minuten
4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
16.8.1.1 Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche
Bestellung der Leitung von Prüfstellen
Hinweise:
H 17-1 Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr
Messgeräteart.
Höhe der
Gebühr in Euro
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
für jeweils eine
H 17-2 Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen bean-
tragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben.
Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichver-
ordnung
für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser
oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im
Jahr von
17.1.1.1 bis zu 4 000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen
3 292,10
17.1.1.2 über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen 4 389,50
17.1.1.3 über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen 5 486,90
17.1.1.4 über 50 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen
17.1.2.1 Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für
Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung
17.1.2.2 Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eich-
verordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse
Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1… bis 17.1.2.1
6.584,20
887,50
bis 1 774,90
nach Aufwand
entsprechend
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
17.1.3.1 Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der nach Aufwand
Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung entsprechend
entsprechen
den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
oder 19.1.2…
Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der
Mess- und Eichverordnung
17.2.1.1 Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung
17.2.1.2 öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung
Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen
404,00
211,60
18.1.1.1 Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich-
verordnung
18.2.1.1 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz
25,80
3
Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Mess-
werten)
88,00

640 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Postanschrift: 11015 Berlin
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Redaktion: Bundesamt für Justiz
Schriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II
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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
gesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.
Bundesgesetzblatt Teil II enthält
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
Laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
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Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz
beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095
Höhe der
Schlüsselzahl Sachgebiet
Gebühr in Euro
18.2.1.2 Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr Die Gebühr
als fünf Messwerten nach der
Schlüssel-
zahl 18.2.1.1
erhöht sich um
4,90 Euro
pro Messwert
Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze
Hinweise:
H 19-1 Im Außendienststundensatz nach den Schlüsselzahlen 19.1.2… sind die Kosten für Reise-
zeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu
stellen.
H 19-2 Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine
Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Haupt-
leistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar
damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetz-
lich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbe-
sondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale
und Dokumentation der Ergebnisse.
Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räum-
lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
zung
19.1.1.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 166,60
19.1.1.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung 117,30
19.1.1.3 andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2 92,70
Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räum-
lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
liche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
zung
19.1.2.1 universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss 207,60
19.1.2.2 Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
ausbildung 146,60
19.1.2.3 andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2 116,20
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 579. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5ab8bfd1504a7f40….