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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 579

BGBl. 2019 I S. 579 · 238.434 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 579
                                    Erste Verordnung
   zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung und

der Mess- und Eichverordnung
                                               Vom 30. April 2019

  Es verordnen
– auf Grund des § 4 Absatz 1, des § 30 Nummer 3 und
  des § 41 Nummer 5 und 6 des Mess- und Eich-
  gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 1722) die
  Bundesregierung und

– auf Grund des § 59 Absatz 3 des Mess- und Eich-
  gesetzes, der durch Artikel 293 der Verordnung vom
  31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden
  ist, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:

                       Artikel 1
                  Änderung der
        Mess- und Eichgebührenverordnung
  Die Mess- und Eichgebührenverordnung vom
24. März 2015 (BGBl. I S. 330) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 2 wird gestrichen.

  b) Die bisherigen Nummern 3 bis 9 werden die
     Nummern 2 bis 8.
  c) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

     „7. Rundfahrt ist die von der zuständigen Stelle
         erstmalig geplante Anfahrt in der Verwendung

         befindlicher Messgeräte zwecks Eichung in

         dem Zeitraum, in dem die Eichfrist endet; Teil

         einer Rundfahrt sind auch die Fälle, in denen

         Messgeräte nach einer Instandsetzung bei der
         ersten Anfahrt im Rahmen einer Rundfahrt ge-
         eicht werden oder die Eichung unverschuldet
         zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt,“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden im einleitenden Satzteil die
     Wörter „vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010,
     2011)“ gestrichen.
  b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Können Bauteile oder Komponenten von
     Messgeräten, die nicht Teilgeräte sind, nicht im
     Rahmen einer Eichung geprüft werden, sondern
     erfordern eine Vorprüfung, sind für diese Prüfung
     Zeitgebühren nach § 4 zu erheben.“
3. § 5 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Erfolgt eine beantragte Eichung nach § 37

  Absatz 3 und 4 des Mess- und Eichgesetzes, für

  die in der Anlage eine Festgebühr vorgesehen ist,
  außerhalb des jeweiligen Eichbezirks, so sind zu-

   sätzlich die Reisekosten und eine Zeitgebühr für
   die Reisezeit zu erheben, sofern die Kosten für die
   Eichung die nach der Anlage vorgesehene Festge-
   bühr übersteigen. Die Festgebühr ist in diesen Fällen
   um den darin enthaltenen Fahrtanteil von 20 vom
   Hundert zu reduzieren.“

4. In § 6 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter
   „außerhalb einer Rundfahrt oder“ gestrichen.
5. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
   „Billigkeit“ die Wörter „, insbesondere für Kleinst-
   unternehmen und kleine Unternehmen im Sinne
   der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom
   6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinst-
   unternehmen sowie der kleinen und mittleren Unter-
   nehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36),“ ein-
   gefügt.

6. Die Anlage wird wie aus dem Anhang I zu dieser Ver-

   ordnung ersichtlich gefasst.

                        Artikel 2

               Weitere Änderung der
         Mess- und Eichgebührenverordnung

   Die Anlage der Mess- und Eichgebührenverordnung

vom 24. März 2015 (BGBl. I S. 330), die durch Artikel 1

dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie aus

Anhang II dieser Verordnung ersichtlich gefasst.

                        Artikel 3
                    Änderung der
              Mess- und Eichverordnung
   Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember
2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 10
der Verordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I
S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden die
   Wörter „sowie von Holz“ gestrichen.
2. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
        „(4) Das Mess- und Eichgesetz und diese Ver-
      ordnung sind ferner nicht anzuwenden, sofern

      spezialgesetzliche Regelungen Ausnahmen aus-

      drücklich vorsehen.“

   b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
BGBl. 2019, Seite 580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 580
  c) Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „nach den
     Absätzen 1 bis 3“ durch die Wörter „nach den
     Absätzen 1 bis 4“ ersetzt.

3. In Anlage 1 Nummer 2 wird das Wort „keine“ durch
   das Wort „Eiersortiermaschinen“ ersetzt.

4. Anlage 4 Teil B Modul B Nummer 8 wird wie folgt
   gefasst:
  „8. Übersendung der Baumusterprüfbescheinigung
      an Dritte

      Die Konformitätsbewertungsstelle kann auf Ver-
      langen der Europäischen Kommission, der Mit-
      gliedstaaten und der anderen Konformitätsbe-
      wertungsstellen eine Abschrift der Baumuster-
      prüfbescheinigungen und ihrer Ergänzungen
      übersenden, sofern es sich um Messgeräte im
      Sinne des § 8 Absatz 1 handelt. Wenn die Euro-
      päische Kommission und die Mitgliedstaaten
      dies verlangen, können sie eine Abschrift der
      technischen Unterlagen und der Ergebnisse der
      durch die Konformitätsbewertungsstelle vorge-
      nommenen Prüfungen von Messgeräten im Sinne
      des § 8 Absatz 1 erhalten. Die Konformitätsbe-

      wertungsstelle bewahrt ein Exemplar der Bau-
      musterprüfbescheinigung, ihrer Anhänge und
      Ergänzungen sowie des technischen Dossiers
      einschließlich der vom Hersteller eingereichten

      Unterlagen so lange auf, bis die Gültigkeitsdauer
      der Bescheinigung endet.“

5. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2.1.1 werden in der Spalte „Messge-
     räteart“ die Wörter „mit Ausnahme der Gewichts-
     stücke, die zu Waagen nach Nummer 2.2.8 ge-
     hören“ gestrichen.

  b) In Nummer 2.2.2 werden in der Spalte „Mess-
     geräteart“ die Wörter „, soweit sie nicht zu
     Waagen nach Nummer 2.2.8 gehören“ ge-
     strichen.

  c) Die Zeilen zu den Nummern 2.2.8 und 2.3.4 wer-
     den gestrichen.
  d) Die bisherige Nummer 2.2.9 wird Nummer 2.2.8.

  e) In Nummer 6.6 werden in der Spalte „Messge-
     räteart“ die Wörter „zur Bestimmung der Zeit“ ge-
     strichen.

                       Artikel 4

                    Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 tritt am
1. Januar 2021 in Kraft.
                              Der Bundesrat hat zugestimmt.

                              Berlin, den 30. April 2019
                                         Die Bundeskanzlerin
                                           Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                     für Wirtschaft und Energie
                                           Peter Altmaier
BGBl. 2019, Seite 581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 581
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                                  581

Anhang I zu Artikel 1 Nummer 6
                                                                                      Anlage
                                                                                      (zu § 3)
                            Gebührenverzeichnis vom 8. Mai 2019 bis 31. Dezember 20201

                        Schlüsselzahlen-

                            gruppe

Inhaltsverzeichnis

                   Sachgebiet
                                     I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen
                                 1

                                 2
                                 3
                                 4
                                 5
                                 6

                                 7

                                 8

                                 9

                                10

                                11

                                12
                                13
                                       II.
                                14

                                15

                                16

                                17

                                18
                                19

1
    Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt
   Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen
   zur Längen- oder Flächenbestimmung
   Messgeräte zur Bestimmung der Masse
   Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
   Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
   Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
   Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von
   Elektrizität
   Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in
   Kreislaufsystemen)
   Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder
   Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
   Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil
   oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen
   Medien als Flüssigkeiten
   Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der
   Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
   Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus
   abgeleiteter Messgrößen
   Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
   Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
   Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie
   über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften
   des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung
   Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und
   Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden
   Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und
   Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung
   Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere
   Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
   Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von
   Prüfstellen
   Bescheinigungen
   Stundensätze

sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in
    Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.
BGBl. 2019, Seite 582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 582
 Schlüsselzahl                                         Sachgebiet

  I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen

                 Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge
                                          oder Kombination von Längen zur Längen-
                                          oder Flächenbestimmung
                 1. Eichung

1.1.1.1          Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches

1.1.1.2          Stoff- und Stofflegemessmaschinen

1.1.1.3          Messmaschinen für Bodenbeläge

1.1.1.4          Messmaschinen für Wegstrecken

                 Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
                 anteils (Choirometer)
                 Hinweis:

  Höhe der

Gebühr in Euro

        164,60

        232,30

        207,80

         75,00
H 1.3-1          Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils,
                 die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen er-
                 mitteln (Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben.

1.3.1.1          Halbautomatische Choirometer

181,80
1.3.1.2          vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle                     121,20

1.3.1.3          jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am
                 automatischen Choirometer
                 Weitere Ermäßigungen

halb-
                             30,40
E 1-1            Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von
                 mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von
                 währt.

                 2. Befundprüfung
25 Prozent ge-
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1…
                 oder 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung
                 ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder
                 Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils
                 geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter
auf-
den
                 Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
                 Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.

                 Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse
                 Hinweis:
H 2-1            Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche
                 und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die
Mengen in
                 Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben.

                 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke
                 1. Eichung

                 der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)

2.1.2.1          bis 50 g

2.1.2.2          von 100 g bis 1 kg

2.1.2.3          von 2 kg bis 10 kg

2.1.2.4          von 20 kg bis 50 kg

  6,00

10,00

13,70

21,80
2.1.2.5          Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
                 gabegebühr)
22,70
BGBl. 2019, Seite 583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 583
 Schlüsselzahl                                         Sachgebiet

  Höhe der

Gebühr in Euro
                 Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittle-
                 ren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1
2.1.3.1          bis 1 kg
2.1.3.2          von 2 kg bis 10 kg
2.1.3.3          von 20 kg bis 50 kg

16,30
21,40
26,40
2.1.3.4          Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
                 gabegebühr)
                 Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)
2.1.4.1          bis 50 g
2.1.4.2          von 100 g bis 1 kg
2.1.4.3          von 2 kg bis 10 kg
2.1.4.4          von 20 kg bis 50 kg
2.1.4.5          Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer
                 Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2
2.1.5.1          bis 50 g
2.1.5.2          von 100 g bis 1 kg
2.1.5.3          von 2 kg bis 50 kg
                 2. Befundprüfung
30,50

30,80
34,00
38,20
46,60
68,60

52,00
66,40
89,50
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,
                 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr
                 zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen
                 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei
                 die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,
                 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
                 grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen
                 1. Eichung
                 Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.).
                 Hinweis:
H 2.2-1          Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den
                 Schlüsselzahlen 12.1.1… erhoben.
                 Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen
                 Hinweis:
H 2.2-2          Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
                 einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder
                 Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern
                 Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen
                 selzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.
                 Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)
                 mit Anzeigeeinrichtung
2.2.1.1          bis 5 kg
2.2.1.2          über 5 kg
                 ohne Anzeigeeinrichtung
2.2.1.3          bis 5 kg
2.2.1.4          über 5 kg
                 Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)
                 mit Anzeigeeinrichtung
2.2.2.1          bis 5 kg
2.2.2.2          über 5 kg bis 50 kg
werden die
nach den Schlüs-

                           178,50
                           240,20

                           240,90
                           262,20

                           141,40
                           185,60
BGBl. 2019, Seite 584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 584
 Schlüsselzahl                                        Sachgebiet

2.2.2.3          über 50 kg bis 350 kg
                 ohne Anzeigeeinrichtung
2.2.2.4          bis 5 kg

  Höhe der

Gebühr in Euro

        230,20

         87,90
                 Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)
                 Hinweis:
H 2.2-3          Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den
                 Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet.

                 mit Anzeigeeinrichtung
2.2.3.1          bis 5 kg
2.2.3.2          über 5 kg bis 50 kg
2.2.3.3          über 50 kg bis 350 kg
2.2.3.4          über 350 kg bis 1 500 kg
2.2.3.5          über 1 500 kg bis 2 900 kg
2.2.3.6          über 2 900 kg bis 12 000 kg
2.2.3.7          über 12 000 kg bis 31 000 kg
2.2.3.8          über 31 000 kg bis 81 000 kg
2.2.3.9          über 81 000 kg bis 200 000 kg
                 ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen
2.2.3.10         bis 5 kg
2.2.3.11         über 5 kg bis 50 kg
2.2.3.12         über 50 kg bis 350 kg
                 Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen

   73,40
   91,10
  146,10
  272,70
  313,40
  563,10
  710,20
  936,20
1 399,70

   73,40
   85,50
  102,90
2.2.3.13         Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsauf-         nach Aufwand
                 wand für die Prüfung der Normale berechnet.

                 Zusatzeinrichtungen
2.2.3.14         elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert
2.2.3.15         sonstige elektronische Datenspeicher

                 Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem
                 Kassensystem (Waagen-Kassensystem)
2.2.4.1          bis 5 kg
2.2.4.2          über 5 kg bis 50 kg
2.2.4.3          über 50 kg bis 350 kg
                 Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen
2.2.9.1          Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung
                 zuständige Stelle
                       entsprechend
                      den Schlüssel-
                     zahlen 19.1.1…
                       oder 19.1.2…

                              22,10
                      nach Aufwand
                       entsprechend
                      den Schlüssel-
                     zahlen 19.1.1…
                       oder 19.1.2…

                             111,40
                             129,10
                             184,10

durch die
                             109,00
2.2.9.2          Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen                         129,60
2.2.9.3          zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe
1,30
BGBl. 2019, Seite 585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 585
 Schlüsselzahl

                 Sonstige Vorprüfungen für Eichungen
2.2.9.4          Kompatibilitätsprüfungen von Modulen

2.2.9.5          jede Stillstandsicherung in Waagen
                 Zusatzgebühren

                                                         Höhe der
  Sachgebiet
                                                       Gebühr in Euro

im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung                    nach Aufwand
                                                         entsprechend
                                                        den Schlüssel-
                                                       zahlen 19.1.1…
                                                         oder 19.1.2…
                                                                15,30
                 für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen
2.2.10.1         bis 5 kg
2.2.10.2         über 5 kg bis 50 kg
2.2.10.3         über 50 kg bis 350 kg
2.2.10.4         über 350 kg bis 1 500 kg
2.2.10.5         über 1 500 kg bis 2 900 kg
2.2.10.6         über 2 900 kg bis 12 000 kg
2.2.10.7         über 12 000 kg bis 31 000 kg
2.2.10.8         über 31 000 kg bis 81 000 kg
2.2.10.9         über 81 000 kg bis 200 000 kg
 11,80
 11,80
 16,40
 26,40
 42,70
 67,90
 86,00
124,80
141,80
                 für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger
                 verbunden sind
                 Hinweis:
H 2.2-4          Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden
                 nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.

                 Jede weitere Auswägeeinrichtung
2.2.11.1         über 50 kg bis 350 kg
2.2.11.2         über 350 kg bis 1 500 kg
2.2.11.3         über 1 500 kg bis 2 900 kg
2.2.11.4         über 2 900 kg bis 12 000 kg
2.2.11.5         über 12 000 kg bis 31 000 kg
2.2.11.6         über 31 000 kg bis 81 000 kg
2.2.11.7         über 81 000 kg bis 200 000 kg

 22,70
 32,80
 48,40
 77,90
157,30
260,10
390,80
                 für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im
                 Netzverbund betrieben werden
2.2.12.1         Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer                    nach Aufwand
                 halben Stunde

                 Ermäßigungen
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
E 2.2-1          Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis
                 2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen
in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine
                 Gebührenermäßigung in Höhe von 50 Prozent gewährt.
E 2.2-2          Bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem
                 Belastungsgerät wird auf die Grundgebühr
                 a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1
                    Gebührenermäßigung in Höhe von 35
                 b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6
                    30 Prozent gewährt.
bis 2.2.3.5, 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4… eine
Prozent gewährt und
bis 2.2.3.9 eine Gebührenermäßigung in Höhe von
E 2.2-3          Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter
                 Auswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.
BGBl. 2019, Seite 586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 586


                                                                                                                Höhe der
 Schlüsselzahl                                          Sachgebiet
                                                                                                              Gebühr in Euro

E 2.2-4          Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis
                 2.2.3.12 oder 2.2.4… wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebühren-
                 ermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.
                 Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2 oder E 2.2-3
                 gewährt wird.

                 2. Befundprüfung
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
                 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11…
                 aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten
                 Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
                 der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den
                 Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10…
                 oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
                 Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12,
                 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist
                 die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13,
                 2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten
                 Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.

                 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen
                 1. Eichung
                 Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der
                 Auswägeeinrichtung.
                 Hinweise:
H 2.3-1          Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Mess-
                 wertspeichern ein.
H 2.3-2          Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
                 einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder
                 jede Einzelwaage einzeln verrechnet.

                 Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)
                 Hinweis:
H 2.3-3          Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie ge-
                 gebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.

2.3.1.1          bis 10 kg                                                                                            218,00
2.3.1.2          über 10 kg bis 50 kg                                                                                 338,60
2.3.1.3          über 50 kg bis 250 kg                                                                                501,40
2.3.1.4          über 250 kg bis 500 kg                                                                               616,40
2.3.1.5          über 500 kg bis 3 000 kg                                                                             694,50
2.3.1.6          über 3 000 kg                                                                                  Gebühr nach
                                                                                                              den Schlüssel-
                                                                                                               zahlen 2.2.3.6
                                                                                                                  bis 2.2.3.9
                                                                                                                    zuzüglich
                                                                                                                      411,80
                 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)
2.3.2.1          bis 1 kg                                                                                             361,00
2.3.2.2          über 1 kg bis 10 kg                                                                                  405,80
2.3.2.3          über 10 kg                                                                                           428,80
                 Mehrspurwaagen
2.3.2.4          selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen                                                           nach Aufwand
                                                                                                                entsprechend
                                                                                                               den Schlüssel-
                                                                                                              zahlen 19.1.2…

BGBl. 2019, Seite 587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 587
 Schlüsselzahl                                     Sachgebiet

  Höhe der

Gebühr in Euro
                 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit
                 Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen
2.3.3.1          bis 10 kg
2.3.3.2          über 10 kg bis 50 kg
2.3.3.3          über 50 kg bis 250 kg
2.3.3.4          über 250 kg bis 500 kg
2.3.3.5          über 500 kg bis 3 000 kg
2.3.3.6          über 3 000 kg

                 Selbsttätige Gleiswaagen
2.3.4.1          selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg

                 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren
2.3.5.1          bis 10 kg
2.3.5.2          über 10 kg bis 50 kg
2.3.5.3          über 50 kg bis 250 kg
2.3.5.4          über 250 kg bis 500 kg
2.3.5.5          über 500 kg bis 3 000 kg
2.3.5.6          über 3 000 kg

                 Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren
2.3.6.1          Förderbandwaagen

                 Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen
2.3.7.1          bis 500 kg
2.3.7.2          über 500 kg bis 3 000 kg
2.3.7.3          über 3 000 kg bis 10 000 kg
2.3.7.4          über 10 000 kg
                 Weitere Messgeräte
2.3.9.1          Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen

                 Zusatzgebühren
2.3.11.1         Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen

                                218,00
                                338,60
                                501,40
                                616,40
                                694,50
                          Gebühr nach
                        den Schlüssel-
                         zahlen 2.2.3.6
                            bis 2.2.3.9
                              zuzüglich
                                411,80

oder mehr                nach Aufwand
                          entsprechend
                         den Schlüssel-
                        zahlen 19.1.2…
(SWT)
                                218,00
                                338,60
                                501,40
                                616,40
                                694,50
                          Gebühr nach
                        den Schlüssel-
                         zahlen 2.2.3.6
                            bis 2.2.3.9
                              zuzüglich
                                411,80

                         nach Aufwand
                          entsprechend
                         den Schlüssel-
                        zahlen 19.1.2…

                                600,20
                                606,40
                                697,40
                                782,20

                          Die Höhe
                      der Gebühren
                        richtet sich
                     nach den unter
                     den Schlüssel-
                       zahlen 2.2…
                       aufgeführten
                    Gebührensätzen.

                                 60,70
BGBl. 2019, Seite 588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 588
 Schlüsselzahl                                           Sachgebiet

                 Sonstige Vorprüfungen für Eichungen
2.3.12.1         Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung

                 Ermäßigungen
E 2.3-1          Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…,

                      Höhe der

                    Gebühr in Euro

                     nach Aufwand
                      entsprechend
                     den Schlüssel-
                    zahlen 19.1.1…
                      oder 19.1.2…

2.3.5… und 2.3.7…
                 wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von
                 40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom
                 Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung ge-
                 stellt werden.
                 2. Befundprüfung
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
                 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüssel-
                 zahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzufüh-
                 render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
                 der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter
                 den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1
                 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
                 Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis
                 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils
                 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmenge-
                 bühr.
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4,
                 2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4
                 erheben.
                 Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Tempe-
                                          ratur

zu
                                                   (mit Ausnahme der medizinischen Thermometer,
                                                   Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-,
                                                   Siede-, Umkippthermometer und der Temperatur-
                                                   messeinrichtungen für Lagerbehälter und
                                                   leitungen)
                 1. Eichung
                 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C)
3.0.1.1          Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten
3.0.1.2          jeder weitere Prüfpunkt
Rohr-

                             50,00
                             12,60
3.0.1.3          Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
                 Prüfpunkten
40,00
3.0.1.4          jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten                             10,00
3.0.1.5          ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)
33,00
3.0.1.6          jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)

3.0.1.7          ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)
                 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C)
3.0.2.1          Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten
3.0.2.2          jeder weitere Prüfpunkt
  5,00
24,20

54,60
13,70
3.0.2.3          Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
                 Prüfpunkten
43,60
3.0.2.4          jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten                             10,90
                 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 400 °C)
3.0.3.1          Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten
3.0.3.2          jeder weitere Prüfpunkt

59,10
14,90
BGBl. 2019, Seite 589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 589
 Schlüsselzahl                                         Sachgebiet

  Höhe der

Gebühr in Euro
3.0.3.3          Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
                 Prüfpunkten
47,40
3.0.3.4          jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten                          11,90
                 Thermometer in Aräometern
3.0.4.1          erstes Thermometer
3.0.4.2          jedes weitere Thermometer
3.0.4.3          bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen
                 Prüfpunkten
                 Zusatzgebühren

18,70
  9,40

  7,10
3.0.5.1          für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elek-
                 trischen Thermometern
                 für teilweise eintauchend justierte Thermometer
3.0.6.1          Eintauchtiefe bis 30 cm
3.0.6.2          Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer
3.0.6.3          experimentelle Kapillareninhaltsermittlung
3.0.6.4          Extremthermometer
                 bei Glasthermometern
3.0.6.5          Anbringen einer Strichmarke
                 2. Befundprüfung
13,70

15,20
35,50
31,80
13,70

  1,30
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1…
                 bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
                 für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6…
                 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache
der
                 unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr
                 ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.

                 Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
                 1. Eichung
                 Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugs-
                 temperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je
                 Messwerk
                 Klasse 1,6 bis 4,0
4.1.1.1          bis zu zehn Stück, je Gerät
4.1.1.2          ab dem elften Stück, je Gerät
                 Klasse 1,0
4.1.2.1          bis zu zehn Stück, je Gerät
4.1.2.2          ab dem elften Stück, je Gerät
                 Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)
4.1.3.1          je Gerät
                 Reifendruckmessgeräte
4.2.1.1          Prüfung Reifendruckmessgeräte

 70,00
 65,90

 77,30
 62,50

105,50

 49,90
4.2.1.2          Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle                          21,80
4.2.1.3          Reifendruckautomaten
                 Ermäßigungen
94,00
E 4.2-1          Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer Prüfung
                 im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.
BGBl. 2019, Seite 590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 590
 Schlüsselzahl                                         Sachgebiet

                 2. Befundprüfung

  Höhe der

Gebühr in Euro
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1…
                 oder 4.2… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
                 für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2…
                 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
                 unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführten Festgebühr
                 ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
                 1. Eichung
                 Behälter ohne Einteilung
                 Hinweis für Behälter ohne Einteilung:
H 5-1            Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen
                 Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet.
                 mit einem Volumen
5.0.1.1          bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)
5.0.1.2          über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)
5.0.1.3          über 200 l bis 1 000 l
5.0.1.4          ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3)

 26,70
 36,40
166,00
 46,10
                 Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebüh-
                 rentatbeständen
5.0.2.1          Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck
                 Ortsfeste Behälter mit Einteilung
                 Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen
5.0.4.1          bis 2 m3
5.0.4.2          über 2 m3 bis 10 m3
5.0.4.3          ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2)
5.0.4.4          100 m3
5.0.4.5          ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4)
5.0.4.6          ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5)

   73,20

1 695,60
2 058,90
  230,20
4 117,80
2 058,90
  549,00
                 Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne
                 Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen
5.0.5.1          bis 500 m3
5.0.5.2          über 500 m3 bis 5 000 m3
5.0.5.3          über 5 000 m3 bis 50 000 m3
5.0.5.4          über 50 000 m3
                 Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt-
                 volumen
5.0.6.1          bis 500 m3
5.0.6.2          über 500 m3 bis 5 000 m3
5.0.6.3          über 5 000 m3 bis 50 000 m3
5.0.6.4          über 50 000 m3
                 Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen
5.0.7.1          bis 500 m3
5.0.7.2          über 500 m3 bis 5 000 m3
5.0.7.3          über 5 000 m3 bis 50 000 m3
5.0.7.4          über 50 000 m3

3 875,60
4 602,20
5 328,90
6 297,70

3 027,80
3 633,30
4 844,40
5 813,30

1 090,00
1 937,80
3 148,90
4 360,00
BGBl. 2019, Seite 591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 591

                                                                                                             Höhe der
 Schlüsselzahl                                         Sachgebiet
                                                                                                           Gebühr in Euro

                 2. Befundprüfung
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
                 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… aufgeführten Messgerät ist eine
                 Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den
                 Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführte
                 Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüssel-
                 zahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführten Festgebühr
                 ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhen-
                                                 dem Zustand
                 1. Eichung
5.3.1.1          Messwerkzeuge                                                                                      65,80
5.3.2.1          Füllstandsmessgerät                                                                               235,00
                 Ermäßigung
E 5.3-1          Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf
                 die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt.
                 2. Befundprüfung
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1
                 oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
                 für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte
                 Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüssel-
                 zahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
                 der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
                                                 außer Wasser
                 1. Eichung
                 Hinweise:
H 5.4-1          In die Gebühren eingeschlossen sind
                 – bei Kraftstoffzapfanlagen
                    die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten,
                 – bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen
                    die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters
                    oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trom-
                    melschlauches.
H 5.4-2          Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.

                 Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prü-
                 fende Messanlagen)
5.4.1.1          über 20 l/min bis 100 l/min                                                                       166,20
5.4.1.2          über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung)                                                 229,40
5.4.1.3          über 100 l/min bis 500 l/min                                                                      217,50
5.4.1.4          über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung)                                                285,10
5.4.1.5          für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min                                                   484,50
5.4.1.6          für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung)                             539,40
5.4.1.7          für Wasserstoff                                                                            nach Aufwand
                                                                                                             entsprechend
                                                                                                            den Schlüssel-
                                                                                                           zahlen 19.1.1…
                                                                                                             oder 19.1.2…
                 Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten
5.4.2.1          bis 100 l/min                                                                              nach Aufwand
                                                                                                             entsprechend
                                                                                                            den Schlüssel-
                                                                                                           zahlen 19.1.1…
                                                                                                             oder 19.1.2…

BGBl. 2019, Seite 592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 592
 Schlüsselzahl                                           Sachgebiet

5.4.2.2          über 100 l/min bis 500 l/min
5.4.2.3          über 500 l/min bis 1 000 l/min
5.4.2.4          über 1 000 l/min
                 Schmierölmessanlagen
5.4.3.1          Schmierölmessanlagen < 20 l/min
                 Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter
                 Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)
5.4.5.1          bis 500 l/min
5.4.5.2          über 500 l/min
                 Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen,
                 Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüs-

  Höhe der

Gebühr in Euro

         393,60
         413,40
         473,60

         112,30

         538,10
         615,00
                 sigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer
                 Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne
                 Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen
5.4.5.3          bis 100 l/min
5.4.5.4          über 100 l/min bis 500 l/min
5.4.5.5          über 500 l/min bis 1 000 l/min
5.4.5.6          über 1 000 l/min bis 5 000 l/min
5.4.5.7          über 5 000 l/min
5.4.6.1          Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen
                 von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen

                 Hinweis:

          334,20
          509,90
          856,70
        1 083,40
        1 816,00
       Die Höhe
   der Gebühren
     richtet sich
 nach den unter
 den Schlüssel-
  zahlen 5.4.1…
      bis 5.4.5…
    aufgeführten
Gebührensätzen.
H 5.4-4          Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… verwendete Bezeichnung „Volumen“
                 ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ ist als „kg“ zu
                 lesen.

                 Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfsäulen)
5.4.7.1          bis 10 l/min
5.4.7.2          über 10 l/min
                 Ermäßigungen
E 5.4-1          Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine

                              175,70
                              197,70

Ermäßigung auf
                 die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt:
                 a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den
                    zahlen 5.4.5… von 25 Prozent,
Schlüssel-
                 b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
                    und Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2
                    bis 5.4.2.4 von 30 Prozent und
                 c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent.
E 5.4-2          Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder wei-
                 teren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die
                 Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl
                 E 5.4-1 gewährt wird.
E 5.4-3          Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
                 und Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt eine
                 von 20 Prozent auf die Festgebühr gewährt.
Ermäßigung
BGBl. 2019, Seite 593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 593
 Schlüsselzahl

                 2. Befundprüfung

                                                    Höhe der
Sachgebiet
                                                  Gebühr in Euro
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1
                 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl
                 5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
                 Eichung der Messgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2
                 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils auf-
                 geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
                 Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7…
                 oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
                 grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7
                 oder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
                 heben.
                 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser
                                                 (ausgenommen Trommelzähler)
                 1. Eichung
                 Hinweis:
H 5.5-1          Die Gebühren für die Eichung von
                 Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.

Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den
                 Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser
                 mit einem Dauerdurchfluss (Q3)
5.5.1.1          bis (Q3) = 10
5.5.1.2          über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16
5.5.1.3          über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63
5.5.1.4          über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160
mit einem Nenndurchfluss Qn
bis 6 m3/h                                            19,70
über 6 m3/h bis 10 m3/h                               27,40
über 10 m3/h bis 50 m3/h                              62,30
über 50 m3/h bis 100 m3/h                            141,90
                 Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück
                 mit einem Dauerdurchfluss (Q3)
5.5.1.5          bis (Q3) = 10
5.5.1.6          über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16
mit einem Nenndurchfluss Qn
bis 6 m3/h                                            12,20
über 6 m3/h bis 10 m3/h                               16,50
                 Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
                 mit einem Dauerdurchfluss (Q3)
5.5.1.7          bis (Q3) = 10
5.5.1.8          über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16
mit einem Nenndurchfluss Qn
bis 6 m3/h                                              9,30
über 6 m3/h bis 10 m3/h                               13,00
5.5.1.9          Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung)                                    Gebührensatz

                 2. Befundprüfung
für die jeweiligen
Zähler nach den
 Schlüsselzahlen
 5.5… zuzüglich
            89,40
                 Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser
                 mit einem Dauerdurchfluss (Q3)
5.5.6.1          bis (Q3) = 16

5.5.6.2          über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160

5.5.6.3          über (Q3) = 160
mit einem Nenndurchfluss Qn
bis 10 m3/h, pro Stück                                89,40
                                               (Festgebühr)
über 10 m3/h bis 100 m3/h                            283,80
                                               (Festgebühr)
über 100 m3/h                               nach Aufwand
                                             entsprechend
                                            den Schlüssel-
                                           zahlen 19.1.1…
                                             oder 19.1.2…
BGBl. 2019, Seite 594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 594
 Schlüsselzahl                                         Sachgebiet

  Höhe der

Gebühr in Euro
                 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase
                 1. Eichung von Volumengaszählern
                 (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
                 Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
                 mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden
5.6.1.1          bis 10 m3/h
5.6.1.2          über 10 m3/h bis 40 m3/h
5.6.1.3          über 40 m3/h bis 100 m3/h
5.6.1.4          über 100 m3/h bis 650 m3/h
5.6.1.5          über 650 m3/h bis 2 500 m3/h
                 bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück
5.6.1.6          bis 10 m3/h
5.6.1.7          über 10 m3/h bis 40 m3/h
                 bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück
5.6.1.8          bis 10 m3/h
                 2. Befundprüfung bei Volumengaszählern

Zähler)
                                 24,80
                                 66,80
                                119,30
                                247,80
                                419,50

                                 17,10
                                 28,60

                                 16,00
                 (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
                 Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
                 mit einem maximalen Durchfluss
5.6.1.9          bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr)
5.6.1.10         über 10 m3/h, pro Stück

                 Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung)
5.6.8.1          Prüfung am Gebrauchsort

                 1. Eichung
                 Teilgeräte
                 Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase
                 Temperatur-Mengenumwerter
5.6.9.1          Prüfung auf dem Prüfstand
5.6.9.2          Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung)
                 Zustands-Mengenumwerter
5.6.9.3          Prüfung auf dem Prüfstand
5.6.9.4          Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung)
5.6.9.5          nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort

                 Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten
5.6.9.6          ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe

        111,30
 nach Aufwand
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
  oder 19.1.2…

 nach Aufwand
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…

        148,40
        417,30

        372,10
        641,00
 nach Aufwand
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…

        154,60
5.6.9.7          für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert                        30,40
BGBl. 2019, Seite 595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 595
 Schlüsselzahl                                          Sachgebiet

                 2. Befundprüfung bei Teilgeräten

  Höhe der

Gebühr in Euro
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9…
                 (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine
                 Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den
                 Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-
                 geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
                 Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-
                 geführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in
                 Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5)
                 ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.

                 Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
                                          größen bei der Lieferung von Elektrizität
                 Hinweise:
H 6.0-1          Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die
                 Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).

H 6.0-2          Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B.
                 verbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden
                 Basiszähler zu berechnen.

                 Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern

Wirk- und Blind-
vollständigen
                 Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch
                 bis 1 kV Nennspannung
                 Eichung Einphasenwechselstromzähler
6.0.1.1          bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück
6.0.1.2          bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück
                 Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler
6.0.2.1          Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)
                 Eichung Mehrphasenwechselstromzähler
6.0.3.1          bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück
6.0.3.2          bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück
                 Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler
6.0.4.1          Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)
                 Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern
                 Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung

 21,60
 13,40

105,60

 23,40
 14,90

112,70
                 je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzähl-
                 werks
6.0.5.1          bei messtechnischer Prüfung
6.0.5.2          bei Funktionskontrolle
6.0.5.3          Energieüberverbrauchsmesswerk
                 Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im
                 Rahmen der Eichung

13,30
  4,40
13,30
6.0.6.1          Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierich-
                 tung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung
13,30
6.0.6.2          Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklauf-
                 sperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (op-
                 tisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische
                 Anzeige, je Ausstattungsmerkmal
4,40
BGBl. 2019, Seite 596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 596


                                                                                                               Höhe der
 Schlüsselzahl                                          Sachgebiet
                                                                                                             Gebühr in Euro

                 Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließ-
                 lich zusätzlicher Prüfungen)
                 Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6…
                 aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich
                 durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die
                 Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich
                 durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6…
                 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache
                 der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführten Fest-
                 gebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Eichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern
6.0.7.1          Messwandlerzähler                                                                                    39,90
                 Befundprüfung bei Messwandlerzählern
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der
                 Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
                 render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
                 der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
                 render Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist
                 dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1
                 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmen-
                 gebühr.
                 Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität
6.5.1.1          Stromwandler                                                                                 nach Aufwand
                                                                                                               entsprechend
                                                                                                              den Schlüssel-
                                                                                                             zahlen 19.1.1…
                                                                                                               oder 19.1.2…
6.5.1.2          Spannungswandler                                                                             nach Aufwand
                                                                                                               entsprechend
                                                                                                              den Schlüssel-
                                                                                                             zahlen 19.1.1…
                                                                                                               oder 19.1.2…
                 Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im
                 Anwendungsbereich Elektromobilität
6.6.1.1          Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität                     nach Aufwand
                                                                                                               entsprechend
                                                                                                              den Schlüssel-
                                                                                                             zahlen 19.1.1…
                                                                                                               oder 19.1.2…

                 Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärme-
                                          menge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
                                          systemen)
                 1. Eichung
                 Hinweise:
H 7.2-1          Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser
                 geprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.

H 7.2-2          Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichproben-
                 weise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführ-
                 ten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durch-
                 geführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.

H 7.2-3          Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Kom-
                 ponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen.

H 7.2-4          Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren
                 für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1
                 bis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk nach den Schlüssel-
                 zahlen 7.3…

BGBl. 2019, Seite 597 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 597
 Schlüsselzahl                                       Sachgebiet

                 Teilgeräte
                 Durchflusssensoren
                 bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von
7.2.1.1          bis 3 m3/h
7.2.1.2          über 3 m3/h bis 10 m3/h
7.2.1.3          über 10 m3/h bis 50 m3/h
                 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück
7.2.1.4          bis 3 m3/h
7.2.1.5          über 3 m3/h bis 10 m3/h
7.2.1.6          über 10 m3/h bis 50 m3/h
                 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
7.2.1.7          bis 3 m3/h
7.2.1.8          über 3 m3/h bis 10 m3/h

                    Höhe der

                  Gebühr in Euro

Qn bzw. qp
                           58,20
                           93,40
                          188,90

                           42,90
                           64,80
                          137,30

                           36,30
                           60,40
                 Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperatur-
                 fühlerpaare)
7.3.1.1          elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern
7.3.1.2          bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück
7.3.1.3          bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
                 Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern
                 (ohne Temperaturfühlerpaare)
7.3.2.1          elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern
7.3.2.2          bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück
                 Temperaturfühlerpaar
7.4.1.1          Temperaturfühlerpaar
7.4.1.2          bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar
7.4.1.3          bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar
                 2. Befundprüfung
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen

                           61,50
                           29,70
                           14,90

                          181,80
                           90,60

                           55,50
                           29,10
                           14,90

7.2…,
                 7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
                 Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…,
                 7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
7.3… oder
Zwei-
                 fache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführ-
                 ten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte
                                          oder Massenanteil oder Massenkonzentra-
                                          tion oder Volumenkonzentration von Flüs-
                                          sigkeiten
                 1. Eichung
                 Hinweis:
H 8-1            Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden
                 Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.
                 Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts
                 oder des Massegehalts an Saccharose
                 Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m3 oder
                 ≥ 0,2 Prozent
                 bei drei Prüfpunkten
8.1.1.1          erstes Stück
8.1.1.2          jedes weitere Stück

25,70
17,90
BGBl. 2019, Seite 598 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 598
 Schlüsselzahl                                           Sachgebiet

8.1.1.3          bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät
                 bei fünf Prüfpunkten
8.1.2.1          erstes Stück
8.1.2.2          jedes weitere Stück
8.1.2.3          bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät
                 Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5
                 < 0,2 Prozent
                 bei drei Prüfpunkten
8.1.3.1          erstes Stück
8.1.3.2          jedes weitere Stück
8.1.3.3          bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät
                 bei fünf Prüfpunkten
8.1.4.1          erstes Stück
8.1.4.2          jedes weitere Stück
8.1.4.3          bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät
                 Zusatzgebühren
8.1.5.1          andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät
8.1.5.2          jeder zusätzliche Prüfpunkt

                    Höhe der

                  Gebühr in Euro

                           10,90

                           35,80
                           24,20
                           18,70
kg/m3    oder

                           42,10
                           28,00
                           17,90

                           51,40
                           34,30
                           24,20

                             9,40
                             8,60
8.1.5.3          Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüs-
                 sigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart                            9,40
8.1.5.4          ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart
                 Weitere Messgeräte
8.1.6.1          Pyknometer (ohne Skale)
8.1.6.2          Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück
8.2.1.1          Tauchkörper (Dichtekugel)
8.4.1.1          digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten
8.5.1.1          Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch
                 2. Befundprüfung
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
                                    90,30

                                   110,20
                                    53,10
                                   120,70
                                   371,50
                                      6,30

8.1.1…
                 bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Mess-
                 gerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte
                 unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder
der Schlüs-
                 selzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
                 Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1
                 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist
                 grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von
                                          Dichte oder Massenanteil oder Massen-
                                          konzentration oder Volumenkonzentration
                                          von anderen Medien als Flüssigkeiten
                 1. Eichung
                 Getreideprober
                 Hinweis:
H 9.1-1          Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen
die Ober-

sich nur auf die Bestim-
                 mung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte).
9.1.1.1          Viertelliterprober
9.1.1.2          Literprober
9.1.1.3          ab dem vierten Stück
140,30
140,30
112,30
BGBl. 2019, Seite 599 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 599
 Schlüsselzahl                                          Sachgebiet

                 Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Öl-
                 früchten
9.2.1.1          Prüfung des ersten Messgerätes

  Höhe der

Gebühr in Euro

        370,10
9.2.1.2          vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen
                 Stelle
                 Hinweis:
120,40
H 9.2-1          Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und
                 der Prüfsiebe ein.

9.2.1.3          jede weitere Getreideart und Messzelle
                 Ermäßigung
E 9.2-1          Bei Feuchtemessgeräten wird bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer
                 Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.

9.3.1.1          Atemalkohol-Messgerät

9.4.1.1          Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse

                            36,50

Rundfahrt eine

                           121,20

                              6,30
                 Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den
                 Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen
                 ermitteln (Choirometer)
                 Hinweis:
H 9.5-1          Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
                 anteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben.

9.5.1.1          vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden
9.5.1.2          vom zweiten Stück ab
9.5.1.3          jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer
                 2. Befundprüfung
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…,

484,50
339,10
 30,40
                 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführ-
                 ten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
                 der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…,
                 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei
                 Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…,

die
                 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
                 der zu erhebenden Rahmengebühr.

                 Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonsti-
                                           gen Messgrößen bei der Lieferung von
                                           strömenden Flüssigkeiten oder strömen-
                                           den Gasen
                 1. Eichung
10.1.1.1         Brennwertmessgeräte

                 Mengenumwerter für Gas
                 Brennwertmengenumwerter

10.2.1.1         Prüfung am Gebrauchsort

10.4.1.1         Gasbeschaffenheitsmessgeräte

 nach Aufwand
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
  oder 19.1.2…

        641,00

 nach Aufwand
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
  oder 19.1.2…
BGBl. 2019, Seite 600 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 600
600                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019

    Schlüsselzahl                                               Sachgebiet

                    2. Befundprüfung
                    Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl
                    aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für

                     Höhe der

                   Gebühr in Euro

10.2.1.1
die
                    Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Fest-
                    gebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl
                    10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden
                    Rahmengebühr.
                    Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl
                    oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß §
                    heben.
                    Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schall-
                                              druckpegels und daraus abgeleiteter
                                              Messgrößen
                    1. Eichung
11.1.1.1            Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser)

10.1.1.1
4 zu er-

                            83,10
                    Prüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal
11.1.2.1            Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeit-
                    bewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)
442,80
11.1.3.1            Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und
                    t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)
11.1.4.1            Zeitbewertung Impuls
11.1.5.1            C-bewerteter Spitzenschallpegel
415,10
166,10
166,10
11.1.6.1            Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schall-
                    expositionspegel)
11.1.7.1            Taktmaximalpegel
11.1.8.1            AI-bewerteter Mittelungspegel
11.1.9.1            Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel)
249,10
110,70
110,70
110,70
                    Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen
11.1.10.1           akustische Prüfung eines Mikrofons
11.1.11.1           je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm,
                    Weiteres Messgerät
11.2.1.1            Schallkalibrator
                    2. Befundprüfung
                            99,60
Adapter)                    55,40

                           221,40
                    Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1…
                    oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmenge-
                    bühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüssel-
                    zahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte
Festgebühr
                    ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen
                    11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist
                    die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                    Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
                                              größen im öffentlichen Verkehr
                    1. Eichung
                    Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Über-
                    wachung des öffentlichen Verkehrs
12.1.1.1            Radlastmesser für Einzelradlast
12.1.1.2            Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar
12.1.2.1            Laser-Geschwindigkeitsmessgerät

2

117,50
256,80
302,90
    Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
3
    Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
BGBl. 2019, Seite 601 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 601
 Schlüsselzahl                                         Sachgebiet

12.1.2.2         Handlasermessgeräte (Laserpistolen)

12.1.3.1         Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage

12.1.4.1         Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage

12.1.5.1         Radar-Geschwindigkeitsmessanlage

  Höhe der

Gebühr in Euro

         93,40

        424,00

        569,30

        472,40
12.1.5.2         jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits-
                 messanlage

12.1.6.1         Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage

12.1.7.1         Rollenprüfstand für Zweiräder

                 Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung
                 Geschwindigkeitsmessgeräten

12.1.8.1         Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn

12.1.9.1         Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung
                          181,80

                          472,40

                   nach Aufwand
                    entsprechend
                   den Schlüssel-
                  zahlen 19.1.1…
                    oder 19.1.2…

von

                          169,60

                          451,50
12.1.9.2         Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demsel-
                 ben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung
                 erforderlich ist
242,30
                 Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressions-
                 zündungsmotoren (Dieselruß)
                 Hinweis:
H 12.2-1         Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.

12.2.1.1         erstes Stück

12.2.1.2         vom zweiten Stück

12.2.1.3         in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle

                 Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts
                 Hinweis:
H 12.2-2         Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.

12.2.2.1         erstes Stück

12.2.2.2         vom zweiten Stück

12.2.2.3         in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle
                 Ermäßigung

103,30

 71,40

 57,10

118,00

 79,40

 63,50
E 12-1           Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent
                 gewährt.

                 Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs

12.3.1.1         Stoppuhren

                 Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen

12.4.1.1         Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen

12.4.2.1         Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der
                 Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs.
                 und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und
                 gesetzes)

                           31,50

                           84,40

ersten             nach Aufwand
1 der Mess-         entsprechend
Eich-              den Schlüssel-
                  zahlen 19.1.1…
BGBl. 2019, Seite 602 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 602
 Schlüsselzahl                                        Sachgebiet

                 Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen
12.5.1.1         Kfz-Abstandsmessgerät
12.5.2.1         Rotlichtüberwachungsanlage
12.5.2.2         Messstelle für Rotlichtüberwachung

                       Höhe der

                     Gebühr in Euro

Verkehrs
                             436,10
                             205,90
                             544,80
12.5.2.3         Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Stand-
                 ort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforder-
                 lich ist
424,00
12.5.2.4         Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät)               nach Aufwand

12.5.2.5         Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von
                 einem Streckenabschnitt)

12.5.3.1         Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut)
                 Zusatzgebühren
12.6.1.1         für Quittungsdrucker an Taxametern
                       entsprechend
                      den Schlüssel-
                     zahlen 19.1.2…
Fahrzeugen auf        nach Aufwand
                       entsprechend
                      den Schlüssel-
                     zahlen 19.1.2…
                              78,00

                              13,20
12.6.1.2         für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B.       nach Aufwand
                 WVZ-Rechner und Kameras

                 2. Befundprüfung
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1…
                 (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5…
                 (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder
                 geführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen)
12.6.1.1 auf-
ist eine
                 Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive
                 Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Aus-
                 nahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1,
12.5… (mit Aus-
                 nahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufge-
                 führte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
                 Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…,
                 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und
                 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
                 der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1,
                 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr
                 gemäß § 4 zu erheben.
                 Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis
                                           ionisierender Strahlung
                 1. Eichung
                 Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränder-
                 liche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
13.1.1.1         Messgerätegrundgebühr
13.1.1.2         Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt
13.1.1.3         Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt
13.1.1.4         Stabdosimeter
133,20
 60,70
 14,50
 84,80
                 Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und
                 des Luftkerma-Längenprodukts
13.1.2.1         Diagnostikdosimeter

 nach Aufwand
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
  oder 19.1.2…
BGBl. 2019, Seite 603 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 603

                                                                                                      Höhe der
 Schlüsselzahl                                      Sachgebiet
                                                                                                    Gebühr in Euro

                 Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
13.1.3.1         Ortsfeste Ortsdosimeter                                                             nach Aufwand
                                                                                                      entsprechend
                                                                                                     den Schlüssel-
                                                                                                    zahlen 19.1.2…
                 Radioaktive Kontrollvorrichtungen
13.3.1.1         Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zuge-
                 ordnetes Dosimeter                                                                          78,80
13.3.1.2         Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart                  100,50
13.3.1.3         für jede pro Messposition durchgeführte Messung                                             24,30
                 Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern
13.4.1.1         Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven         nach Aufwand
                 Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Num-        entsprechend
                 mer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung                    den Schlüssel-
                                                                                                    zahlen 19.1.1…
                                                                                                      oder 19.1.2…
                 2. Befundprüfung
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1…
                 (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… auf-
                 geführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ-
                 lich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
                 Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen
                 13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1…
                 aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätz-
                 licher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
                 Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der
                 Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… jeweils aufgeführten
                 Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1
                 oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
                 heben.

BGBl. 2019, Seite 604 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 604


                                                                                                      Höhe der
 Schlüsselzahl                                      Sachgebiet
                                                                                                    Gebühr in Euro

           II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

                 Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von
                                           Messgeräten sowie über die Befugnis-
                                           erteilung an Instandsetzer aufgrund von
                                           Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes
                                           und der Mess- und Eichverordnung
                 Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stich-
                 probenprüfung

14.1.1.1         Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei
                 verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes                      27,70

14.2.1.1         Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfah-
                 ren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl.
                 Stichprobenprüfung nach der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los                                  262,40

14.2.1.2         Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und          nach Aufwand
                 Eichverordnung, je Los                                                               entsprechend
                                                                                                     den Schlüssel-
                                                                                                    zahlen 19.1.1…
                                                                                                      oder 19.1.2…

14.2.1.3         Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen       nach Aufwand
                 von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Nummer 6 der              entsprechend
                 Mess- und Eichverordnung                                                            den Schlüssel-
                                                                                                    zahlen 19.1.1…
                                                                                                      oder 19.1.2…

                 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung

14.3.1.1         Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2
                 des Mess- und Eichgesetzes                                                               1 246,80

14.3.1.2         Ortsbegehung                                                                        nach Aufwand
                                                                                                      entsprechend
                                                                                                     den Schlüssel-
                                                                                                    zahlen 19.1.2…

14.3.1.3         Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über         nach Aufwand
                 die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes                                   entsprechend
                                                                                                     den Schlüssel-
                                                                                                    zahlen 19.1.1…
                                                                                                      oder 19.1.2…
                                                                                                       bis zur Höhe
                                                                                                        der Gebühr
                                                                                                           nach der
                                                                                                          Schlüssel-
                                                                                                       zahl 14.3.1.1

                 Aktualisierung der Software

14.4.1.1         Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen    nach Aufwand
                 Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eich-           entsprechend
                 gesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stich-         den Schlüssel-
                 probenprüfung                                                                      zahlen 19.1.1…

14.4.1.2         Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des           nach Aufwand
                 Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart         entsprechend
                 zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung               den Schlüssel-
                                                                                                    zahlen 19.1.1…

14.4.1.3         Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes          nach Aufwand
                                                                                                      entsprechend
                                                                                                     den Schlüssel-
                                                                                                    zahlen 19.1.1…
                                                                                                      oder 19.1.2…

BGBl. 2019, Seite 605 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 605

                                                                                                             Höhe der
 Schlüsselzahl                                         Sachgebiet
                                                                                                           Gebühr in Euro

                 Instandsetzer
14.5.1.1         Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an In-              nach Aufwand
                 standsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an             entsprechend
                 Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der              den Schlüssel-
                 Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat                                       zahlen 19.1.1…
14.5.1.2         Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Ab-            nach Aufwand
                 satz 4 der Mess- und Eichverordnung                                                         entsprechend
                                                                                                            den Schlüssel-
                                                                                                           zahlen 19.1.1…

                 Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonsti-
                                           gen Messgeräten und Messwerten sowie
                                           Erlass von daraus gegebenenfalls resul-
                                           tierenden Maßnahmen der zuständigen
                                           Landesbehörden nach dem Mess- und
                                           Eichgesetz und der Mess- und Eichver-
                                           ordnung
15.1.1.1         Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1                  nach Aufwand
                 des Mess- und Eichgesetzes                                                                  entsprechend
                                                                                                            den Schlüssel-
                                                                                                           zahlen 19.1.1…
                                                                                                             oder 19.1.2…
15.1.1.2         Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes                        nach Aufwand
                 aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes                         entsprechend
                                                                                                            den Schlüssel-
                                                                                                           zahlen 19.1.1…
                                                                                                             oder 19.1.2…
15.2.1.1         Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54                       nach Aufwand
                 Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2                     entsprechend
                 Nummer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes                                                  den Schlüssel-
                                                                                                           zahlen 19.1.1…
                                                                                                             oder 19.1.2…
15.2.1.2         Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1                        nach Aufwand
                 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes                                                   entsprechend
                                                                                                            den Schlüssel-
                                                                                                           zahlen 19.1.1…
                                                                                                             oder 19.1.2…
15.3.1.1         Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Num-                  nach Aufwand
                 mer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes                                          entsprechend
                                                                                                            den Schlüssel-
                                                                                                           zahlen 19.1.1…
                                                                                                             oder 19.1.2…

                 Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
                                           packungen, andere Verkaufseinheiten
                                           und Maßbehältnisse
                 Hinweis:
H 16.1-1         Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als
                 Vollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten ge-
                 mäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes.

                 1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-
                    heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
                   a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
                      Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage 4a
                      der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3
                      und § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung
                      Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
                      Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m.
                      Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung

BGBl. 2019, Seite 606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 606
 Schlüsselzahl                                     Sachgebiet

  Höhe der

Gebühr in Euro
                      Prüfung bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß
                      § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungs-
                      verordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverord-
                      nung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts
                      gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. An-
                      lage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
                 bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe
                 (Gebühr je Los)
16.1.1.1         bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.1.2         von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.1.3         über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten
                 bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem
                 der Stichprobe (Gebühr je Los) von
16.1.2.1         bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.2.2         von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.2.3         von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten
                 bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem
                 probe (Gebühr je Los)
16.1.3.1         bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.3.2         von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.3.3         über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten

                                 276,60
                                 332,00
                                 362,90
verminderten Umfang

                                 214,30
                                 242,70
                                 365,10
Umfang der Stich-

                                 523,90
                                 607,80
                                 693,80
                 Abtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.4.1         bis zu acht Packungen
16.1.4.2         von neun bis zu 13 Packungen
16.1.4.3         von 14 bis zu 20 Packungen
                 mittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang
16.1.5.1         bis zu acht Packungen
16.1.5.2         von neun bis zu 13 Packungen
16.1.5.3         von 14 bis zu 20 Packungen
                   b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
                                 278,00
                                 327,60
                                 356,30

                                 319,90
                                 419,10
                                 617,70
(außer Sonder-
                      fälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsver-
                      ordnung
                      Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer
                      Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4
                      packungsverordnung
16.2.1.1         Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge
der Fertig-

                          nach Aufwand
                           entsprechend
                          den Schlüssel-
                         zahlen 19.1.1…
                           oder 19.1.2…
                   c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34
                      Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverord-
                      nung,
                      Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
                      den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den
                      Fertigpackungsverordnung,
§§ 22 bis 24 der
                      Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts
                      gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertig-
                      packungsverordnung sowie
                      Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher
                      Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Ab-
                      satz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung
BGBl. 2019, Seite 607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 607
 Schlüsselzahl                                        Sachgebiet

                 Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten,
                 prüfung)
16.3.1.1         bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.3.1.2         von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.3.1.3         über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten

                         Höhe der

                       Gebühr in Euro

Gebühr je Voll-

                                94,10
                               102,50
                               134,80
                   d) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher
                      Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis
3 und
                      § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungs-
                      verordnung
16.4.1.1         sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
                 von Längen messbar ist (je Los)
                 sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen
                 (je Los)
16.4.2.1         bis zu acht Verkaufseinheiten
16.4.2.2         von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten
16.4.2.3         von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten
                 2. Sonderfälle
                   a) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen
                               124,40
werden muss

                               155,30
                               210,20
                               276,80
                       aa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maß-
                           behältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
                           i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung
                       Vorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse
mittels
                       Messschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem
                       Stichprobenumfang von
16.5.1.1         bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen
16.5.1.2         von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen
16.5.1.3         über 80 abgefüllten Maßbehältnissen
                 Hinweis:

154,70
183,70
212,70
H 16.5-1         Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüssel-
                 zahlen 16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen.
                       bb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3
                           i. V. m. Anlage 5 der Fertigpackungsverordnung
16.5.2.1         in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los

424,70
                   b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl
                      gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
                      Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertig-
                      packungsverordnung
                      Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-
                      zahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz
                      und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1
                      der Fertigpackungsverordnung
1 des Mess-
und 2 und § 24
                      Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
                      oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
                      gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1
                      und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1
des Mess-
                      und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der
                      Fertigpackungsverordnung
                      Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
                      Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
                      ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz
1 des
                      Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2
                      und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1
                      und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4
                      Fertigpackungsverordnung
des Mess-
und § 23 der
BGBl. 2019, Seite 608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 608
 Schlüsselzahl                                       Sachgebiet

  Höhe der

Gebühr in Euro
16.6.1.1         sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
                 durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
                 sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder
                 ausgemessen werden muss (je Los)
16.6.2.1         bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten
16.6.2.2         von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.6.2.3         von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten
                         124,40
die Fläche

                         155,30
                         210,20
                         276,80
                 3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50
                    Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
                   a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen

von
                      Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1
                      bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungs-
                      verordnung
16.7.1.1         beim Hersteller
16.7.1.2         in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle

        100,40
 nach Aufwand
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
                   b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-
                      probenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
                      § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der
Fertig-
                      packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33
                      i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
16.7.2.1         Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes

130,90
                   c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trock-
                      nungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von
                      Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung
                      von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher
                      Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b
                      Nummer 6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder
von
                      anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9
                      der Fertigpackungsverordnung
                 Bestimmung (je Stichprobe)
16.7.3.1         des mittleren Stückgewichtes
16.7.3.2         des mittleren Längengewichtes
16.7.3.3         des mittleren Flächengewichtes
16.7.3.4         der mittleren Feinheit von Garnen
16.7.3.5         der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen

 55,20
 65,50
 49,10
130,90
130,90
                   d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-
                      wichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertig-
                      packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertig-
                      packungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50
                      satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
                      Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen
Ab-

gemäß
                      den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen
                      der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß §
                      satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
50 Ab-
                      Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Backwaren ohne Vorverpa-
                      ckung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpa-
                      ckungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
                      Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
                      Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten
ohne Um-
                      hüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertig-
                      packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
                      Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
BGBl. 2019, Seite 609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 609
 Schlüsselzahl                                          Sachgebiet

16.7.4.1         Dauer der Kontrolle > 15 Minuten

                 4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes

16.8.1.1         Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
                 aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes

                 Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche
                                           Bestellung der Leitung von Prüfstellen
                 Hinweise:
H 17-1           Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr
                 Messgeräteart.

                     Höhe der

                   Gebühr in Euro

                    nach Aufwand
                     entsprechend
                    den Schlüssel-
                   zahlen 19.1.1…
                     oder 19.1.2…

                    nach Aufwand
                     entsprechend
                    den Schlüssel-
                   zahlen 19.1.1…
                     oder 19.1.2…

für jeweils eine
H 17-2           Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen bean-
                 tragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben.

                 Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eich-
                 verordnung
                 für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser
                 oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im
                 Jahr von
17.1.1.1         bis zu 4 000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen

3 082,50
17.1.1.2         über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen                       4 110,00
17.1.1.3         über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen                      5 137,50

17.1.1.4         über 50 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen
17.1.2.1         Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für
                 Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung

17.1.2.2         Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eich-
                 verordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse

                 Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1… bis 17.1.2.1

      6 165,00

         830,90
   bis 1 661,80

 nach Aufwand
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
17.1.3.1         Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der               nach Aufwand
                 Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung                   entsprechend
                 entsprechen
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
  oder 19.1.2…
                 Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der
                 Mess- und Eichverordnung
17.2.1.1         Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung
17.2.1.2         öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung

                 Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen

378,30
198,10
18.1.1.1         Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich-
                 verordnung
18.2.1.1         Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz
                            24,20
3
                 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Mess-
                 werten)
82,40
BGBl. 2019, Seite 610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 610
 Schlüsselzahl                                          Sachgebiet

18.2.1.2         Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von
                 als fünf Messwerten

                 Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze
                 Hinweise:

                       Höhe der

                     Gebühr in Euro

mehr                    Die Gebühr
                           nach der
                         Schlüssel-
                       zahl 18.2.1.1
                     erhöht sich um
                          4,40 Euro
                      pro Messwert
H 19-1           Im Außendienststundensatz nach den Schlüsselzahlen 19.1.2… sind die Kosten für Reise-
                 zeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu
                 stellen.
H 19-2           Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine
                 Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Haupt-
                 leistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar
                 damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetz-
                 lich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbe-
                 sondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale
                 und Dokumentation der Ergebnisse.
                 Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räum-
                 lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
                 liche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
                 zung
19.1.1.1         universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss

156,00
19.1.1.2         Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
                 ausbildung
19.1.1.3         andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2
109,80
 86,80
                 Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räum-
                 lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
                 liche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
                 zung
19.1.2.1         universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss

194,40
19.1.2.2         Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
                 ausbildung
19.1.2.3         andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2
137,30
108,80
BGBl. 2019, Seite 611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 611
                     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019                                  611

                        Schlüsselzahlen-

                            gruppe

         Anhang II zu Artikel 2
                                                                                       Anlage
                                                                                       (zu § 3)

Gebührenverzeichnis ab 1. Januar 20211

             Inhaltsverzeichnis

                                Sachgebiet
                                     I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen), Befundprüfungen
                                 1

                                 2
                                 3
                                 4
                                 5
                                 6

                                 7

                                 8

                                 9

                                10

                                11

                                12
                                13
                                       II.
                                14

                                15

                                16

                                17

                                18
                                19

1
    Die Ordnung der Schlüsselzahlen ergibt
   Messgeräte zur Bestimmung der Länge oder Kombination von Längen
   zur Längen- oder Flächenbestimmung
   Messgeräte zur Bestimmung der Masse
   Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur
   Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
   Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
   Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen bei der Lieferung von
   Elektrizität
   Messgeräte zur Bestimmung der Wärmemenge (Wärme und Kälte in
   Kreislaufsystemen)
   Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil oder
   Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten
   Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von Dichte oder Massenanteil
   oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen
   Medien als Flüssigkeiten
   Messgeräte zur Bestimmung von sonstigen Messgrößen bei der
   Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen
   Messgeräte zur Bestimmung des Schalldruckpegels und daraus
   abgeleiteter Messgrößen
   Messgeräte zur Bestimmung von Messgrößen im öffentlichen Verkehr
   Messgeräte zur Bestimmung der Dosis ionisierender Strahlung
Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
   Entscheidungen über die Verwendung von Messgeräten sowie
   über die Befugniserteilung an Instandsetzer aufgrund von Vorschriften
   des Mess- und Eichgesetzes und der Mess- und Eichverordnung
   Überwachung von Messgeräten, sonstigen Messgeräten und
   Messwerten sowie Erlass von daraus gegebenenfalls resultierenden
   Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden nach dem Mess- und
   Eichgesetz und der Mess- und Eichverordnung
   Marktüberwachung in Bezug auf Fertigpackungen, andere
   Verkaufseinheiten und Maßbehältnisse
   Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche Bestellung der Leitung von
   Prüfstellen
   Bescheinigungen
   Stundensätze

sich aus § 1 Absatz 1 der Mess- und Eichverordnung, konkretisiert durch § 34 Absatz 1 Nummer 1 in
    Verbindung mit Anlage 7 der Mess- und Eichverordnung.
BGBl. 2019, Seite 612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 612
 Schlüsselzahl                                         Sachgebiet

  I. Eichungen (einschließlich EG-Ersteichungen) und Befundprüfungen

                 Schlüsselzahlengruppe 1: Messgeräte zur Bestimmung der Länge
                                          oder Kombination von Längen zur Längen-
                                          oder Flächenbestimmung
                 1. Eichung

1.1.1.1          Messmaschinen für Draht, Kabel oder Ähnliches

1.1.1.2          Stoff- und Stofflegemessmaschinen

1.1.1.3          Messmaschinen für Bodenbeläge

1.1.1.4          Messmaschinen für Wegstrecken

                 Halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischan-
                 teils (Choirometer)
                 Hinweis:

  Höhe der

Gebühr in Euro

        175,80

        248,10

        221,90

         80,10
H 1.3-1          Die Gebühren für vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils,
                 die den Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen er-
                 mitteln (Choirometer), werden nach den Schlüsselzahlen 9.5… erhoben.

1.3.1.1          Halbautomatische Choirometer

194,20
1.3.1.2          vom zweiten Stück ab oder Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle                     129,40

1.3.1.3          jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals am
                 automatischen Choirometer
                 Weitere Ermäßigungen

halb-
                             32,50
E 1-1            Bei Messmaschinen gemäß den Schlüsselzahlen 1.1.1.1 bis 1.1.1.3 wird bei Vorlage von
                 mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von
                 währt.

                 2. Befundprüfung
25 Prozent ge-
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 1.1.1…
                 oder 1.3… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten Zusatzeinrichtung
                 ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte oder
                 Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils
                 geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter
auf-
den
                 Schlüsselzahlen 1.1.1… oder 1.3… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die
                 Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.

                 Schlüsselzahlengruppe 2: Messgeräte zur Bestimmung der Masse
                 Hinweis:
H 2-1            Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Messanlagen für die kontinuierliche
                 und dynamische Messung von Mengen von Flüssigkeiten, außer Wasser, die
Mengen in
                 Masseeinheiten anzeigen, werden nach der Schlüsselzahlengruppe 5 erhoben.

                 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.1: Gewichtstücke
                 1. Eichung

                 der Genauigkeitsklasse M3 (Handelsgewichte)

2.1.2.1          bis 50 g

2.1.2.2          von 100 g bis 1 kg

2.1.2.3          von 2 kg bis 10 kg

2.1.2.4          von 20 kg bis 50 kg

  6,40

10,70

14,60

23,30
2.1.2.5          Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
                 gabegebühr)
24,20
BGBl. 2019, Seite 613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 613
 Schlüsselzahl                                         Sachgebiet

  Höhe der

Gebühr in Euro
                 Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittle-
                 ren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1
2.1.3.1          bis 1 kg
2.1.3.2          von 2 kg bis 10 kg
2.1.3.3          von 20 kg bis 50 kg

17,40
22,90
28,20
2.1.3.4          Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rück-
                 gabegebühr)
                 Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)
2.1.4.1          bis 50 g
2.1.4.2          von 100 g bis 1 kg
2.1.4.3          von 2 kg bis 10 kg
2.1.4.4          von 20 kg bis 50 kg
2.1.4.5          Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer
                 Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2
2.1.5.1          bis 50 g
2.1.5.2          von 100 g bis 1 kg
2.1.5.3          von 2 kg bis 50 kg
                 2. Befundprüfung
32,60

32,90
36,30
40,80
49,80
73,30

55,50
70,90
95,60
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,
                 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr
                 zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen
                 2.1.2…, 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei
                 die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.1.2…,
                 2.1.3…, 2.1.4… oder 2.1.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
                 grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.2: Nichtselbsttätige Waagen
                 1. Eichung
                 Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max.).
                 Hinweis:
H 2.2-1          Die Gebühren für die Eichung oder Befundprüfung von Radlastmessern werden nach den
                 Schlüsselzahlen 12.1.1… erhoben.
                 Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen
                 Hinweis:
H 2.2-2          Bei der Eichung oder Befundprüfung von Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
                 einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei Eichung oder
                 Befundprüfung von umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern
                 Gebühren für jeden Lastträger oder jede Einzelwaage wie bei den Waagen
                 selzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.
                 Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)
                 mit Anzeigeeinrichtung
2.2.1.1          bis 5 kg
2.2.1.2          über 5 kg
                 ohne Anzeigeeinrichtung
2.2.1.3          bis 5 kg
2.2.1.4          über 5 kg
                 Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen)
                 mit Anzeigeeinrichtung
2.2.2.1          bis 5 kg
2.2.2.2          über 5 kg bis 50 kg
werden die
nach den Schlüs-

                           190,60
                           256,50

                           257,30
                           280,00

                           151,00
                           198,20
BGBl. 2019, Seite 614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 614
 Schlüsselzahl                                        Sachgebiet

2.2.2.3          über 50 kg bis 350 kg
                 ohne Anzeigeeinrichtung
2.2.2.4          bis 5 kg

  Höhe der

Gebühr in Euro

        245,90

         93,90
                 Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen)
                 Hinweis:
H 2.2-3          Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach den
                 Schlüsselzahlen 2.2.3... berechnet.

                 mit Anzeigeeinrichtung
2.2.3.1          bis 5 kg
2.2.3.2          über 5 kg bis 50 kg
2.2.3.3          über 50 kg bis 350 kg
2.2.3.4          über 350 kg bis 1 500 kg
2.2.3.5          über 1 500 kg bis 2 900 kg
2.2.3.6          über 2 900 kg bis 12 000 kg
2.2.3.7          über 12 000 kg bis 31 000 kg
2.2.3.8          über 31 000 kg bis 81 000 kg
2.2.3.9          über 81 000 kg bis 200 000 kg
                 ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen
2.2.3.10         bis 5 kg
2.2.3.11         über 5 kg bis 50 kg
2.2.3.12         über 50 kg bis 350 kg
                 Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5 000 Skalenteilen

   78,40
   97,30
  156,00
  291,20
  334,70
  601,40
  758,50
  999,90
1 494,90

   78,40
   91,30
  109,90
2.2.3.13         Zusätzlich zu der Gebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3... wird der Arbeitsauf-         nach Aufwand
                 wand für die Prüfung der Normale berechnet.

                 Zusatzeinrichtungen
2.2.3.14         elektronische Datenspeicher, im Anzeigegerät integriert
2.2.3.15         sonstige elektronische Datenspeicher

                 Prüfung einer Waage der Genauigkeitsklasse III mit angeschlossenem
                 Kassensystem (Waagen-Kassensystem)
2.2.4.1          bis 5 kg
2.2.4.2          über 5 kg bis 50 kg
2.2.4.3          über 50 kg bis 350 kg
                 Vorprüfungen bei Laufgewichts- oder Schaltgewichtswaagen
2.2.9.1          Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung
                 zuständige Stelle
                       entsprechend
                      den Schlüssel-
                     zahlen 19.1.1…
                       oder 19.1.2…

                              23,60
                      nach Aufwand
                       entsprechend
                      den Schlüssel-
                     zahlen 19.1.1…
                       oder 19.1.2…

                             119,00
                             137,90
                             196,60

durch die
                             116,40
2.2.9.2          Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen                         138,40
2.2.9.3          zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe
1,40
BGBl. 2019, Seite 615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 615
 Schlüsselzahl

                 Sonstige Vorprüfungen für Eichungen
2.2.9.4          Kompatibilitätsprüfungen von Modulen

2.2.9.5          jede Stillstandsicherung in Waagen
                 Zusatzgebühren

                                                         Höhe der
  Sachgebiet
                                                       Gebühr in Euro

im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung                    nach Aufwand
                                                         entsprechend
                                                        den Schlüssel-
                                                       zahlen 19.1.1…
                                                         oder 19.1.2…
                                                                16,30
                 für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen
2.2.10.1         bis 5 kg
2.2.10.2         über 5 kg bis 50 kg
2.2.10.3         über 50 kg bis 350 kg
2.2.10.4         über 350 kg bis 1 500 kg
2.2.10.5         über 1 500 kg bis 2 900 kg
2.2.10.6         über 2 900 kg bis 12 000 kg
2.2.10.7         über 12 000 kg bis 31 000 kg
2.2.10.8         über 31 000 kg bis 81 000 kg
2.2.10.9         über 81 000 kg bis 200 000 kg
 12,60
 12,60
 17,50
 28,20
 45,60
 72,50
 91,80
133,30
151,40
                 für Waagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger
                 verbunden sind
                 Hinweis:
H 2.2-4          Gebühren für Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden
                 nach den Schlüsselzahlen 2.2.1..., 2.2.2... oder 2.2.3... erhoben.

                 Jede weitere Auswägeeinrichtung
2.2.11.1         über 50 kg bis 350 kg
2.2.11.2         über 350 kg bis 1 500 kg
2.2.11.3         über 1 500 kg bis 2 900 kg
2.2.11.4         über 2 900 kg bis 12 000 kg
2.2.11.5         über 12 000 kg bis 31 000 kg
2.2.11.6         über 31 000 kg bis 81 000 kg
2.2.11.7         über 81 000 kg bis 200 000 kg

 24,20
 35,00
 51,70
 83,20
168,00
277,80
417,40
                 für Verbundwaagen, die aus mehreren Lastaufnehmern bestehen oder im
                 Netzverbund betrieben werden
2.2.12.1         Prüfung von Verbundwaagen mit einem zeitlichen Aufwand von mehr als einer                    nach Aufwand
                 halben Stunde

                 Ermäßigungen
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
E 2.2-1          Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 und 2.2.3.10 bis
                 2.2.3.12 wird bei Prüfung von Waagen
in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle eine
                 Gebührenermäßigung in Höhe von 50 Prozent gewährt.
E 2.2-2          Bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem
                 Belastungsgerät wird auf die Grundgebühr
                 a) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1
                    Gebührenermäßigung in Höhe von 35
                 b) gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.3.6
                    30 Prozent gewährt.
bis 2.2.3.5, 2.2.3.10 bis 2.2.3.12 oder 2.2.4… eine
Prozent gewährt und
bis 2.2.3.9 eine Gebührenermäßigung in Höhe von
E 2.2-3          Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.12 wird bei vorgeprüfter
                 Auswägeeinrichtung eine Gebührenermäßigung in Höhe von 30 Prozent gewährt.
BGBl. 2019, Seite 616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 616


                                                                                                                Höhe der
 Schlüsselzahl                                          Sachgebiet
                                                                                                              Gebühr in Euro

E 2.2-4          Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 2.2.1.1 bis 2.2.3.5 oder 2.2.3.10 bis
                 2.2.3.12 oder 2.2.4… wird bei einer Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebühren-
                 ermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.
                 Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl E 2.2-2 oder E 2.2-3
                 gewährt wird.

                 2. Befundprüfung
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
                 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11…
                 aufgeführten Messgerät, sonstigen Messgerät oder einer aufgeführten
                 Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
                 der Messgeräte, sonstigen Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den
                 Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12, 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10…
                 oder 2.2.11… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
                 Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.2.1…, 2.2.2…, 2.2.3.1 bis 2.2.3.12,
                 2.2.3.14, 2.2.4…, 2.2.10… oder 2.2.11… jeweils aufgeführten Festgebühr ist
                 die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.2.3.13,
                 2.2.3.15 oder 2.2.12.1 aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführten
                 Zusatzeinrichtung ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.

                 Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3: Selbsttätige Waagen
                 1. Eichung
                 Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max.) der
                 Auswägeeinrichtung.
                 Hinweise:
H 2.3-1          Die nachstehenden Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und integrierten Mess-
                 wertspeichern ein.
H 2.3-2          Bei Waagen der Schlüsselzahlenuntergruppe 2.3 mit mehreren Lastträgern, die wahlweise
                 einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder
                 jede Einzelwaage einzeln verrechnet.

                 Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA)
                 Hinweis:
H 2.3-3          Die Gebühr schließt bei SWA die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie ge-
                 gebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.

2.3.1.1          bis 10 kg                                                                                            232,80
2.3.1.2          über 10 kg bis 50 kg                                                                                 361,60
2.3.1.3          über 50 kg bis 250 kg                                                                                535,50
2.3.1.4          über 250 kg bis 500 kg                                                                               658,30
2.3.1.5          über 500 kg bis 3 000 kg                                                                             741,70
2.3.1.6          über 3 000 kg                                                                                  Gebühr nach
                                                                                                              den Schlüssel-
                                                                                                               zahlen 2.2.3.6
                                                                                                                  bis 2.2.3.9
                                                                                                                    zuzüglich
                                                                                                                      439,80
                 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)
2.3.2.1          bis 1 kg                                                                                             385,50
2.3.2.2          über 1 kg bis 10 kg                                                                                  433,40
2.3.2.3          über 10 kg                                                                                           458,00
                 Mehrspurwaagen
2.3.2.4          selbsttätige Mehrspurkontrollwaagen                                                           nach Aufwand
                                                                                                                entsprechend
                                                                                                               den Schlüssel-
                                                                                                              zahlen 19.1.2…

BGBl. 2019, Seite 617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 617
 Schlüsselzahl                                     Sachgebiet

  Höhe der

Gebühr in Euro
                 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen für Einzelwägungen (SWE) mit
                 Ausnahme fahrzeugmontierter Waagen
2.3.3.1          bis 10 kg
2.3.3.2          über 10 kg bis 50 kg
2.3.3.3          über 50 kg bis 250 kg
2.3.3.4          über 250 kg bis 500 kg
2.3.3.5          über 500 kg bis 3 000 kg
2.3.3.6          über 3 000 kg

                 Selbsttätige Gleiswaagen
2.3.4.1          selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3 000 kg

                 Dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Totalisieren
2.3.5.1          bis 10 kg
2.3.5.2          über 10 kg bis 50 kg
2.3.5.3          über 50 kg bis 250 kg
2.3.5.4          über 250 kg bis 500 kg
2.3.5.5          über 500 kg bis 3 000 kg
2.3.5.6          über 3 000 kg

                 Selbsttätige Waagen zum kontinuierlichen Totalisieren
2.3.6.1          Förderbandwaagen

                 Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen
2.3.7.1          bis 500 kg
2.3.7.2          über 500 kg bis 3 000 kg
2.3.7.3          über 3 000 kg bis 10 000 kg
2.3.7.4          über 10 000 kg
                 Weitere Messgeräte
2.3.9.1          Nur statisch zu prüfende selbsttätige Waagen

                 Zusatzgebühren
2.3.11.1         Zusatzgebühr für Mehrbereichs- und Mehrteilungswaagen

                                232,80
                                361,60
                                535,50
                                658,30
                                741,70
                          Gebühr nach
                        den Schlüssel-
                         zahlen 2.2.3.6
                            bis 2.2.3.9
                              zuzüglich
                                439,80

oder mehr                nach Aufwand
                          entsprechend
                         den Schlüssel-
                        zahlen 19.1.2…
(SWT)
                                232,80
                                361,60
                                535,50
                                658,30
                                741,70
                          Gebühr nach
                        den Schlüssel-
                         zahlen 2.2.3.6
                            bis 2.2.3.9
                              zuzüglich
                                439,80

                         nach Aufwand
                          entsprechend
                         den Schlüssel-
                        zahlen 19.1.2…

                                641,00
                                647,60
                                744,80
                                835,40

                          Die Höhe
                      der Gebühren
                        richtet sich
                     nach den unter
                     den Schlüssel-
                       zahlen 2.2…
                       aufgeführten
                    Gebührensätzen.

                                 64,80
BGBl. 2019, Seite 618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 618
 Schlüsselzahl                                            Sachgebiet

                 Sonstige Vorprüfungen für Eichungen
2.3.12.1         Kompatibilitätsprüfung von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung

                 Ermäßigungen

  Höhe der

Gebühr in Euro

 nach Aufwand
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
  oder 19.1.2…
E 2.3-1          Bei den Schlüsselzahlen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5… und 2.3.7…
                 wird eine Ermäßigung in Höhe von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast
und von 40
                 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast auf die Grundgebühr gewährt, wenn vom Antrag-
                 steller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt wer-
                 den.
                 2. Befundprüfung
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
                 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüssel-
                 zahl 2.3.11.1 aufgeführten Messgerät (einschließlich zusätzlich durchzufüh-
                 render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
                 der Messgeräte (einschließlich zusätzlich durchzuführender Prüfungen) unter
                 den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1
                 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die
                 Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 2.3.1…, 2.3.2.1 bis
                 2.3.2.3, 2.3.3…, 2.3.5…, 2.3.7…, 2.3.9.1 oder der Schlüsselzahl 2.3.11.1 jeweils
                 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmenge-
                 bühr.
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 2.3.2.4,
                 2.3.4.1 oder 2.3.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu
                 erheben.
                 Schlüsselzahlengruppe 3: Messgeräte zur Bestimmung der Tempe-
                                          ratur
                                                     (mit Ausnahme der medizinischen Thermometer,
                                                     Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-,
                                                     Siede-, Umkippthermometer und der Temperatur-
                                                     messeinrichtungen für Lagerbehälter und
                                                     tungen)
                 1. Eichung
                 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C)
3.0.1.1          Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten
3.0.1.2          jeder weitere Prüfpunkt
Rohrlei-

                              53,40
                              13,50
3.0.1.3          Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
                 Prüfpunkten
3.0.1.4          jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
3.0.1.5          ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)
42,70
10,70
35,20
3.0.1.6          jeder weitere Prüfpunkt ab dem 20. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)

3.0.1.7          ab dem 50. Messgerät (bei gleichen Glasthermometern)
                 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 200 °C)
3.0.2.1          Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten
3.0.2.2          jeder weitere Prüfpunkt
  5,30
25,80

58,30
14,60
3.0.2.3          Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
                 Prüfpunkten
3.0.2.4          jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten
                 Thermometer, Temperaturfühler (Temperaturbereich – 60 °C bis 400 °C)
3.0.3.1          Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten
3.0.3.2          jeder weitere Prüfpunkt
46,60
11,60

63,10
15,90
BGBl. 2019, Seite 619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 619
 Schlüsselzahl                                         Sachgebiet

  Höhe der

Gebühr in Euro
3.0.3.3          Grundgebühr inklusive drei Prüfpunkten ab dem sechsten Messgerät mit gleichen
                 Prüfpunkten
50,60
3.0.3.4          jeder weitere Prüfpunkt ab dem sechsten Messgerät mit gleichen Prüfpunkten                          12,70
                 Thermometer in Aräometern
3.0.4.1          erstes Thermometer
3.0.4.2          jedes weitere Thermometer
3.0.4.3          bei Vorlage von mindestens 20 Stück, ab dem 20. Messgerät bei gleichen
                 Prüfpunkten
                 Zusatzgebühren

20,00
10,00

  7,60
3.0.5.1          für nicht fest angeschlossene Anzeigegeräte (mit gelieferten Fühlern) bei elek-
                 trischen Thermometern
                 für teilweise eintauchend justierte Thermometer
3.0.6.1          Eintauchtiefe bis 30 cm
3.0.6.2          Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer
3.0.6.3          experimentelle Kapillareninhaltsermittlung
3.0.6.4          Extremthermometer
                 bei Glasthermometern
3.0.6.5          Anbringen einer Strichmarke
                 2. Befundprüfung
14,60

16,20
37,90
34,00
14,60

  1,40
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 3.0.1…
                 bis 3.0.6… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
                 für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6…
                 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache
der
                 unter den Schlüsselzahlen 3.0.1… bis 3.0.6… jeweils aufgeführten Festgebühr
                 ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.

                 Schlüsselzahlengruppe 4: Messgeräte zur Bestimmung des Drucks
                 1. Eichung
                 Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugs-
                 temperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je
                 Messwerk
                 Klasse 1,6 bis 4,0
4.1.1.1          bis zu zehn Stück, je Gerät
4.1.1.2          ab dem elften Stück, je Gerät
                 Klasse 1,0
4.1.2.1          bis zu zehn Stück, je Gerät
4.1.2.2          ab dem elften Stück, je Gerät
                 Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)
4.1.3.1          je Gerät
                 Reifendruckmessgeräte
4.2.1.1          Prüfung Reifendruckmessgeräte

 74,80
 70,40

 82,60
 66,80

112,70

 53,30
4.2.1.2          Prüfung Reifendruckmessgeräte in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle                          23,30
4.2.1.3          Reifendruckautomaten
                 Ermäßigungen
100,40
E 4.2-1          Auf die Grundgebühr gemäß den Schlüsselzahlen 4.2.1.1 und 4.2.1.3 wird bei einer Prüfung
                 im Rahmen einer Rundfahrt eine Gebührenermäßigung in Höhe von 20 Prozent gewährt.
BGBl. 2019, Seite 620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 620
 Schlüsselzahl                                         Sachgebiet

                 2. Befundprüfung

  Höhe der

Gebühr in Euro
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 4.1…
                 oder 4.2… aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
                 für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2…
                 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der
                 unter den Schlüsselzahlen 4.1… oder 4.2… jeweils aufgeführten Festgebühr
                 ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Schlüsselzahlengruppe 5: Messgeräte zur Bestimmung des Volumens
                 1. Eichung
                 Behälter ohne Einteilung
                 Hinweis für Behälter ohne Einteilung:
H 5-1            Die Gebühren für Behälter ohne Einteilung sind für in den Räumlichkeiten der zuständigen
                 Stelle vorgenommene individuell zurechenbare öffentliche Leistungen berechnet.
                 mit einem Volumen
5.0.1.1          bis 50 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)
5.0.1.2          über 50 l bis 200 l (ab Vorlage von 10 Messgeräten)
5.0.1.3          über 200 l bis 1 000 l
5.0.1.4          ab 1 000 l, je angefangene 1 000 l (zusätzlich zu 5.0.1.3)

 28,50
 38,90
177,30
 49,20
                 Zusatzgebühr zu allen unter den Schlüsselzahlen 5.0.1… genannten Gebüh-
                 rentatbeständen
5.0.2.1          Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck
                 Ortsfeste Behälter mit Einteilung
                 Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen
5.0.4.1          bis 2 m3
5.0.4.2          über 2 m3 bis 10 m3
5.0.4.3          ab 10 m3, je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.2)
5.0.4.4          100 m3
5.0.4.5          ab 100 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4)
5.0.4.6          ab 500 m3, je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 5.0.4.4 und 5.0.4.5)

   78,20

1 810,90
2 198,90
  245,90
4 397,80
2 198,90
  586,30
                 Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne
                 Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen
5.0.5.1          bis 500 m3
5.0.5.2          über 500 m3 bis 5 000 m3
5.0.5.3          über 5 000 m3 bis 50 000 m3
5.0.5.4          über 50 000 m3
                 Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamt-
                 volumen
5.0.6.1          bis 500 m3
5.0.6.2          über 500 m3 bis 5 000 m3
5.0.6.3          über 5 000 m3 bis 50 000 m3
5.0.6.4          über 50 000 m3
                 Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen
5.0.7.1          bis 500 m3
5.0.7.2          über 500 m3 bis 5 000 m3
5.0.7.3          über 5 000 m3 bis 50 000 m3
5.0.7.4          über 50 000 m3

4 139,10
4 915,10
5 691,30
6 725,90

3 233,70
3 880,40
5 173,80
6 208,60

1 164,10
2 069,60
3 363,00
4 656,50
BGBl. 2019, Seite 621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 621

                                                                                                             Höhe der
 Schlüsselzahl                                         Sachgebiet
                                                                                                           Gebühr in Euro

                 2. Befundprüfung
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
                 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… aufgeführten Messgerät ist eine
                 Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den
                 Schlüsselzahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführte
                 Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüssel-
                 zahlen 5.0.1…, 5.0.2.1 oder 5.0.4… bis 5.0.7… jeweils aufgeführten Festgebühr
                 ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.3: Messgeräte für Flüssigkeiten in ruhen-
                                                 dem Zustand
                 1. Eichung
5.3.1.1          Messwerkzeuge                                                                                      70,30
5.3.2.1          Füllstandsmessgerät                                                                               251,00
                 Ermäßigung
E 5.3-1          Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf
                 die Festgebühr gemäß der Schlüsselzahl 5.3.1.1 gewährt.
                 2. Befundprüfung
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1
                 oder 5.3.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die
                 für die Eichung unter der Schlüsselzahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführte
                 Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüssel-
                 zahl 5.3.1.1 oder 5.3.2.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
                 der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.4: Messgeräte für strömende Flüssigkeiten
                                                 außer Wasser
                 1. Eichung
                 Hinweise:
H 5.4-1          In die Gebühren eingeschlossen sind
                 – bei Kraftstoffzapfanlagen
                    die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten,
                 – bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen
                    die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters
                    oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trom-
                    melschlauches.
H 5.4-2          Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.

                 Kraftstoffzapfanlage je Messanlage (Zapfpunkt) (ohne gravimetrisch zu prü-
                 fende Messanlagen)
5.4.1.1          über 20 l/min bis 100 l/min                                                                       177,50
5.4.1.2          über 20 l/min bis 100 l/min (mit Mengenumwertung)                                                 245,00
5.4.1.3          über 100 l/min bis 500 l/min                                                                      232,30
5.4.1.4          über 100 l/min bis 500 l/min (mit Mengenumwertung)                                                304,50
5.4.1.5          für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min                                                   517,40
5.4.1.6          für unter Druck verflüssigte Gase bis 100 l/min (mit Mengenumwertung)                             576,10
5.4.1.7          für Wasserstoff                                                                            nach Aufwand
                                                                                                             entsprechend
                                                                                                            den Schlüssel-
                                                                                                           zahlen 19.1.1…
                                                                                                             oder 19.1.2…
                 Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten
5.4.2.1          bis 100 l/min                                                                              nach Aufwand
                                                                                                             entsprechend
                                                                                                            den Schlüssel-
                                                                                                           zahlen 19.1.1…
                                                                                                             oder 19.1.2…

BGBl. 2019, Seite 622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 622
 Schlüsselzahl                                           Sachgebiet

5.4.2.2          über 100 l/min bis 500 l/min
5.4.2.3          über 500 l/min bis 1 000 l/min
5.4.2.4          über 1 000 l/min
                 Schmierölmessanlagen
5.4.3.1          Schmierölmessanlagen < 20 l/min
                 Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne unter
                 Druck verflüssigte Gase oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)
5.4.5.1          bis 500 l/min
5.4.5.2          über 500 l/min
                 Weitere Messanlagen: insbesondere Messanlagen an Flugfeldtankwagen,
                 Messanlagen für verflüssigtes Kohlendioxid, Messanlagen für kryogene Flüs-

  Höhe der

Gebühr in Euro

         420,40
         441,50
         505,80

         119,90

         574,70
         656,80
                 sigkeiten (z. B. flüssiger Stickstoff), Messanlagen für verflüssigte Gase (außer
                 Kraftstoffzapfanlagen), Messanlagen für wässrige Harnstofflösungen (ohne
                 Zapfanlagen) oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen
5.4.5.3          bis 100 l/min
5.4.5.4          über 100 l/min bis 500 l/min
5.4.5.5          über 500 l/min bis 1 000 l/min
5.4.5.6          über 1 000 l/min bis 5 000 l/min
5.4.5.7          über 5 000 l/min
5.4.6.1          Messanlagen für die kontinuierliche und dynamische Messung von Mengen
                 von Flüssigkeiten außer Wasser, die Mengen in Masseeinheiten anzeigen

                 Hinweis:

          356,90
          544,60
          915,00
        1 157,10
        1 939,50
       Die Höhe
   der Gebühren
     richtet sich
 nach den unter
 den Schlüssel-
  zahlen 5.4.1…
      bis 5.4.5…
    aufgeführten
Gebührensätzen.
H 5.4-4          Die bei den Gebührentatbeständen 5.4.1… bis 5.4.5… verwendete Bezeichnung „Volumen“
                 ist bei Gebührentatbestand 5.4.6.1 als „Masse“ und die Volumeneinheit „l“ ist als „kg“ zu
                 lesen.

                 Zapfanlagen für wässrige Harnstofflösungen (u. a. AdBlue-Zapfsäulen)
5.4.7.1          bis 10 l/min
5.4.7.2          über 10 l/min
                 Ermäßigungen
E 5.4-1          Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine

                              187,60
                              211,10

Ermäßigung auf
                 die Festgebühr für die Eichung oder Befundprüfung in folgender Höhe gewährt:
                 a) bei Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe gemäß den
                    zahlen 5.4.5… von 25 Prozent,
Schlüssel-
                 b) bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
                    und Messanlagen für Milch und Milchabgabeautomaten nach den Schlüsselzahlen 5.4.2.2
                    bis 5.4.2.4 von 30 Prozent und
                 c) bei Kraftstoffzapfanlagen für Flüssiggas und bei weiteren Messanlagen von 50 Prozent.
E 5.4-2          Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Messanlagen für Milch oder wei-
                 teren Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die
                 Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung gemäß der Schlüsselzahl
                 E 5.4-1 gewährt wird.
E 5.4-3          Bei Kraftstoffzapfanlagen (außer Flüssiggas) nach den Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.4
                 und Schmierölmessanlagen wird bei Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt eine
                 von 20 Prozent auf die Festgebühr gewährt.
Ermäßigung
BGBl. 2019, Seite 623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 623
 Schlüsselzahl

                 2. Befundprüfung

                                                    Höhe der
Sachgebiet
                                                  Gebühr in Euro
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.4.1.1
                 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl
                 5.4.6.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
                 Eichung der Messgeräte unter den
Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2
                 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7… oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils auf-
                 geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
                 Schlüsselzahlen 5.4.1.1 bis 5.4.1.6, 5.4.2.2 bis 5.4.2.4, 5.4.3.1, 5.4.5…, 5.4.7…
                 oder der Schlüsselzahl 5.4.6.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Ober-
                 grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 5.4.1.7
                 oder 5.4.2.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
                 heben.
                 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.5: Messgeräte für strömendes Wasser
                                                 (ausgenommen Trommelzähler)
                 1. Eichung
                 Hinweis:
H 5.5-1          Die Gebühren für die Eichung von
                 Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.

Zählern für Warm- und Heißwasser werden nach den
                 Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser
                 mit einem Dauerdurchfluss (Q3)
5.5.1.1          bis (Q3) = 10
5.5.1.2          über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16
5.5.1.3          über (Q3) = 16 bis (Q3) = 63
5.5.1.4          über (Q3) = 63 bis (Q3) = 160
mit einem Nenndurchfluss Qn
bis 6 m3/h                                            21,00
über 6 m3/h bis 10 m3/h                               29,30
über 10 m3/h bis 50 m3/h                              66,50
über 50 m3/h bis 100 m3/h                            151,50
                 Bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück
                 mit einem Dauerdurchfluss (Q3)
5.5.1.5          bis (Q3) = 10
5.5.1.6          über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16
mit einem Nenndurchfluss Qn
bis 6 m3/h                                            13,00
über 6 m3/h bis 10 m3/h                               17,60
                 Bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
                 mit einem Dauerdurchfluss (Q3)
5.5.1.7          bis (Q3) = 10
5.5.1.8          über (Q3) = 10 bis (Q3) = 16
mit einem Nenndurchfluss Qn
bis 6 m3/h                                              9,90
über 6 m3/h bis 10 m3/h                               13,90
5.5.1.9          Verbundwasserzähler (inklusive Umschalteinrichtung)                                    Gebührensatz

                 2. Befundprüfung
für die jeweiligen
Zähler nach den
 Schlüsselzahlen
 5.5… zuzüglich
            95,50
                 Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser
                 mit einem Dauerdurchfluss (Q3)
5.5.6.1          bis (Q3) = 16

5.5.6.2          über (Q3) = 16 bis (Q3) = 160

5.5.6.3          über (Q3) = 160
mit einem Nenndurchfluss Qn
bis 10 m3/h, pro Stück                                95,50
                                               (Festgebühr)
über 10 m3/h bis 100 m3/h                            303,10
                                               (Festgebühr)
über 100 m3/h                               nach Aufwand
                                             entsprechend
                                            den Schlüssel-
                                           zahlen 19.1.1…
                                             oder 19.1.2…
BGBl. 2019, Seite 624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 624
 Schlüsselzahl                                         Sachgebiet

  Höhe der

Gebühr in Euro
                 Schlüsselzahlenuntergruppe 5.6: Volumenmessgeräte für strömende Gase
                 1. Eichung von Volumengaszählern
                 (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
                 Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
                 mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden
5.6.1.1          bis 10 m3/h
5.6.1.2          über 10 m3/h bis 40 m3/h
5.6.1.3          über 40 m3/h bis 100 m3/h
5.6.1.4          über 100 m3/h bis 650 m3/h
5.6.1.5          über 650 m3/h bis 2 500 m3/h
                 bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück
5.6.1.6          bis 10 m3/h
5.6.1.7          über 10 m3/h bis 40 m3/h
                 bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück
5.6.1.8          bis 10 m3/h
                 2. Befundprüfung bei Volumengaszählern

Zähler)
                                 26,50
                                 71,30
                                127,40
                                264,70
                                448,00

                                 18,30
                                 30,50

                                 17,10
                 (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und
                 Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden)
                 mit einem maximalen Durchfluss
5.6.1.9          bis 10 m3/h, pro Stück (Festgebühr)
5.6.1.10         über 10 m3/h, pro Stück

                 Wirkdruck-Gaszähler (Eichung, Befundprüfung)
5.6.8.1          Prüfung am Gebrauchsort

                 1. Eichung
                 Teilgeräte
                 Temperatur- und Zustands-Mengenumwerter für Gase
                 Temperatur-Mengenumwerter
5.6.9.1          Prüfung auf dem Prüfstand
5.6.9.2          Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung)
                 Zustands-Mengenumwerter
5.6.9.3          Prüfung auf dem Prüfstand
5.6.9.4          Prüfung am Gebrauchsort (inklusive Betriebspunktprüfung)
5.6.9.5          nur Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort

                 Zusatzgebühren zu der Prüfung von Teilgeräten
5.6.9.6          ab der dritten Temperaturmessreihe, je Messreihe

        118,90
 nach Aufwand
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
  oder 19.1.2…

 nach Aufwand
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…

        158,50
        445,70

        397,40
        684,60
 nach Aufwand
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…

        165,10
5.6.9.7          für Höchstbelastungsmessgerät, im Zustands-Mengenumwerter integriert                        32,50
BGBl. 2019, Seite 625 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 625
 Schlüsselzahl                                          Sachgebiet

                 2. Befundprüfung bei Teilgeräten

  Höhe der

Gebühr in Euro
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 5.6.9…
                 (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) aufgeführten Teilgerät ist eine
                 Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Teilgeräte unter den
                 Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-
                 geführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
                 Schlüsselzahlen 5.6.9… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 5.6.9.5) jeweils auf-
                 geführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem Zustands-Mengenumwerter in
                 Bezug auf die Betriebspunktprüfung am Gebrauchsort (Schlüsselzahl 5.6.9.5)
                 ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu erheben.

                 Schlüsselzahlengruppe 6: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
                                          größen bei der Lieferung von Elektrizität
                 Hinweise:
H 6.0-1          Die unter den Schlüsselzahlen 6.0.1.1 bis 6.0.4.1 aufgeführten Gebühren gelten für die
                 Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).

H 6.0-2          Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z. B.
                 verbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden
                 Basiszähler zu berechnen.

                 Eichung und Befundprüfung von Elektrizitätszählern

Wirk- und Blind-
vollständigen
                 Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch
                 bis 1 kV Nennspannung
                 Eichung Einphasenwechselstromzähler
6.0.1.1          bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück
6.0.1.2          bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück
                 Befundprüfung Einphasenwechselstromzähler
6.0.2.1          Befundprüfung von Einphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)
                 Eichung Mehrphasenwechselstromzähler
6.0.3.1          bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück
6.0.3.2          bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück
                 Befundprüfung Mehrphasenwechselstromzähler
6.0.4.1          Befundprüfung von Mehrphasenwechselstromzählern, pro Stück (Festgebühr)
                 Eichung von Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern
                 Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung

 23,10
 14,30

112,80

 25,00
 15,90

120,40
                 je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzähl-
                 werks
6.0.5.1          bei messtechnischer Prüfung
6.0.5.2          bei Funktionskontrolle
6.0.5.3          Energieüberverbrauchsmesswerk
                 Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen im
                 Rahmen der Eichung

14,20
  4,70
14,20
6.0.6.1          Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z. B. zweite Energierich-
                 tung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung
14,20
6.0.6.2          Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z. B. Rücklauf-
                 sperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (op-
                 tisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische
                 Anzeige, je Ausstattungsmerkmal
4,70
BGBl. 2019, Seite 626 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 626


                                                                                                               Höhe der
 Schlüsselzahl                                          Sachgebiet
                                                                                                             Gebühr in Euro

                 Befundprüfung von Zusatzeinrichtungen von Elektrizitätszählern (einschließ-
                 lich zusätzlicher Prüfungen)
                 Für Befundprüfungen der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6…
                 aufgeführten Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich
                 durchzuführender Prüfungen) sind Rahmengebühren zu erheben. Die für die
                 Eichung der Zusatzeinrichtungen (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich
                 durchzuführender Prüfungen) unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6…
                 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache
                 der unter den Schlüsselzahlen 6.0.5… und 6.0.6… jeweils aufgeführten Fest-
                 gebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Eichung und Befundprüfung von Messwandlerzählern
6.0.7.1          Messwandlerzähler                                                                                    42,60
                 Befundprüfung bei Messwandlerzählern
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem Messwandlerzähler nach der
                 Schlüsselzahl 6.0.7.1 (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
                 render Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
                 der Messwandlerzähler (einschließlich gegebenenfalls zusätzlich durchzufüh-
                 render Prüfungen) unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1 aufgeführte Festgebühr ist
                 dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl 6.0.7.1
                 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmen-
                 gebühr.
                 Eichung und Befundprüfung von Messwandlern für Elektrizität
6.5.1.1          Stromwandler                                                                                 nach Aufwand
                                                                                                               entsprechend
                                                                                                              den Schlüssel-
                                                                                                             zahlen 19.1.1…
                                                                                                               oder 19.1.2…
6.5.1.2          Spannungswandler                                                                             nach Aufwand
                                                                                                               entsprechend
                                                                                                              den Schlüssel-
                                                                                                             zahlen 19.1.1…
                                                                                                               oder 19.1.2…
                 Eichung und Befundprüfung von Messgeräten und Zusatzeinrichtungen im
                 Anwendungsbereich Elektromobilität
6.6.1.1          Messgeräte und Zusatzeinrichtungen im Anwendungsbereich Elektromobilität                     nach Aufwand
                                                                                                               entsprechend
                                                                                                              den Schlüssel-
                                                                                                             zahlen 19.1.1…
                                                                                                               oder 19.1.2…

                 Schlüsselzahlengruppe 7: Messgeräte zur Bestimmung der Wärme-
                                          menge (Wärme und Kälte in Kreislauf-
                                          systemen)
                 1. Eichung
                 Hinweise:
H 7.2-1          Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die ausschließlich mit Kaltwasser
                 geprüft werden, werden nach den Schlüsselzahlen 5.5... erhoben.

H 7.2-2          Gebühren für Wärme- oder Kältezähler oder Teilgeräte, die mit Kaltwasser und stichproben-
                 weise mit Warmwasser geprüft werden, werden hinsichtlich der mit Kaltwasser durchgeführ-
                 ten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 5.5... und hinsichtlich der mit Warmwasser durch-
                 geführten Prüfungen nach den Schlüsselzahlen 7.2… erhoben.

H 7.2-3          Die Gebühr für Wärme- oder Kältezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Kom-
                 ponenten (Durchflusssensor, Rechenwerk, Temperaturfühlerpaar) zusammen.

H 7.2-4          Die Gebühr für kombinierte Kälte- und Wärmezähler setzt sich zusammen aus den Gebühren
                 für die einzelnen Komponenten Durchflusssensor nach den Schlüsselzahlen 7.2.1.1
                 bis 7.2.1.8 oder nach den Schlüsselzahlen 5.5… sowie Rechenwerk nach den Schlüssel-
                 zahlen 7.3…

BGBl. 2019, Seite 627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 627
 Schlüsselzahl                                       Sachgebiet

                 Teilgeräte
                 Durchflusssensoren
                 bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von
7.2.1.1          bis 3 m3/h
7.2.1.2          über 3 m3/h bis 10 m3/h
7.2.1.3          über 10 m3/h bis 50 m3/h
                 bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück
7.2.1.4          bis 3 m3/h
7.2.1.5          über 3 m3/h bis 10 m3/h
7.2.1.6          über 10 m3/h bis 50 m3/h
                 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
7.2.1.7          bis 3 m3/h
7.2.1.8          über 3 m3/h bis 10 m3/h

                    Höhe der

                  Gebühr in Euro

Qn bzw. qp
                           62,20
                           99,80
                          201,70

                           45,80
                           69,20
                          146,60

                           38,80
                           64,50
                 Elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern (ohne Temperatur-
                 fühlerpaare)
7.3.1.1          elektronische Rechenwerke bei Kälte- oder Wärmezählern
7.3.1.2          bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück
7.3.1.3          bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
                 Elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern
                 (ohne Temperaturfühlerpaare)
7.3.2.1          elektronische Rechenwerke von kombinierten Kälte- und Wärmezählern
7.3.2.2          bei Vorlage von mindestens zehn Stück, je Stück
                 Temperaturfühlerpaar
7.4.1.1          Temperaturfühlerpaar
7.4.1.2          bei Vorlage von mindestens zehn Paaren, je Paar
7.4.1.3          bei Vorlage von mindestens 100 Paaren, je Paar
                 2. Befundprüfung
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen

                           65,70
                           31,70
                           15,90

                          194,20
                           96,80

                           59,30
                           31,10
                           15,90

7.2…,
                 7.3… oder 7.4… aufgeführten Teilgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben.
                 Die für die Eichung der Teilgeräte unter den Schlüsselzahlen 7.2…,
                 7.4… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
7.3… oder
Zwei-
                 fache der unter den Schlüsselzahlen 7.2…, 7.3… oder 7.4… jeweils aufgeführ-
                 ten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Schlüsselzahlengruppe 8: Messgeräte zur Bestimmung von Dichte
                                          oder Massenanteil oder Massenkonzentra-
                                          tion oder Volumenkonzentration von Flüs-
                                          sigkeiten
                 1. Eichung
                 Hinweis:
H 8-1            Die Gebühr für die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach den betreffenden
                 Schlüsselzahlen der Schlüsselzahlengruppe 3 (zusätzlich) erhoben.
                 Senkwaagen (Aräometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts
                 oder des Massegehalts an Saccharose
                 Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert ≥ 0,5 kg/m3 oder
                 ≥ 0,2 Prozent
                 bei drei Prüfpunkten
8.1.1.1          erstes Stück
8.1.1.2          jedes weitere Stück

27,40
19,10
BGBl. 2019, Seite 628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 628
 Schlüsselzahl                                           Sachgebiet

8.1.1.3          bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät
                 bei fünf Prüfpunkten
8.1.2.1          erstes Stück
8.1.2.2          jedes weitere Stück
8.1.2.3          bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät
                 Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert < 0,5
                 < 0,2 Prozent
                 bei drei Prüfpunkten
8.1.3.1          erstes Stück
8.1.3.2          jedes weitere Stück
8.1.3.3          bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät
                 bei fünf Prüfpunkten
8.1.4.1          erstes Stück
8.1.4.2          jedes weitere Stück
8.1.4.3          bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät
                 Zusatzgebühren
8.1.5.1          andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät
8.1.5.2          jeder zusätzliche Prüfpunkt

                    Höhe der

                  Gebühr in Euro

                           11,60

                           38,20
                           25,80
                           20,00
kg/m3    oder

                           45,00
                           29,90
                           19,10

                           54,90
                           36,60
                           25,80

                           10,00
                             9,20
8.1.5.3          Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüs-
                 sigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart                          10,00
8.1.5.4          ab 10 Aräometer, je Umrechnungsart
                 Weitere Messgeräte
8.1.6.1          Pyknometer (ohne Skale)
8.1.6.2          Pyknometer (ohne Skale), ab dem elften Stück
8.2.1.1          Tauchkörper (Dichtekugel)
8.4.1.1          digitale Dichtemessgeräte für Flüssigkeiten
8.5.1.1          Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milch
                 2. Befundprüfung
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen
                                    96,40

                                   117,70
                                    56,70
                                   128,90
                                   396,80
                                      6,70

8.1.1…
                 bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 aufgeführten Mess-
                 gerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte
                 unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1 oder
der Schlüs-
                 selzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das
                 Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 8.1.1… bis 8.1.6…, 8.2.1.1, 8.4.1.1
                 oder der Schlüsselzahl 8.5.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist
                 grenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Schlüsselzahlengruppe 9: Einzelne Messgeräte zur Bestimmung von
                                          Dichte oder Massenanteil oder Massen-
                                          konzentration oder Volumenkonzentration
                                          von anderen Medien als Flüssigkeiten
                 1. Eichung
                 Getreideprober
                 Hinweis:
H 9.1-1          Die Gebühren nach den Schlüsselzahlen 9.1.1.1 bis 9.1.1.3 beziehen
die Ober-

sich nur auf die Bestim-
                 mung des Volumens des Chondrometers (ohne Präzisionswaage und Gewichte).
9.1.1.1          Viertelliterprober
9.1.1.2          Literprober
9.1.1.3          ab dem vierten Stück
149,80
149,80
119,90
BGBl. 2019, Seite 629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 629
 Schlüsselzahl                                          Sachgebiet

                 Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Öl-
                 früchten
9.2.1.1          Prüfung des ersten Messgerätes

  Höhe der

Gebühr in Euro

        395,30
9.2.1.2          vom zweiten Stück ab oder bei Prüfung in den Räumlichkeiten der zuständigen
                 Stelle
                 Hinweis:
128,60
H 9.2-1          Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und
                 der Prüfsiebe ein.

9.2.1.3          jede weitere Getreideart und Messzelle
                 Ermäßigung
E 9.2-1          Bei Feuchtemessgeräten wird bei der Schlüsselzahl 9.2.1.1 im Rahmen einer
                 Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.

9.3.1.1          Atemalkohol-Messgerät

9.4.1.1          Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) für Milcherzeugnisse

                            39,00

Rundfahrt eine

                           129,40

                              6,70
                 Vollautomatische Messgeräte zur Bestimmung des Muskelfleischanteils, die den
                 Muskelfleischanteil als einen Massenanteil aufgrund verschiedener Messgrößen
                 ermitteln (Choirometer)
                 Hinweis:
H 9.5-1          Die Gebühren für halbautomatische Längenmessgeräte zur Bestimmung des Muskelfleisch-
                 anteils (Choirometer) werden nach den Schlüsselzahlen 1.3… erhoben.

9.5.1.1          vollautomatische Choirometer inklusive Prüfung der Messsonden
9.5.1.2          vom zweiten Stück ab
9.5.1.3          jede weitere Prüfung eines Druckers am nichtinvasiven Choirometer
                 2. Befundprüfung
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 9.1…,

517,40
362,20
 32,50
                 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… aufgeführten Messgerät oder einer aufgeführ-
                 ten Zusatzeinrichtung ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung
                 der Messgeräte oder Zusatzeinrichtungen unter den Schlüsselzahlen 9.1…,
                 9.2…, 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei
                 Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 9.1…, 9.2…,

die
                 9.3.1.1, 9.4.1.1 oder 9.5… jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
                 der zu erhebenden Rahmengebühr.

                 Schlüsselzahlengruppe 10: Messgeräte zur Bestimmung von sonsti-
                                           gen Messgrößen bei der Lieferung von
                                           strömenden Flüssigkeiten oder strömen-
                                           den Gasen
                 1. Eichung
10.1.1.1         Brennwertmessgeräte

                 Mengenumwerter für Gas
                 Brennwertmengenumwerter

10.2.1.1         Prüfung am Gebrauchsort

10.4.1.1         Gasbeschaffenheitsmessgeräte

 nach Aufwand
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
  oder 19.1.2…

        684,60

 nach Aufwand
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
  oder 19.1.2…
BGBl. 2019, Seite 630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 630
630                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019

    Schlüsselzahl                                               Sachgebiet

                    2. Befundprüfung
                    Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl
                    aufgeführten Messgerät ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für

                     Höhe der

                   Gebühr in Euro

10.2.1.1
die
                    Eichung des Messgerätes unter der Schlüsselzahl 10.2.1.1 aufgeführte Fest-
                    gebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter der Schlüsselzahl
                    10.2.1.1 aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden
                    Rahmengebühr.
                    Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl
                    oder 10.4.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß §
                    heben.
                    Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bestimmung des Schall-
                                              druckpegels und daraus abgeleiteter
                                              Messgrößen
                    1. Eichung
11.1.1.1            Gerätepauschale für jedes geprüfte Messgerät (Schallpegelmesser)

10.1.1.1
4 zu er-

                            88,80
                    Prüfung von Schallpegelmessern mit elektrischen Signalen an jeweils einem Kanal
11.1.2.1            Grundeigenschaften nach DIN 6512 (Frequenzgang, Peak, Gleichrichtung, Zeit-
                    bewertungen außer Impuls, Übersteuerung, Linearität)
472,90
11.1.3.1            Grundeigenschaften nach IEC 616723 (Justierung, f-Bewertung, Rauschen, f- und
                    t-Bewertung bei 1 kHz, Linearität, Tonimpulse, Übersteuerung)
11.1.4.1            Zeitbewertung Impuls
11.1.5.1            C-bewerteter Spitzenschallpegel
443,30
177,40
177,40
11.1.6.1            Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallex-
                    positionspegel)
11.1.7.1            Taktmaximalpegel
11.1.8.1            AI-bewerteter Mittelungspegel
11.1.9.1            Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel)
266,00
118,20
118,20
118,20
                    Zusätzliche Prüfungen bei Schallpegelmessern mit akustischen Signalen
11.1.10.1           akustische Prüfung eines Mikrofons
11.1.11.1           je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z. B. Windschirm,
                    Weiteres Messgerät
11.2.1.1            Schallkalibrator
                    2. Befundprüfung
                           106,40
Adapter)                    59,20

                           236,50
                    Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 11.1…
                    oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 aufgeführten Messgerät ist eine Rahmenge-
                    bühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte unter den Schlüssel-
                    zahlen 11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführte
Festgebühr
                    ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen
                    11.1… oder der Schlüsselzahl 11.2.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist
                    die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                    Schlüsselzahlengruppe 12: Messgeräte zur Bestimmung von Mess-
                                              größen im öffentlichen Verkehr
                    1. Eichung
                    Radlastwaagen und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Über-
                    wachung des öffentlichen Verkehrs
12.1.1.1            Radlastmesser für Einzelradlast
12.1.1.2            Radlastmesser für paarweise Radlast, je Paar
12.1.2.1            Laser-Geschwindigkeitsmessgerät

2

125,50
274,30
323,50
    Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
3
    Zu beziehen bei der Beuth-Verlag GmbH, Am DIN-Platz, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin.
BGBl. 2019, Seite 631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 631
 Schlüsselzahl                                         Sachgebiet

12.1.2.2         Handlasermessgeräte (Laserpistolen)

12.1.3.1         Einseitensensor-Geschwindigkeitsmessanlage

12.1.4.1         Lichtschranken-Geschwindigkeitsmessanlage

12.1.5.1         Radar-Geschwindigkeitsmessanlage

  Höhe der

Gebühr in Euro

         99,80

        452,80

        608,00

        504,50
12.1.5.2         jede weitere Prüfung einer Fahrzeugeinbauvariante der Radar-Geschwindigkeits-
                 messanlage

12.1.6.1         Nachfahr-Geschwindigkeitsmessanlage

12.1.7.1         Rollenprüfstand für Zweiräder

                 Vorprüfungen bei Eichung und zusätzliche Prüfung bei Befundprüfung
                 Geschwindigkeitsmessgeräten

12.1.8.1         Messeinschub für Sensoren in der Fahrbahn

12.1.9.1         Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung
                          194,20

                          504,50

                   nach Aufwand
                    entsprechend
                   den Schlüssel-
                  zahlen 19.1.1…
                    oder 19.1.2…

von

                          181,10

                          482,20
12.1.9.2         Messstelle für Geschwindigkeitsüberwachung, ab dem zweiten Stück an demsel-
                 ben Standort unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung
                 erforderlich ist
258,80
                 Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressions-
                 zündungsmotoren (Dieselruß)
                 Hinweis:
H 12.2-1         Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.

12.2.1.1         erstes Stück

12.2.1.2         vom zweiten Stück

12.2.1.3         in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle

                 Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts
                 Hinweis:
H 12.2-2         Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.

12.2.2.1         erstes Stück

12.2.2.2         vom zweiten Stück

12.2.2.3         in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle
                 Ermäßigung

110,30

 76,30

 61,00

126,00

 84,80

 67,80
E 12-1           Bei Abgasmessgeräten wird im Rahmen einer Rundfahrt eine Ermäßigung von 20 Prozent
                 gewährt.

                 Stoppuhren für die amtliche Überwachung des öffentlichen Verkehrs

12.3.1.1         Stoppuhren

                 Messgeräte zur Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen

12.4.1.1         Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Taxen

12.4.2.1         Überprüfung der Programmierung von Tarifen bei Taxametern nach der
                 Tarifprüfung (Wiederholung einer Taxentarifprüfung) nach § 37 Abs.
                 und Eichverordnung i. V. m. den Regeln des REA (§ 46 des Mess- und
                 gesetzes)

                           33,60

                           90,10

ersten             nach Aufwand
1 der Mess-         entsprechend
Eich-              den Schlüssel-
                  zahlen 19.1.1…
BGBl. 2019, Seite 632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 632
 Schlüsselzahl                                        Sachgebiet

                 Weitere Messgeräte zur amtlichen Überwachung des öffentlichen
12.5.1.1         Kfz-Abstandsmessgerät
12.5.2.1         Rotlichtüberwachungsanlage
12.5.2.2         Messstelle für Rotlichtüberwachung

                       Höhe der

                     Gebühr in Euro

Verkehrs
                             465,80
                             219,90
                             581,80
12.5.2.3         Messstelle für Rotlichtüberwachung, ab dem zweiten Stück an demselben Stand-
                 ort, unter der Voraussetzung, dass keine Umsetzung der Prüfausrüstung erforder-
                 lich ist
452,80
12.5.2.4         Messstelle für Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung (Kombigerät)               nach Aufwand

12.5.2.5         Section-Control (Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit von
                 einem Streckenabschnitt)

12.5.3.1         Wegstreckenzähler (nicht serienmäßig eingebaut)
                 Zusatzgebühren
12.6.1.1         für Quittungsdrucker an Taxametern
                       entsprechend
                      den Schlüssel-
                     zahlen 19.1.2…
Fahrzeugen auf        nach Aufwand
                       entsprechend
                      den Schlüssel-
                     zahlen 19.1.2…
                              83,30

                              14,10
12.6.1.2         für zusätzliche Komponenten an Messgeräten zur Verkehrsüberwachung, wie z. B.       nach Aufwand
                 WVZ-Rechner und Kameras

                 2. Befundprüfung
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.2…
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 12.1…
                 (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5…
                 (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder
                 geführten Messgerät (inklusive Messeinschübe und Messstellen)
12.6.1.1 auf-
ist eine
                 Rahmengebühr zu erheben. Die für die Eichung der Messgeräte (inklusive
                 Messeinschübe und Messstellen) unter den Schlüsselzahlen 12.1… (mit Aus-
                 nahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…, 12.3.1.1, 12.4.1.1,
12.5… (mit Aus-
                 nahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufge-
                 führte Festgebühr ist dabei die Untergrenze. Das Zweifache der unter den
                 Schlüsselzahlen 12.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahl 12.1.7.1), 12.2…,
                 12.3.1.1, 12.4.1.1, 12.5… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 12.5.2.4 und
                 12.5.2.5) oder 12.6.1.1 jeweils aufgeführten Festgebühr ist die Obergrenze
                 der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 12.1.7.1,
                 12.5.2.4, 12.5.2.5 oder 12.6.1.2 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr
                 gemäß § 4 zu erheben.
                 Schlüsselzahlengruppe 13: Messgeräte zur Bestimmung der Dosis
                                           ionisierender Strahlung
                 1. Eichung
                 Personendosimeter zur Bestimmung der Personendosis und ortsveränder-
                 liche Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
13.1.1.1         Messgerätegrundgebühr
13.1.1.2         Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt
13.1.1.3         Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt
13.1.1.4         Stabdosimeter
142,30
 64,80
 15,50
 90,60
                 Diagnostikdosimeter zur Bestimmung der Luftkerma, der Luftkermaleistung und
                 des Luftkerma-Längenprodukts
13.1.2.1         Diagnostikdosimeter

 nach Aufwand
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
  oder 19.1.2…
BGBl. 2019, Seite 633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 633

                                                                                                      Höhe der
 Schlüsselzahl                                      Sachgebiet
                                                                                                    Gebühr in Euro

                 Ortsfeste Ortsdosimeter zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und Ortsdosis
13.1.3.1         Ortsfeste Ortsdosimeter                                                             nach Aufwand
                                                                                                      entsprechend
                                                                                                     den Schlüssel-
                                                                                                    zahlen 19.1.2…
                 Radioaktive Kontrollvorrichtungen
13.3.1.1         Radioaktive Kontrollvorrichtung für individuell zugeordnete Dosimeter, je zuge-
                 ordnetes Dosimeter                                                                          84,20
13.3.1.2         Radioaktive Kontrollvorrichtung für eine Bauart von Dosimetern, je Bauart                  107,30
13.3.1.3         für jede pro Messposition durchgeführte Messung                                             26,00
                 Weitere Prüfung bei Eichung von Dosimetern
13.4.1.1         Prüfung der Unterlagen von Kontrollmessungen an Dosimetern mit radioaktiven         nach Aufwand
                 Kontrollvorrichtungen zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 34 Absatz 1 Num-        entsprechend
                 mer 1 i. V. m. Anlage 7 Nummer 13.1 der Mess- und Eichverordnung                    den Schlüssel-
                                                                                                    zahlen 19.1.1…
                                                                                                      oder 19.1.2…
                 2. Befundprüfung
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter den Schlüsselzahlen 13.1…
                 (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… auf-
                 geführten Messgerät oder einer aufgeführten Maßverkörperung (einschließ-
                 lich zusätzlicher Prüfungen) ist eine Rahmengebühr zu erheben. Die für die
                 Eichung der Messgeräte oder Maßverkörperungen unter den Schlüsselzahlen
                 13.1… (mit Ausnahme der Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1…
                 aufgeführten Messgeräte oder Maßverkörperungen (einschließlich zusätz-
                 licher Prüfungen) jeweils aufgeführte Festgebühr ist dabei die Untergrenze.
                 Das Zweifache der unter den Schlüsselzahlen 13.1… (mit Ausnahme der
                 Schlüsselzahlen 13.1.2.1 und 13.1.3.1) oder 13.3.1… jeweils aufgeführten
                 Festgebühr ist die Obergrenze der zu erhebenden Rahmengebühr.
                 Für eine beendete Befundprüfung an einem unter der Schlüsselzahl 13.1.2.1
                 oder 13.1.3.1 aufgeführten Messgerät ist eine Zeitgebühr gemäß § 4 zu er-
                 heben.

BGBl. 2019, Seite 634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 634


                                                                                                      Höhe der
 Schlüsselzahl                                      Sachgebiet
                                                                                                    Gebühr in Euro

           II. Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen

                 Schlüsselzahlengruppe 14: Entscheidungen über die Verwendung von
                                           Messgeräten sowie über die Befugnis-
                                           erteilung an Instandsetzer aufgrund von
                                           Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes
                                           und der Mess- und Eichverordnung
                 Weiterverwendung von Messgeräten, Eichfristverlängerung inklusive Stich-
                 probenprüfung

14.1.1.1         Entscheidung über die Erlaubnis zur Weiterverwendung eines Messgerätes bei
                 verspäteter Antragstellung gemäß § 38 Satz 2 des Mess- und Eichgesetzes                      29,60

14.2.1.1         Entscheidung über die Verlängerung der Eichfrist aufgrund von Stichprobenverfah-
                 ren gemäß § 35 der Mess- und Eichverordnung (Verbrauchsmessgeräte) zzgl.
                 Stichprobenprüfung nach der Schlüsselzahl 14.2.1.2, je Los                                  280,20

14.2.1.2         Stichprobenprüfung zur Verlängerung der Eichfrist gemäß § 35 der Mess- und          nach Aufwand
                 Eichverordnung, je Los                                                               entsprechend
                                                                                                     den Schlüssel-
                                                                                                    zahlen 19.1.1…
                                                                                                      oder 19.1.2…

14.2.1.3         Überwachung einer Prüfenden Stelle während der Stichprobenprüfung und Treffen       nach Aufwand
                 von Festlegungen zur Bestimmung einer Stichprobe nach § 35 Nummer 6 der              entsprechend
                 Mess- und Eichverordnung                                                            den Schlüssel-
                                                                                                    zahlen 19.1.1…
                                                                                                      oder 19.1.2…

                 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzung

14.3.1.1         Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer Befreiung gemäß § 35 Absatz 2
                 des Mess- und Eichgesetzes                                                               1 331,60

14.3.1.2         Ortsbegehung                                                                        nach Aufwand
                                                                                                      entsprechend
                                                                                                     den Schlüssel-
                                                                                                    zahlen 19.1.2…

14.3.1.3         Änderung eines Antrages auf Befreiung oder Änderung einer Entscheidung über         nach Aufwand
                 die Befreiung nach § 35 des Mess- und Eichgesetzes                                   entsprechend
                                                                                                     den Schlüssel-
                                                                                                    zahlen 19.1.1…
                                                                                                      oder 19.1.2…
                                                                                                       bis zur Höhe
                                                                                                        der Gebühr
                                                                                                           nach der
                                                                                                          Schlüssel-
                                                                                                       zahl 14.3.1.1

                 Aktualisierung der Software

14.4.1.1         Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Erteilung einer vorläufigen    nach Aufwand
                 Genehmigung oder einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des Mess- und Eich-           entsprechend
                 gesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart zzgl. Stich-         den Schlüssel-
                 probenprüfung                                                                      zahlen 19.1.1…

14.4.1.2         Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 37 Absatz 6 des           nach Aufwand
                 Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 der Mess- und Eichverordnung pro Bauart         entsprechend
                 zzgl. Stichprobenprüfung nach Erteilung einer vorläufigen Genehmigung               den Schlüssel-
                                                                                                    zahlen 19.1.1…

14.4.1.3         Stichprobenprüfung gemäß § 37 Absatz 6 Nummer 4 des Mess- und Eichgesetzes          nach Aufwand
                                                                                                      entsprechend
                                                                                                     den Schlüssel-
                                                                                                    zahlen 19.1.1…
                                                                                                      oder 19.1.2…

BGBl. 2019, Seite 635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 635

                                                                                                             Höhe der
 Schlüsselzahl                                         Sachgebiet
                                                                                                           Gebühr in Euro

                 Instandsetzer
14.5.1.1         Bearbeitung eines Antrages und Entscheidung über die Befugniserteilung an In-              nach Aufwand
                 standsetzer sowie Änderung, Rücknahme oder Widerruf einer erteilten Befugnis an             entsprechend
                 Instandsetzer gemäß den §§ 54 und 55 der Mess- und Eichverordnung, soweit der              den Schlüssel-
                 Instandsetzer dies veranlasst oder zu vertreten hat                                       zahlen 19.1.1…
14.5.1.2         Regelmäßige Überprüfung einer erteilten Befugnis an Instandsetzer nach § 54 Ab-            nach Aufwand
                 satz 4 der Mess- und Eichverordnung                                                         entsprechend
                                                                                                            den Schlüssel-
                                                                                                           zahlen 19.1.1…

                 Schlüsselzahlengruppe 15: Überwachung von Messgeräten, sonsti-
                                           gen Messgeräten und Messwerten sowie
                                           Erlass von daraus gegebenenfalls resul-
                                           tierenden Maßnahmen der zuständigen
                                           Landesbehörden nach dem Mess- und
                                           Eichgesetz und der Mess- und Eichver-
                                           ordnung
15.1.1.1         Überwachung von Messgeräten und sonstigen Messgeräten gemäß § 50 Absatz 1                  nach Aufwand
                 des Mess- und Eichgesetzes                                                                  entsprechend
                                                                                                            den Schlüssel-
                                                                                                           zahlen 19.1.1…
                                                                                                             oder 19.1.2…
15.1.1.2         Erlass von Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes                        nach Aufwand
                 aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes                         entsprechend
                                                                                                            den Schlüssel-
                                                                                                           zahlen 19.1.1…
                                                                                                             oder 19.1.2…
15.2.1.1         Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten gemäß § 54                       nach Aufwand
                 Absatz 1 und 3 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 55 Absatz 1 Satz 2 Num-                entsprechend
                 mer 1 und 2 des Mess- und Eichgesetzes                                                     den Schlüssel-
                                                                                                           zahlen 19.1.1…
                                                                                                             oder 19.1.2…
15.2.1.2         Erlass von Maßnahmen der Verwendungsüberwachung gemäß § 55 Absatz 1                        nach Aufwand
                 Nummer 3 bis 6 des Mess- und Eichgesetzes                                                   entsprechend
                                                                                                            den Schlüssel-
                                                                                                           zahlen 19.1.1…
                                                                                                             oder 19.1.2…
15.3.1.1         Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nach § 37 Absatz 2 Num-                  nach Aufwand
                 mer 4 Buchstabe a und b des Mess- und Eichgesetzes                                          entsprechend
                                                                                                            den Schlüssel-
                                                                                                           zahlen 19.1.1…
                                                                                                             oder 19.1.2…

                 Schlüsselzahlengruppe 16: Marktüberwachung in Bezug auf Fertig-
                                           packungen, andere Verkaufseinheiten
                                           und Maßbehältnisse
                 Hinweis:
H 16.1-1         Die Gebühren gelten für Stichprobenprüfungen (die bis zu einer bestimmten Losgröße als
                 Vollprüfungen durchzuführen sind) von Fertigpackungen und anderen Verkaufseinheiten ge-
                 mäß § 42 des Mess- und Eichgesetzes.

                 1. Stichprobenprüfungen bei Fertigpackungen und anderen Verkaufsein-
                    heiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
                   a) Prüfung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
                      Sonderfälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 22 i. V. m. Anlage 4a
                      der Fertigpackungsverordnung bzw. gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3
                      und § 22a i. V. m. Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung
                      Prüfung bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge (ausgenommen
                      Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m.
                      Anlage 4a der Fertigpackungsverordnung

BGBl. 2019, Seite 636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 636
 Schlüsselzahl                                     Sachgebiet

  Höhe der

Gebühr in Euro
                      Prüfung bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts gemäß
                      § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertigpackungs-
                      verordnung i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverord-
                      nung und bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts
                      gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. An-
                      lage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
                 bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe
                 (Gebühr je Los)
16.1.1.1         bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.1.2         von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.1.3         über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten
                 bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem
                 der Stichprobe (Gebühr je Los) von
16.1.2.1         bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.2.2         von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.2.3         von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten
                 bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem
                 probe (Gebühr je Los)
16.1.3.1         bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.3.2         von 51 bis zu 80 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.1.3.3         über 80 Packungen oder Verkaufseinheiten

                                 276,60
                                 332,00
                                 362,90
verminderten Umfang

                                 214,30
                                 242,70
                                 365,10
Umfang der Stich-

                                 523,90
                                 607,80
                                 693,80
                 Abtropfgewichtsprüfungen bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
16.1.4.1         bis zu acht Packungen
16.1.4.2         von neun bis zu 13 Packungen
16.1.4.3         von 14 bis zu 20 Packungen
                 mittels Deglasieren, bei einem Stichprobenumfang
16.1.5.1         bis zu acht Packungen
16.1.5.2         von neun bis zu 13 Packungen
16.1.5.3         von 14 bis zu 20 Packungen
                   b) Prüfung bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge
                                 278,00
                                 327,60
                                 356,30

                                 319,90
                                 419,10
                                 617,70
(außer Sonder-
                      fälle) gemäß § 34 Absatz 1 Satz 4 und § 22 der Fertigpackungsver-
                      ordnung.
                      Prüfung bei offenen Packungen ungleicher Nennfüllmenge (außer
                      Sonderfälle) gemäß den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 4
                      packungsverordnung
16.2.1.1         Prüfung bei ungleicher Nennfüllmenge
der Fertig-

                          nach Aufwand
                           entsprechend
                          den Schlüssel-
                         zahlen 19.1.1…
                           oder 19.1.2…
                   c) Vollprüfungen bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34
                      Absatz 1 Satz 1 bis 3 und den §§ 22 bis 24 der Fertigpackungsverord-
                      nung,
                      Vollprüfungen bei offenen Packungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
                      den §§ 31a und 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. den
                      Fertigpackungsverordnung,
§§ 22 bis 24 der
                      Vollprüfungen bei unverpackten Backwaren gleichen Nenngewichts
                      gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 bis 3 der Fertig-
                      packungsverordnung sowie
                      Vollprüfungen bei Verkaufseinheiten gleichen Nenngewichts, gleicher
                      Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Ab-
                      satz 1 Satz 1 bis 3 und § 33 der Fertigpackungsverordnung
BGBl. 2019, Seite 637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 637
 Schlüsselzahl                                        Sachgebiet

                 Vollprüfung (bis maximal 99 Packungen oder Verkaufseinheiten,
                 prüfung)
16.3.1.1         bis zu 25 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.3.1.2         von 26 bis zu 50 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.3.1.3         über 50 Packungen oder Verkaufseinheiten

                         Höhe der

                       Gebühr in Euro

Gebühr je Voll-

                                94,10
                               102,50
                               134,80
                   d) Prüfungen von Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher
                      Nennfläche ohne Umhüllung gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis
3 und
                      § 33 Absatz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9 der Fertigpackungs-
                      verordnung
16.4.1.1         sofern die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation
                 von Längen messbar ist (je Los)
                 sofern die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen
                 (je Los)
16.4.2.1         bis zu acht Verkaufseinheiten
16.4.2.2         von neun bis zu 13 Verkaufseinheiten
16.4.2.3         von 14 bis zu 20 Verkaufseinheiten
                 2. Sonderfälle
                   a) Marktüberwachung bei Maßbehältnissen
                               124,40
werden muss

                               155,30
                               210,20
                               276,80
                       aa) Stichprobenprüfungen bezüglich der Nennfüllmenge bei Maß-
                           behältnissen gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
                           i. V. m. § 34 Absatz 1 und § 22 der Fertigpackungsverordnung
                       Vorprüfung der Nennfüllmenge abgefüllter Maßbehältnisse
mittels
                       Messschablonen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los, bei einem
                       Stichprobenumfang von
16.5.1.1         bis zu 50 abgefüllten Maßbehältnissen
16.5.1.2         von 51 bis zu 80 abgefüllten Maßbehältnissen
16.5.1.3         über 80 abgefüllten Maßbehältnissen
                 Hinweis:

154,70
183,70
212,70
H 16.5-1         Falls aufgrund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach den Schlüssel-
                 zahlen 16.1.1.1 bis 16.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen.
                       bb) Überprüfung der Maßbehältnisse gemäß § 34 Absatz 2 und § 3
                           i. V. m. Anlage 5 der Fertigpackungsverordnung
16.5.2.1         in Hersteller- und Einfuhrbetrieben, je Los

424,70
                   b) Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl
                      gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und
                      Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 24 der Fertig-
                      packungsverordnung
                      Stichprobenprüfung von offenen Packungen, deren Inhalt nach Stück-
                      zahl gekennzeichnet ist, durch Zählung gemäß § 50 Absatz
                      und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1
                      der Fertigpackungsverordnung.
1 des Mess-
und 2 und § 24
                      Stichprobenprüfung von Fertigpackungen, deren Inhalt nach Länge
                      oder Fläche gekennzeichnet ist, durch Längen- oder Flächenmessung
                      gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1
                      und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1
des Mess-
                      und Eichgesetzes i. V. m. § 34 Absatz 1, §§ 23 und 25 Absatz 2 der
                      Fertigpackungsverordnung.
                      Stichprobenprüfung bei offenen Packungen (gleicher oder ungleicher
                      Nennfüllmenge), deren Inhalt nach Länge oder Fläche gekennzeichnet
                      ist, durch Längen- oder Flächenmessung gemäß § 50 Absatz
1 des
                      Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 1 und 2
                      und § 23 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1
                      und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 31a, 34 Absatz 1 Satz 4
                      Fertigpackungsverordnung
des Mess-
und § 23 der
BGBl. 2019, Seite 638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 638
 Schlüsselzahl                                       Sachgebiet

  Höhe der

Gebühr in Euro
16.6.1.1         sofern die Stückzahl bis zu 20 oder die Länge bis zu 1 m beträgt oder die Fläche
                 durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
                 sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder
                 ausgemessen werden muss (je Los)
16.6.2.1         bis zu acht Packungen oder Verkaufseinheiten
16.6.2.2         von neun bis zu 13 Packungen oder Verkaufseinheiten
16.6.2.3         von 14 bis zu 20 Packungen oder Verkaufseinheiten
                         124,40
die Fläche

                         155,30
                         210,20
                         276,80
                 3. Weitere Prüfungen im Rahmen der Stichprobenprüfungen gemäß § 50
                    Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
                   a) Bestimmung der Dichte des Füllgutes bei Stichprobenprüfungen

von
                      Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1
                      bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 5 Buchstabe c der Fertigpackungs-
                      verordnung
16.7.1.1         beim Hersteller
16.7.1.2         in den Räumlichkeiten der zuständigen Stelle

        100,40
 nach Aufwand
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
                   b) Bestimmung des Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen bei Stich-
                      probenprüfungen von Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge gemäß
                      § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4a Nummer 6.3 der
Fertig-
                      packungsverordnung oder von anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33
                      i. V. m. Anlage 4a Nummer 10 der Fertigpackungsverordnung
16.7.2.1         Bestimmung des mittleren Trocknungsverlustes

130,90
                   c) Bestimmung des mittleren Stück-, Längen-, Flächengewichtes, Trock-
                      nungsverlustes bei Textilerzeugnissen, der mittleren Feinheit von
                      Garnen sowie der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung
                      von Garnen bei Stichprobenprüfungen von Fertigpackungen gleicher
                      Nennfüllmenge gemäß § 34 Absatz 1 Satz 1 bis 3 i. V. m. Anlage 4b
                      Nummer 6.1, 6.2, 6.3 und 7 der Fertigpackungsverordnung oder
von
                      anderen Verkaufseinheiten gemäß § 33 i. V. m. Anlage 4b Nummer 9
                      der Fertigpackungsverordnung
                 Bestimmung (je Stichprobe)
16.7.3.1         des mittleren Stückgewichtes
16.7.3.2         des mittleren Längengewichtes
16.7.3.3         des mittleren Flächengewichtes
16.7.3.4         der mittleren Feinheit von Garnen
16.7.3.5         der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen

 55,20
 65,50
 49,10
130,90
130,90
                   d) Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Fertigpackungen mit Ge-
                      wichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 27 Absatz 4 der Fertig-
                      packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei Fertig-
                      packungen mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung gemäß § 50
                      satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
                      Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei offenen Packungen
Ab-

gemäß
                      den §§ 31a und 27 Absatz 4 der Fertigpackungsverordnung im Rahmen
                      der Stichprobenprüfung bei anderen Verkaufseinheiten gemäß §
                      satz 1 des Mess- und Eichgesetzes
50 Ab-
                      Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Backwaren ohne Vorverpa-
                      ckung gemäß § 32 Absatz 5 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertigpa-
                      ckungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
                      Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
                      Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen bei Verkaufseinheiten
ohne Um-
                      hüllung gemäß § 33 Absatz 6 Satz 2 und § 27 Absatz 4 der Fertig-
                      packungsverordnung im Rahmen der Stichprobenprüfung bei anderen
                      Verkaufseinheiten gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes
BGBl. 2019, Seite 639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 639
 Schlüsselzahl                                          Sachgebiet

16.7.4.1         Dauer der Kontrolle > 15 Minuten

                 4. Maßnahmen gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes

16.8.1.1         Vornahme einer Maßnahme gemäß § 50 Absatz 2 des Mess- und Eichgesetzes
                 aufgrund der Prüfung gemäß § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes

                 Schlüsselzahlengruppe 17: Anerkennung von Prüfstellen, öffentliche
                                           Bestellung der Leitung von Prüfstellen
                 Hinweise:
H 17-1           Die Gebühren der Schlüsselzahlen 17.1.1.1 bis 17.1.1.5 gelten als Gebühr
                 Messgeräteart.

                     Höhe der

                   Gebühr in Euro

                    nach Aufwand
                     entsprechend
                    den Schlüssel-
                   zahlen 19.1.1…
                     oder 19.1.2…

                    nach Aufwand
                     entsprechend
                    den Schlüssel-
                   zahlen 19.1.1…
                     oder 19.1.2…

für jeweils eine
H 17-2           Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen bean-
                 tragt, werden hierfür weitere Gebühren entsprechend der Schlüsselzahl 17.1.2.1 erhoben.
                 Anerkennung von Prüfstellen gemäß den §§ 42 bis 44 der Mess- und Eichver-
                 ordnung
                 für die Eichung oder Befundprüfung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser
                 oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im
                 Jahr von
17.1.1.1         bis zu 4 000 Messgeräten oder bis zu zwei Prüfständen

3 292,10
17.1.1.2         über 4 000 bis zu 10 000 Messgeräten oder über zwei bis zu fünf Prüfständen                       4 389,50
17.1.1.3         über 10 000 bis zu 50 000 Messgeräten oder über fünf bis zu zehn Prüfständen                      5 486,90

17.1.1.4         über 50 000 Messgeräten oder über zehn Prüfständen
17.1.2.1         Erweiterung der Anerkennung um messtechnische Befugnisse (z. B. für
                 Zusatzeinrichtungen) gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eichverordnung

17.1.2.2         Änderung der Anerkennung gemäß den §§ 42 und 43 der Mess- und Eich-
                 verordnung ohne Änderung messtechnischer Befugnisse

                 Zusatzgebühr zu den Schlüsselzahlen 17.1.1… bis 17.1.2.1

      6.584,20

         887,50
   bis 1 774,90

 nach Aufwand
  entsprechend
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
17.1.3.1         Prüfung, ob die Normalgeräte und Prüfstände den Vorschriften zur Erteilung der               nach Aufwand
                 Betriebserlaubnis gemäß § 43 Absatz 3 Nummer 3 der Mess- und Eichverordnung                   entsprechend
                 entsprechen
 den Schlüssel-
zahlen 19.1.1…
  oder 19.1.2…
                 Bestellung der Leitung von Prüfstellen gemäß den §§ 45, 46, 47 und 48 der
                 Mess- und Eichverordnung
17.2.1.1         Prüfung der Sachkunde, § 47 der Mess- und Eichverordnung
17.2.1.2         öffentliche Bestellung, § 48 der Mess- und Eichverordnung

                 Schlüsselzahlengruppe 18: Bescheinigungen

404,00
211,60
18.1.1.1         Ausstellen eines Eichscheines gemäß § 37 Absatz 3 Satz 1 der Mess- und Eich-
                 verordnung
18.2.1.1         Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis gemäß § 37 Absatz
                            25,80
3
                 Satz 3 der Mess- und Eichverordnung (inklusive der Angabe von bis zu fünf Mess-
                 werten)
88,00
BGBl. 2019, Seite 640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 640
640                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 2019


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Bekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-
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   setzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende
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beträgt 7 %.
ISSN 0341-1095



                                                                                                                                             Höhe der
 Schlüsselzahl                                                              Sachgebiet
                                                                                                                                           Gebühr in Euro

18.2.1.2                    Ausstellen eines Eichscheines als Rückführungsnachweis unter Angabe von mehr                                      Die Gebühr
                            als fünf Messwerten                                                                                                  nach der
                                                                                                                                               Schlüssel-
                                                                                                                                             zahl 18.2.1.1
                                                                                                                                           erhöht sich um
                                                                                                                                                4,90 Euro
                                                                                                                                            pro Messwert
                            Schlüsselzahlengruppe 19: Stundensätze
                            Hinweise:
H 19-1                      Im Außendienststundensatz nach den Schlüsselzahlen 19.1.2… sind die Kosten für Reise-
                            zeiten und die Reisekosten bereits enthalten und daher nicht mehr gesondert in Rechnung zu
                            stellen.
H 19-2                      Die nachfolgenden Stundensätze sind bei den Gebührenpositionen anzusetzen, für die eine
                            Gebühr nach Aufwand vorgesehen ist. Dies gilt für die gesetzlich vorgegebenen Haupt-
                            leistungen wie Eichung, Befundprüfung, Genehmigung, Überwachung sowie die unmittelbar
                            damit in Zusammenhang stehenden Nebenleistungen, die zur Umsetzung der jeweils gesetz-
                            lich vorgegebenen Hauptleistung zwingend erforderlich sind. Nebenleistungen sind insbe-
                            sondere Vorbereitung, Berechnung, klärender Schriftverkehr, Bereitstellung der Normale
                            und Dokumentation der Ergebnisse.
                            Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für innerhalb der Räum-
                            lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
                            liche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
                            zung
19.1.1.1                    universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss                                                                166,60
19.1.1.2                    Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
                            ausbildung                                                                                                                 117,30
19.1.1.3                    andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.1.1 oder 19.1.1.2                                                         92,70
                            Stundensatz pro Mitarbeiterin oder pro Mitarbeiter für außerhalb der Räum-
                            lichkeiten der zuständigen Stelle erbrachte individuell zurechenbare öffent-
                            liche Leistungen in der Laufbahngruppe mit folgender Eingangsvorausset-
                            zung
19.1.2.1                    universitärer Masterabschluss oder gleichwertiger Abschluss                                                                207,60
19.1.2.2                    Bachelorabschluss oder gleichwertiger Abschluss oder Meister- oder Techniker-
                            ausbildung                                                                                                                 146,60
19.1.2.3                    andere Ausbildung als nach der Schlüsselzahl 19.1.2.1 oder 19.1.2.2                                                        116,20

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 579. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5ab8bfd1504a7f40….