Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 42 Antrag und Anerkennung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/42#abs-1 (1) Prüfstellen können staatlich anerkannt werden für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/42#abs-2 (2) Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/42#abs-3 (3) Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn
Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle noch nicht öffentlich bestellt, darf eine Anerkennung der Prüfstelle nur unter der aufschiebenden Bedingung der öffentlichen Bestellung dieser Personen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/42#abs-4 (4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. In der Anerkennung sind zu benennen:
Änderungsverlauf
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10.08.2017 Ausfertigung
§ 42 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2017 (BGBl. I 3098)
BGBl. 2017 I S. 3098
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.