Gesetze / Mess- und Eichverordnung
MessEV§ 42 Antrag und Anerkennung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/42#abs-1 (1) Prüfstellen können staatlich anerkannt werden für
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/42#abs-2 (2) Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/42#abs-3 (3) Die Prüfstelle kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn
Sind Leitung und stellvertretende Leitung der Prüfstelle noch nicht öffentlich bestellt, darf eine Anerkennung der Prüfstelle nur unter der aufschiebenden Bedingung der öffentlichen Bestellung dieser Personen erteilt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/42#abs-4 (4) Die Anerkennung bedarf der Schriftform. In der Anerkennung sind zu benennen: