Gesetze / Mess- und Eichverordnung

MessEV

§ 9 Konformitätsbewertungsverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/9#abs-1 (1) Die Konformität eines Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen an das Messgerät wird vorbehaltlich des Absatzes 4 durch ein Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anlage 4 bestätigt; eine Bestätigung darf nur ausgesprochen werden, wenn auch den Anforderungen von Anlage 4 Teil A entsprochen ist. Für die in § 8 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 4 diejenigen Konformitätsbewertungsverfahren anzuwenden, die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 4 benannt sind. Für alle anderen Messgeräte kann der Hersteller wählen, welches Konformitätsbewertungsverfahren aus Anlage 4 er für den Nachweis nutzen will. Das gewählte Konformitätsbewertungsverfahren muss zur Bewertung der Konformität unter Berücksichtigung der messtechnischen Komplexität des Messgeräts geeignet sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/9#abs-2 (2) Es wird vermutet, dass ein Konformitätsbewertungsverfahren zur Bewertung der Konformität des Messgeräts geeignet ist, sofern der Hersteller

1.
das Konformitätsbewertungsverfahren aus der Kombination der Module B und D oder aus der Kombination der Module B und F aus der Anlage 4 auswählt oder
2.
ein Konformitätsbewertungsverfahren wählt, das in einer technischen Spezifikation oder Regel vorgesehen ist, die der Regelermittlungsausschuss nach § 46 des Mess- und Eichgesetzes ermittelt hat und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/9#abs-3 (3) Sofern andere gesetzliche Vorschriften es erfordern, dass die Einhaltung einzelner Anforderungen mit gesonderten Verfahren nachzuweisen ist, sind deren Ergebnisse bei der Konformitätsbewertung zugrunde zu legen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEV/9#abs-4 (4) Bis zum Ablauf des 19. April 2016 sind für Messgeräte im Sinne des § 8 Absatz 1 diejenigen Konformitätsbewertungsverfahren zu wählen, die in Anlage 3 Tabelle 2 Spalte 4 benannt sind.

§ 8 § 10