Gesetze / Mess- und Eichgesetz
MessEG§ 37 Eichung und Eichfrist
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/37?asof=2021-07-28#abs-1 (1) Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden,
Für Messgeräte, die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 in Verkehr gebracht wurden, beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen; sie entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der mit dem Inverkehrbringen beginnenden jeweiligen Eichfrist und bedürfen für die Dauer dieser Eichfrist keiner Eichung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/37?asof=2021-07-28#abs-2 (2) Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/37?asof=2021-07-28#abs-3 (3) Die Eichung erfolgt auf Antrag. Bei der Eichung können vorgelegte aktuelle Prüf- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/37?asof=2021-07-28#abs-4 (4) Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden in § 7 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumente, technischen Spezifikationen oder Regeln zu Grunde zu legen. Soweit es zur Gewährleistung der Messrichtigkeit oder der Messbeständigkeit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, können bei der Eichung im Einzelfall die aktuellen Bedingungen zu Grunde gelegt werden; dies ist insbesondere vorzusehen, wenn die aktuellen Bedingungen für den Antragsteller weniger belastend sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/37?asof=2021-07-28#abs-5 (5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand gesetzte Messgeräte, wenn
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MessEG/37?asof=2021-07-28#abs-6 (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 dürfen Messgeräte, deren Software durch einen technischen Vorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden, wenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies auf Antrag genehmigt hat. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
Die Eichfristen des jeweiligen Messgeräts bleiben hiervon unberührt.
Änderungsverlauf
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27.01.2024 Ausfertigung
§ 37 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 26)
BGBl. 2024 I Nr. 26
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1663)
BGBl. 2021 I S. 1663
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11.04.2016 Ausfertigung
§ 37 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I 718)
BGBl. 2016 I S. 718
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