§ 77 Niederschrift
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
- BPatG, 18.12.2025 – 29 W (pat) 2/23
- BGH, 13.03.2014 – I ZB 27/13Gegen eine Marke gerichtetes Widerspruchsverfahren: Statthaftigkeit der zulassungsfreien Rechtsbeschwerde bei Vertretungsmangel; mehrere Inhaber einer Marke als Bruchteilsgemeinschaft; notwendige Streitgenossenschaft - VIVA FRISEURE/VIVAZitiert von 3
- BPatG, 21.01.2020 – 29 W (pat) 503/16
- BPatG, 16.09.2009 – 29 W (pat) 9/08Zitiert von 3
- BPatG, 21.01.2009 – 26 W (pat) 2/08Zitiert von 3
- BPatG, 17.12.2003 – 30 W (pat) 223/02
6 Entscheidungen zu § 77 MarkenG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/77#abs-1 (1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/77#abs-2 (2) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.