Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 77 Niederschrift

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/77#abs-1 (1) Zur mündlichen Verhandlung und zu jeder Beweisaufnahme wird ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle als Schriftführer zugezogen. Wird auf Anordnung des Vorsitzenden von der Zuziehung des Schriftführers abgesehen, besorgt ein Richter die Niederschrift.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/77#abs-2 (2) Über die mündliche Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die §§ 160 bis 165 der Zivilprozeßordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 76 § 78