§ 30 Lizenzen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/30#abs-1 (1) Das durch die Eintragung, die Benutzung oder die notorische Bekanntheit einer Marke begründete Recht kann für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz genießt, Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland insgesamt oder einen Teil dieses Gebiets sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/30#abs-2 (2) Der Inhaber einer Marke kann die Rechte aus der Marke gegen einen Lizenznehmer geltend machen, der hinsichtlich
gegen eine Bestimmung des Lizenzvertrages verstößt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/30#abs-3 (3) Der Lizenznehmer kann Klage wegen Verletzung einer Marke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben. Abweichend von Satz 1 kann der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz Klage wegen Verletzung einer Marke erheben, wenn der Inhaber der Marke nach förmlicher Aufforderung nicht selbst innerhalb einer angemessenen Frist Klage wegen Verletzung einer Marke erhoben hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/30#abs-4 (4) Jeder Lizenznehmer kann einer vom Inhaber der Marke erhobenen Verletzungsklage beitreten, um den Ersatz seines Schadens geltend zu machen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/30#abs-5 (5) Ein Rechtsübergang nach § 27 oder die Erteilung einer Lizenz nach Absatz 1 berührt nicht die Lizenzen, die Dritten vorher erteilt worden sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/30#abs-6 (6) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers die Erteilung einer Lizenz in das Register ein, wenn ihm die Zustimmung des anderen Teils nachgewiesen wird. Für die Änderung einer eingetragenen Lizenz gilt Entsprechendes. Die Eintragung wird auf Antrag des Inhabers der Marke oder des Lizenznehmers gelöscht. Der Löschungsantrag des Inhabers der Marke bedarf des Nachweises der Zustimmung des bei der Eintragung benannten Lizenznehmers oder seines Rechtsnachfolgers.
Wird zitiert von 85 Entscheidungen zu § 30 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.03.2012 – I ZR 137/10Markenverletzungsstreit: Beweislastumkehr zu den Voraussetzungen der Erschöpfung; Reichweite der Zustimmung des Markeninhabers zur Klage des Lizenznehmers - CONVERSE IIZitiert von 26
- BGH, 13.04.2000 – I ZR 220/97Markenrecht: Beschränkung der Erteilung einer Markenlizenz nach § 30 Abs. 1 MarkenG auf die eingetragene Marke Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 19.07.2007 – I ZR 93/04Zitiert von 11
- BGH, 17.10.2019 – I ZR 34/18Markenrechtliche Lizenzvereinbarung aufgrund ergänzender Vertragsauslegung - ValentinsZitiert von 21
- BGH, 31.10.2002 – I ZR 207/00Zitiert von 4
- LG München II, 11.10.2022 – 33 O 10784/21
Zuletzt entschieden
- LG München II, 25.06.2024 – 33 O 15812/22
- LG Köln, 12.03.2024 – 33 O 451/22
- LG Hamburg, 08.02.2024 – 327 O 160/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 30 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.