§ 152 Anwendung dieses Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, auch auf Marken, die vor dem 1. Januar 1995 angemeldet oder eingetragen oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr oder durch notorische Bekanntheit erworben worden sind, und auf geschäftliche Bezeichnungen Anwendung, die vor dem 1. Januar 1995 nach den bis dahin geltenden Vorschriften geschützt waren.
Wird zitiert von 111 Entscheidungen zu § 152 MarkenG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BPatG, 01.07.2025 – 26 W (pat) 73/20Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – „Roter Punkt (Bildmarke)“ – Markenfähigkeit zum Anmelde-/Entscheidungszeitpunkt – graphische Darstellbarkeit – Bestimmtheit – keine KostenauferlegungZitiert von 1
- BPatG, 07.10.2003 – 33 W (pat) 182/01
- LG Düsseldorf, 12.06.1997 – 4 O 237/96
- BPatG, 10.11.2006 – 24 W (pat) 37/05
- BPatG, 05.02.2002 – 33 W (pat) 53/01
- BPatG, 17.05.2000 – 28 W (pat) 35/99Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BPatG, 15.10.2019 – 28 W (pat) 18/16Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "S-KLASSE" – keine bösgläubige Markenanmeldung – Kostenentscheidung - Kostenauferlegung
- BPatG, 27.05.2014 – 27 W (pat) 523/13Markenbeschwerdeverfahren – Umschreibung - "et Kabüffke Killepitsch" – zur Nachweispflicht für die Umschreibung einer Marke – zum Eintrag eines Rechtsübergangs – Übertragung eines Geschäftsbetriebs – zur Frage, ob die Marke zum Betrieb gehört
- BPatG, 15.04.2010 – 29 W (pat) 84/10Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren – "Gelbe Seiten (Wort-Bild-Marke)" – zur Ausschlussfrist für den Löschungsantrag - abstrakte Unterscheidungseignung - Markenfähigkeit – zur Markenrechtsfähigkeit der Anmelderin – keine Gefahr einer Irreführung - kein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten – keine sonstigen gesetzlichen Benutzungsverbote – keine Bösgläubigkeit bei der Markenanmeldung - rechtliche Ausführungen zum Begriff der bösgläubigen MarkenanmeldungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 152 MarkenG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.