§ 143a Strafbare Verletzung der Unionsmarke
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/143a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer die Rechte des Inhabers einer Unionsmarke nach Artikel 9 Absatz 1 der Unionsmarkenverordnung verletzt, indem er trotz eines Verbotes und ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr
wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/143a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) § 143 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 143a geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 143a umnummeriert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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22.12.2010 Ausfertigung
§ 143a geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I 2248)
BGBl. 2010 I S. 2248
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.