§ 108 Antrag auf internationale Registrierung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/108?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/108?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/108?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3490)
BGBl. 2021 I S. 3490
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2357)
BGBl. 2018 I S. 2357
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 108 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3232 395)
BGBl. 2004 I S. 3232
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.