Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 108 Antrag auf internationale Registrierung

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/108?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf internationale Registrierung einer in das Register eingetragenen Marke nach Artikel 3 des Madrider Markenabkommens ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/108?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird der Antrag auf internationale Registrierung vor der Eintragung der Marke in das Register gestellt, so gilt er als am Tag der Eintragung der Marke zugegangen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/108?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit dem Antrag ist das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen, einzureichen.

§ 106h § 107