Gesetze / Markengesetz

MarkenG

§ 101 Klagebefugnis, Schadensersatz

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/101#abs-1 (1) Soweit in der Kollektivmarkensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigte Person Klage wegen Verletzung einer Kollektivmarke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenG/101#abs-2 (2) Der Inhaber der Kollektivmarke kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der den zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benutzung der Kollektivmarke oder eines ähnlichen Zeichens entstanden ist.

§ 100 § 102