Gesetze / Marktstammdatenregisterverordnung
MaStRV§ 3 Registrierung von Marktakteuren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/3?asof=2020-02-02#abs-1 (1) Folgende Marktakteure müssen sich nach Absatz 2 im Marktstammdatenregister registrieren:
Ein Marktakteur, der in mehr als einer der in Satz 1 genannten Marktfunktionen am Energiemarkt teilnimmt, muss sich für jede dieser Marktfunktionen gesondert registrieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/3?asof=2020-02-02#abs-2 (2) Marktakteure, die zur Registrierung verpflichtet sind, müssen sich innerhalb eines Monats nach ihrem erstmaligen Tätigwerden mit der jeweiligen Marktfunktion registrieren. Netzbetreiber müssen sich unverzüglich nach der Bekanntgabe der Genehmigung nach § 4 des Energiewirtschaftsgesetzes registrieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/3?asof=2020-02-02#abs-3 (3) Marktakteure, die nicht zur Registrierung verpflichtet sind, und andere Personen können sich im Marktstammdatenregister freiwillig registrieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 3026)
BGBl. 2021 I S. 3026
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14.07.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2021 (BGBl. I 2860)
BGBl. 2021 I S. 2860
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20.01.2020 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Januar 2020 (BGBl. I 106)
BGBl. 2020 I S. 106
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15.11.2018 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2018 (BGBl. I 1891)
BGBl. 2018 I S. 1891
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.