Gesetze / Marktstammdatenregisterverordnung
MaStRV§ 14 Daten zu technischen Lokationen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/14#abs-1 (1) Netzbetreiber fassen Einheiten, die miteinander verbunden sind (Konfigurationen), zu folgenden technischen Lokationen zusammen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/14#abs-2 (2) Die Netzbetreiber müssen innerhalb eines Monats nach der Aufforderung nach § 13 Absatz 1 für jede technische Lokation die Daten eintragen, die nach der Anlage zu dieser Verordnung erforderlich sind. Ist eine technische Lokation an Netze von mehr als einem Netzbetreiber angeschlossen, so muss jeder dieser Netzbetreiber die Daten eintragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MaStRV/14#abs-3 (3) Die Bundesnetzagentur weist jeder technischen Lokation eine eindeutige Nummer zu.