Gesetze / Bundesstatistikgesetz

BStatG

§ 21 Verbot der Reidentifizierung

Stand: 10.06.2019

Bund28 Entscheidungen

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

§ 20 § 22