Gesetze / Bundesstatistikgesetz

BStatG

§ 21 Verbot der Reidentifizierung

Stand: 10.06.2019

Bund30 Entscheidungen

Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung dieses Gesetzes oder der eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift ist untersagt.

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