§ 9 Erhebungsmerkmale in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologie
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
- VG Lüneburg, 21.02.2008 – 1 B 1/08Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ab dem Jahr 2021 werden jährlich gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 bei Personen, die im Auswahlbezirk ihren Hauptwohnsitz haben, die Angaben zu den Merkmalen nach der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 sowie nach den auf dieser Verordnung basierenden Rechtsakten, soweit Personen und Haushalte betroffen sind, erhoben, soweit diese Angaben nicht bereits nach § 6 erhoben werden. Der Befragung liegt ein Auswahlsatz von höchstens 3,5 Prozent der nach § 6 zu Befragenden zugrunde.