§ 6 Kernprogramm der Erhebungsmerkmale
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/6#abs-1 (1) In Haushalten werden jährlich Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
Die Angaben zu Satz 1 Nummer 10 Buchstabe b werden über das Hilfsmerkmal Wohnanschrift und über die im Breitbandatlas für die Wohnanschrift vorliegenden Information zur Breitbandverfügbarkeit ermittelt; diese Information erhalten die statistischen Ämter der Länder und des Bundes kostenfrei von der für den Breitbandatlas des Bundes zuständigen Stelle.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MZG/6#abs-2 (2) Ab dem Jahr 2018 werden im Abstand von vier Jahren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben:
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 MZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.