# § 1 MZG — Art und Gegenstand der Erhebung

Mikrozensusgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ab dem Jahr 2017 wird eine Erhebung auf repräsentativer Grundlage über die Bevölkerungsstruktur sowie über die wirtschaftliche und soziale Lage der Bevölkerung (Mikrozensus) als Bundesstatistik durchgeführt.

(2) Der Mikrozensus besteht aus

- 1. dem Kernprogramm nach § 6,

- 2. dem Erhebungsteil in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung nach § 7,

- 3. dem Erhebungsteil in Bezug auf Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 sowie

- 4. dem Erhebungsteil in Bezug auf Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9.

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Zitiervorschlag: § 1 MZG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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