Gesetze / Landesrecht Bayern / MSO · GVBl. S. 116, BayRS 2232-3-K
Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (KWMBl. S. 106)
35 Normen · Ausgangsfassung vom 04.03.2013 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Anmeldung und Aufnahme
- § 3 Übertritt an eine andere Schule
- § 4 Gastschulverhältnisse
- § 5 Überweisung an ein Förderzentrum
- § 6 Übertritt an ein Gymnasium oder an eine Realschule
- § 7 Aufnahme in Mittlere-Reife-Klassen und Vorbereitungsklassen
- § 8 Wechsel an die oder innerhalb der Mittelschule
- § 9 Einrichtung von Klassen, Gruppen und Arbeitsgemeinschaften
- § 10 Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache
- § 11 Stundentafeln
- § 12 Leistungsnachweise
- § 13 Bewertung der Leistungen
- § 14 Förderplan
- § 15 Entscheidung über das Vorrücken
- § 16 Vorrücken auf Probe
- § 17 Freiwilliges Wiederholen, Überspringen einer Jahrgangsstufe
- § 18 Zwischen- und Jahreszeugnisse
- § 19 Erfolgreicher Abschluss
- § 20 Erwerb einer entsprechenden Schulbildung
- § 21 Nachträglicher Erwerb
- § 22 Praxisklasse und Deutschklasse
- § 23 Besondere Leistungsfeststellung
- § 24 Feststellungskommission
- § 25 Bewertung der Leistungen
- § 26 Zeugnis
- § 27 Nachholung und Wiederholung
- § 28 Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber, Gleichwertigkeitsanerkennung
- § 29 Abschlussprüfung
- § 30 Prüfungsausschuss
- § 31 Bewertung der Leistungen, Zeugnis
- § 32 Nachholung und Wiederholung
- § 33 Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber
- § 34 Zuerkennung
- § 35 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 (zu § 11) Stundentafel
- Anlage 2 (zu § 11) Stundentafel für die Deutschklassen in den Jahrgangsstufen 7 bis 9 der Mittelschule
- Anlage 3 (zu § 11) Stundentafel für die Praxisklassen
- Anlage 4 (zu § 11) Rahmenstundentafel für den schulischen Teil der Ausbildung in der Berufsorientierungsklasse der Mittelschule
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
01.07.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 1. Juli 2026 (GVBl. S. 425)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.