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MSO

§ 13 Bewertung der Leistungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/13#abs-1 (1) Bei der Bewertung eines schriftlichen Leistungsnachweises kann die äußere Form mit berücksichtigt werden. Bei schriftlichen Leistungsnachweisen sind

1. in den Fächern Deutsch, Deutsch als Zweitsprache und Englisch Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und

2. in allen Fächern schwere Ausdrucksmängel

zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten. Zwischennoten werden nicht erteilt. Die jeweilige Einzelleistung ist zu bewerten; eine Bewertung von Gruppenleistungen ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/13#abs-2 (2) Die Lehrerkonferenz kann entscheiden, dass in begründeten Einzelfällen aus pädagogischen Gründen die Bewertung der Leistungen durch Noten vorübergehend ausgesetzt wird; die Erziehungsberechtigten sind vorher anzuhören.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/13#abs-3 (3) Bei Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann die Lehrerkonferenz auf der Grundlage des Förderdiagnostischen Berichts mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten entscheiden, dass Leistungsnachweise nicht durch Noten bewertet, sondern mit einer allgemeinen Bewertung versehen werden. Diese Bewertung geht insbesondere auf die individuellen Leistungen und die aktuelle Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers ein. Soweit in einzelnen Fächern Leistungen erbracht werden, die den Anforderungen der jeweiligen Jahrgangsstufe entsprechen, können in diesen Fächern Noten erteilt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/13#abs-4 (4) § 25 Abs. 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Versuch eine Bewertung mit der Note 6 erfolgen kann.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/13#abs-5 (5) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge der Leistungsnachweis nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht mehr anerkannt werden.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/13#abs-6 (6) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis oder wird eine Leistung verweigert, wird die Note 6 erteilt.

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