Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelschulordnung
MSO§ 2 Anmeldung und Aufnahme
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/2#abs-1 (1) Stellt die Mittelschule fest, dass die Voraussetzungen einer Unterrichtung an der Mittelschule nach Art. 41 Abs. 4 BayEUG nicht gegeben sind, lehnt sie die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers ab und empfiehlt den Erziehungsberechtigten eine Anmeldung an dem voraussichtlich zuständigen Förderzentrum. Wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die Aufnahme an der Mittelschule, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt vor; § 5 Abs. 5 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. Bleibt zweifelhaft, ob die Voraussetzungen für einen Besuch der Mittelschule nach Art. 41 Abs. 4 BayEUG gegeben sind, kann die Mittelschule die Schülerin oder den Schüler zunächst bis zu drei Monate probeweise aufnehmen und nach Ablauf der Probezeit abschließend entscheiden; § 5 Abs. 6 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/2#abs-2 (2) Der Träger einer privaten Mittelschule hat die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern der öffentlichen Mittelschule mitzuteilen, in deren Sprengel sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/2#abs-3 (3) Schülerinnen und Schüler, die nach Beginn der Vollzeitschulpflicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern nehmen, sind unverzüglich anzumelden.