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MSO

§ 6 Übertritt an ein Gymnasium oder an eine Realschule

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/6#abs-1 (1) In der Jahrgangsstufe 5 wird eine Eignung für die Bildungswege des Gymnasiums und der Realschule im Jahreszeugnis festgestellt. Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,0 beträgt. Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch und Mathematik mindestens 2,5 beträgt. Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 der Realschule wird von der Lehrerkonferenz festgestellt, wenn in Folge nachgewiesener erheblicher persönlicher Beeinträchtigungen ohne eigenes Verschulden die in Satz 3 genannte Gesamtdurchschnittsnote nicht erreicht wurde, z.B. wegen Krankheit, und für die Schülerin oder den Schüler auf Grund der bisherigen Leistungen die Aussicht besteht, eine Realschule mit Erfolg zu besuchen; Entsprechendes gilt für die Feststellung der Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums. Die Eignung zum Übertritt in die Jahrgangsstufe 6 der Realschule liegt vor, wenn die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch mindestens 2,0 beträgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/6#abs-2 (2) Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die nicht bereits ab Jahrgangsstufe 1 eine deutsche Grundschule besucht haben, kann bis zu einer Gesamtdurchschnittsnote nach Abs. 1 von 3,33 die Eignung festgestellt werden, wenn dies auf Schwächen in der deutschen Sprache zurückzuführen ist, die noch behebbar erscheinen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/6#abs-3 (3) In der Jahrgangsstufe 6 führt die Mittelschule eine Informationsveranstaltung zur Wahl des weiteren schulischen Bildungswegs durch; Lehrkräfte mit Erfahrung an anderen weiterführenden Schulen sollen zu der Informationsveranstaltung hinzugezogen werden. Den Erziehungsberechtigten wird außerdem eine eingehende Beratung angeboten. Dabei werden die Erziehungsberechtigten auch umfassend über die Angebote des schulischen Bildungssystems und dessen An- und Abschlussmöglichkeiten einschließlich des beruflichen Schulwesens informiert.

§ 5 § 7