Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelschulordnung
MSO§ 27 Nachholung und Wiederholung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/27#abs-1 (1) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der besonderen Leistungsfeststellung teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese im laufenden Schuljahr oder zu Beginn des folgenden Schuljahres nachholen. Über die näheren Einzelheiten, insbesondere die Anrechnung abgelegter Teile der besonderen Leistungsfeststellung, die Festlegung von Terminen und die Aufgabenstellung in allen Fächern entscheidet die Feststellungskommission.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/27#abs-2 (2) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der gesamten besonderen Leistungsfeststellung nicht teilgenommen hat, kann diese zu einem vom Staatsministerium allgemein festgesetzten Termin nachholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/27#abs-3 (3) Wurde der qualifizierende Abschluss der Mittelschule nicht erworben, kann die besondere Leistungsfeststellung einmal zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/27#abs-4 (4) Wurde der qualifizierende Abschluss der Mittelschule erworben, kann die besondere Leistungsfeststellung einmal zum nächsten Prüfungstermin zur Notenverbesserung wiederholt werden.