Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelschulordnung
MSO§ 28 Teilnahme anderer Bewerberinnen oder Bewerber, Gleichwertigkeitsanerkennung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/28#abs-1 (1) An der besonderen Leistungsfeststellung können Bewerberinnen oder Bewerber teilnehmen,
1. die die Jahrgangsstufe 9 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen und für die kein Antrag nach § 23 Abs. 2 Satz 3 gestellt wurde oder die die Jahrgangsstufe 10 des Mittlere-Reife-Zugs besuchen,
2. die die Jahrgangsstufe 9 in einer Deutschklasse besuchen,
3. die die Berufsorientierungsklasse oder die mit dieser kooperierende Klasse der Berufsschule mit einem Unterricht nach der Stundentafel in Anlage 4 besuchen, und für die bis zum Ablauf der ersten vollen Unterrichtswoche des Schuljahres gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich erklärt wurde, dass sie als Bewerberinnen oder Bewerber teilnehmen werden, oder
4. die nicht Schülerinnen oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule sind.
§ 23 Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt. Schülerinnen oder Schüler einer anderen Schule als einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Mittelschule müssen sich jedoch mindestens in der Jahrgangsstufe 9 befinden. Für die besondere Leistungsfeststellung gelten die Bestimmungen für Schülerinnen und Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Mittelschulen entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/28#abs-2 (2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihre Zulassung bis einschließlich 1. März bei der Mittelschule, die eine Jahrgangsstufe 9 führt und in deren Einzugsbereich sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, beantragen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet über die Zulassung schriftlich. Das Staatliche Schulamt kann in begründeten Ausnahmefällen eine abweichende Zuständigkeit für die Durchführung der besonderen Leistungsfeststellung bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/28#abs-3 (3) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ihren Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung in Bayern haben. Für Schülerinnen und Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen und Schülerinnen und Schüler nach § 29 BaySchO kann die Schulleiterin oder der Schulleiter hiervon Ausnahmen gewähren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/28#abs-4 (4) Dem Antrag sind beizufügen
1. der Geburtsschein oder die Geburtsurkunde in beglaubigter Abschrift,
2. ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs enthalten muss,
3. das letzte Jahreszeugnis und gegebenenfalls eine Bescheinigung über den Schulbesuch der zuletzt besuchten Schule,
4. eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Erfolg die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal an der besonderen Leistungsfeststellung teilgenommen hat oder ob sich die Bewerberin oder der Bewerber zur gleichen oder einer entsprechenden Prüfung bereits an einer anderen Stelle gemeldet hat,
5. eine Erklärung, in welchen Fächern die Bewerberin oder der Bewerber geprüft werden will, soweit Wahlmöglichkeiten gegeben sind,
6. eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er benützt.
Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 6 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler öffentlicher Mittelschulen oder der mit der Berufsorientierungsklasse kooperierenden Klasse der Berufsschule mit einem Unterricht nach der Stundentafel in Anlage 4.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/28#abs-5 (5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1. die besondere Leistungsfeststellung bereits wiederholt hat,
2. an einer anderen Stelle zu einer entsprechenden Prüfung zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen ist.
§ 27 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, dass keine Bindung an den nächsten Prüfungstermin besteht, entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/28#abs-6 (6) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren amtlichen Lichtbildausweis vorzuzeigen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/28#abs-7 (7) Die besondere Leistungsfeststellung umfasst
1. für alle anderen Bewerberinnen und Bewerber die Fächer Deutsch oder Deutsch als Zweitsprache und Mathematik,
2. nach Wahl der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers zwei der Fächer Englisch, Natur und Technik oder Geschichte/Politik/Geographie, wobei sie oder er eines dieser Fächer durch eine Projektprüfung nach § 12 Abs. 5 ersetzen kann,
3. nach Wahl der anderen Bewerberin oder des anderen Bewerbers eines der Fächer Religionslehre, Ethik, Islamischer Unterricht, Sport, Musik, Kunst, Informatik, Informatik und digitales Gestalten, Buchführung.
§ 23 Abs. 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass ein Leistungstest nicht zu absolvieren ist, entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/28#abs-8 (8) Bei der Festlegung der Gesamtnoten werden Jahresfortgangsnoten nicht miteinbezogen. Zur Errechnung der Gesamtbewertung wird die erzielte Notensumme durch den Teiler 9 geteilt.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/28#abs-9 (9) Anträge mehrerer Bewerberinnen und Bewerber, die gemeinsam an einer staatlich genehmigten Mittelschule unterrichtet werden, sollen von dieser Schule bei der prüfenden öffentlichen Schule gesammelt eingereicht werden. Die Abschlussprüfung ist in den Räumen der staatlich genehmigten Schule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Schule es zulassen. Das vorsitzende Mitglied der Feststellungskommission soll Lehrkräfte der staatlich genehmigten Schule bei der Auswahl der zentral gestellten Prüfungsaufgaben mitwirken lassen. In die Feststellungskommission sollen Lehrkräfte der staatlich genehmigten Schule mit der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen berufen werden. Sie sollen, soweit Schülerinnen und Schüler der staatlich genehmigten Schule betroffen sind, bei der Korrektur der Prüfungsarbeiten und bei den mündlichen Prüfungen nach Anweisung des vorsitzenden Mitglieds der Feststellungskommission mitwirken. Entscheidungen nach den Sätzen 2, 4 und 5 trifft das vorsitzende Mitglied der Feststellungskommission.
Permalink zu Abs. 10recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/28#abs-10 (10) Schülerinnen und Schüler von Berufsschulen und Berufsfachschulen sowie Bewerberinnen und Bewerber, die keine Schule mehr besuchen, können sich der besonderen Leistungsfeststellung im Fach Englisch unterziehen; Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend. Bei nichtdeutscher Muttersprache kann in Fällen besonderer Härte die Leistungsfeststellung im Fach Englisch durch eine Leistungsfeststellung im Fach Muttersprache ersetzt werden, wenn das Staatsministerium für eine Muttersprache Prüfungsaufgaben anbieten kann. Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens die Gesamtnote 4 erzielt haben, erhalten ein Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse oder im Fall des Satzes 2 erforderlicher Kenntnisse im Fach Muttersprache für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss.
Permalink zu Abs. 11recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/28#abs-11 (11) Abs. 10 Satz 3 gilt entsprechend für Bewerberinnen und Bewerber, die auf Grund der Gesamtbewertung den qualifizierenden Abschluss der Mittelschule nicht erhalten.
Permalink zu Abs. 12recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/28#abs-12 (12) Über die Gleichwertigkeit von deutschen Schulabschlüssen mit dem qualifizierenden Abschluss der Mittelschule entscheidet das Staatsministerium.