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MSO

§ 32 Nachholung und Wiederholung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/32#abs-1 (1) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung ganz oder teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese zu einem vom Staatsministerium festgesetzten Termin nachholen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/32#abs-2 (2) § 27 Abs. 3 gilt entsprechend. Voraussetzung ist der nochmalige Schulbesuch.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/32#abs-3 (3) § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. Soll zu diesem Zweck die Jahrgangsstufe wiederholt werden, bedarf dies der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.

§ 31 § 33