Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelschulordnung
MSO§ 32 Nachholung und Wiederholung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/32#abs-1 (1) Wer infolge eines nicht von ihm zu vertretenden Grundes an der Abschlussprüfung ganz oder teilweise nicht teilgenommen hat, kann diese zu einem vom Staatsministerium festgesetzten Termin nachholen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/32#abs-2 (2) § 27 Abs. 3 gilt entsprechend. Voraussetzung ist der nochmalige Schulbesuch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/32#abs-3 (3) § 27 Abs. 4 gilt entsprechend. Soll zu diesem Zweck die Jahrgangsstufe wiederholt werden, bedarf dies der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.