Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelschulordnung
MSO§ 34 Zuerkennung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/34#abs-1 (1) Für die Zuerkennung des qualifizierten beruflichen Bildungsabschlusses muss ein Berufsabschluss mit einem Notendurchschnitt von mindestens 3,0 im Abschlusszeugnis einer staatlich anerkannten Berufsausbildung mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren nachgewiesen werden. Teilnoten werden gleich gewichtet, wenn im Zeugnis keine Gesamtnote festgesetzt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/34#abs-2 (2) Die geforderten Englischkenntnisse werden nachgewiesen durch die Note „ausreichend“ in diesem Fach
1. im Abschlusszeugnis einer Mittelschule über den erfolgreichen oder qualifizierenden Abschluss oder
2. im Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 oder 10 eines Gymnasiums, einer Realschule, einer Wirtschaftsschule oder einer Schule besonderer Art oder
3. im Zeugnis über den Nachweis erforderlicher Englischkenntnisse für den mittleren Schulabschluss der Berufsschule und Berufsfachschule und für den qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss (§ 28 Abs. 10) oder
4. im Abschlusszeugnis der Berufsschule oder Berufsfachschule im Pflichtfach oder Wahlfach; dem Abschlusszeugnis der Berufsfachschule steht das Jahreszeugnis des letzten Schuljahres der Berufsfachschule gleich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/34#abs-3 (3) Liegt dem qualifizierten beruflichen Bildungsabschluss eine dem qualifizierenden Hauptschulabschluss bzw. qualifizierenden Abschluss der Mittelschule als gleichwertig anerkannte Schulbildung zugrunde, so sind die vom Staatsministerium bestimmten Mittelschulen für die Ausstellung des Zeugnisses zuständig.