Gesetze / Landesrecht Bayern / Mittelschulordnung
MSO§ 19 Erfolgreicher Abschluss
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/19#abs-1 (1) Der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule ist erreicht, wenn in der Jahrgangsstufe 9 die Gesamtdurchschnittsnote aus allen Vorrückungsfächern mindestens 4,00 beträgt und in höchstens drei Fächern eine schlechtere Note als die Note 4 erzielt wurde; die Note 6 zählt dabei wie zweimal die Note 5. In Regelklassen gilt die Projektprüfung mit der erzielten Gesamtnote als ein Vorrückungsfach, sofern dadurch der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule erreicht wird. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, so trägt die Schule in das Jahreszeugnis der Jahrgangsstufe 9 der Mittlere-Reife-Klasse folgenden Vermerk ein: „Dieses Zeugnis schließt die Berechtigungen des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule ein.“
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/19#abs-2 (2) Staatlich genehmigte Mittelschulen können dem Staatlichen Schulamt das Abschlusszeugnis zusammen mit einer Dokumentation über die erbrachten Leistungen im letzten Schuljahr vorlegen. Das Staatliche Schulamt bestätigt den Erwerb des erfolgreichen Abschlusses der Mittelschule, wenn sich aus dem Zeugnis und der Dokumentation ergibt, dass die Schülerin oder der Schüler Leistungen erbracht hat, mit denen an einer staatlichen Mittelschule der erfolgreiche Abschluss der Mittelschule nach Abs. 1 Satz 1 hätte zuerkannt werden können.