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MSO

§ 12 Leistungsnachweise

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/12#abs-1 (1) Die Lehrerkonferenz trifft vor Unterrichtsbeginn des Schuljahres grundsätzliche Festlegungen zur Erhebung von Leistungsnachweisen einschließlich prüfungsfreier Lernphasen. Die Festlegungen sind den Schülerinnen und Schülern sowie ihren Erziehungsberechtigten bekannt zu geben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/12#abs-2 (2) Schriftliche Leistungsnachweise können je nach Art und Umfang angekündigt werden; sie müssen angekündigt werden, wenn größere Lernabschnitte bearbeitet werden sollen. Der Termin eines angekündigten schriftlichen Leistungsnachweises muss spätestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. An einem Tag darf nur ein angekündigter schriftlicher Leistungsnachweis, in der Woche sollen nicht mehr als zwei angekündigte schriftliche Leistungsnachweise gefordert werden. Kann der Leistungsstand einer Schülerin oder eines Schülers wegen nicht zu vertretender Versäumnisse nicht hinreichend beurteilt werden, so kann die Lehrkraft das Nachholen von angekündigten Leistungsnachweisen anordnen oder eine Ersatzprüfung anberaumen. Der Schülerin oder dem Schüler und den Erziehungsberechtigten ist der Nachtermin spätestens eine Woche vorher, der Termin der Ersatzprüfung spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen. Mit dem Termin ist der Prüfungsstoff bekannt zu geben. Die Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden und sie kann sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/12#abs-3 (3) Schriftliche und praktische Leistungsnachweise sind den Schülerinnen und Schülern innerhalb einer angemessenen Frist zurückzugeben und mit ihnen zu besprechen. Schriftliche Leistungsnachweise werden den Schülerinnen und Schülern zur Kenntnisnahme durch die Erziehungsberechtigten mit nach Hause gegeben oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht. Die schriftlichen Leistungsnachweise sind innerhalb einer Woche unverändert an die Schule zurückzugeben. In begründeten Fällen kann die Herausgabe von Leistungsnachweisen unterbleiben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/12#abs-4 (4) In den Jahrgangsstufen 5 bis 7 findet in einem Fach je Schuljahr eine Projektarbeit als Leistungsnachweis statt, die aus mündlichen, schriftlichen und praktischen Teilen besteht. Die Wahl des Faches trifft die Klassenkonferenz zu Beginn des Schuljahres.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/MSO/12#abs-5 (5) In der Jahrgangsstufe 9 findet für die Schülerinnen und Schüler einer Regelklasse eine Projektprüfung mit schriftlichen, mündlichen und praktischen Lerninhalten des Fachs Wirtschaft und Beruf sowie des jeweiligen in dieser Jahrgangsstufe besuchten berufsorientierenden Wahlpflichtfachs statt. Die Arbeitszeit beträgt in der Durchführungsphase der Projektprüfung im Fach Technik 240 Minuten, im Fach Wirtschaft und Kommunikation 120 Minuten und im Fach Ernährung und Soziales 150 Minuten. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann für notwendige Phasen der Kommunikation der Gruppenmitglieder untereinander einen Zeitzuschlag von bis zu 20 Minuten gewähren und die Arbeitszeit in den übrigen Teilen der Projektprüfung bestimmen. In der Projektprüfung wird aus den erbrachten Leistungen eine Gesamtnote gebildet.

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