Gesetze / Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
BMVergV§ 2
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/2#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/2#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/2#abs-3 (3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben
Abweichend von Satz 1 Nummer 2 kann im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung neben Auslandsdienstbezügen nach § 52 des Bundesbesoldungsgesetzes eine Vergütung für Mehrarbeit gewährt werden, wenn eine Dienstbefreiung nicht möglich ist wegen
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/2#abs-4 (4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 2 BMVergV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Düsseldorf, 20.07.2012 – 13 K 1802/12Zitiert von 4
- OVG Bremen, 03.09.2025 – 2 LC 361/24Zitiert von 1
- VG Bremen, 01.04.2026 – 6 K 1258/24
- VG Minden, 19.12.2019 – 12 K 4720/17
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 – 4 S 169/13Zitiert von 10
- VG Düsseldorf, 20.07.2012 – 13 K 5977/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Schleswig, 19.04.2018 – 12 A 75/17Zitiert von 1
- OVG NRW, 27.04.2017 – 1 A 2064/14Kein Anspruch der Erbin eines Beamten auf Abgeltung von Mehrarbeit bei fehlenden zwingenden dienstlichen Gründen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 12
- OVG NRW, 24.08.2015 – 1 A 421/14Freizeitausgleich für angeordneten Bereitschaftsdienst im Verhältnis 1 : 1 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 BMVergV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 1. 4. 2022 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2444)
BGBl. 2021 I S. 2444
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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08.11.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 11 1. 3. 2020 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2018 I S. 1810
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25.11.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I 1772)
BGBl. 2014 I S. 1772
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