Gesetze / Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
BMVergV§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/2?asof=2021-08-17#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/2?asof=2021-08-17#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/2?asof=2021-08-17#abs-3 (3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/2?asof=2021-08-17#abs-4 (4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.