Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 13 Personalaustausch
Stand: 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/13#abs-1 (1) Das Auswärtige Amt kann Angehörige anderer Bundesbehörden insbesondere für besondere Fachaufgaben zeitlich befristet in den Auswärtigen Dienst übernehmen. In dieser Zeit sind sie Angehörige des Auswärtigen Dienstes; für ihre Pflichten und Rechte gelten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/13#abs-2 (2) Angehörige des Auswärtigen Dienstes können mit ihrer Zustimmung auch im auswärtigen Dienst eines anderen Staates oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtung verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/13#abs-3 (3) Angehörige anderer auswärtiger Dienste können befristet im Auswärtigen Dienst der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 13 GAD →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 29.08.2005 – 5 LA 189/03
- OVG NRW, 24.08.2015 – 1 A 421/14Freizeitausgleich für angeordneten Bereitschaftsdienst im Verhältnis 1 : 1 Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 – 4 S 169/13Zitiert von 10
- VG Köln, 16.01.2014 – 15 K 4/13
- VG Köln, 16.01.2014 – 15 K 7241/13
- VG Köln, 23.05.2013 – 15 K 5/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 – OVG 82 D 1.19Zitiert von 8
- OVG NRW, 24.08.2015 – 1 A 419/14Zitiert von 3
- BVerwG, 22.01.2015 – 2 C 13/13Anpassung des zuschussfähigen Mietanteils an veränderte Mietobergrenzen auch bei BestandsmietenZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 GAD zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.