Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD§ 13 Personalaustausch
Stand: 02.12.2019
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 29.08.2005 – 5 LA 189/03
- OVG NRW, 24.08.2015 – 1 A 421/14Freizeitausgleich für angeordneten Bereitschaftsdienst im Verhältnis 1 : 1 KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 – 4 S 169/13Zitiert von 10
- VG Köln, 16.01.2014 – 15 K 4/13
- VG Köln, 16.01.2014 – 15 K 7241/13
- VG Köln, 23.05.2013 – 15 K 5/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 04.03.2020 – OVG 82 D 1.19Zitiert von 7
- OVG NRW, 24.08.2015 – 1 A 419/14Zitiert von 3
- BVerwG, 22.01.2015 – 2 C 13/13Anpassung des zuschussfähigen Mietanteils an veränderte Mietobergrenzen auch bei BestandsmietenZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 GAD zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/13#abs-1 (1) Das Auswärtige Amt kann Angehörige anderer Bundesbehörden insbesondere für besondere Fachaufgaben zeitlich befristet in den Auswärtigen Dienst übernehmen. In dieser Zeit sind sie Angehörige des Auswärtigen Dienstes; für ihre Pflichten und Rechte gelten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/13#abs-2 (2) Angehörige des Auswärtigen Dienstes können mit ihrer Zustimmung auch im auswärtigen Dienst eines anderen Staates oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtung verwendet werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/13#abs-3 (3) Angehörige anderer auswärtiger Dienste können befristet im Auswärtigen Dienst der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden.