Gesetze / Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD

§ 13 Personalaustausch

Stand: 02.12.2019

Bund2 Fassungen15 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/13#abs-1 (1) Das Auswärtige Amt kann Angehörige anderer Bundesbehörden insbesondere für besondere Fachaufgaben zeitlich befristet in den Auswärtigen Dienst übernehmen. In dieser Zeit sind sie Angehörige des Auswärtigen Dienstes; für ihre Pflichten und Rechte gelten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/13#abs-2 (2) Angehörige des Auswärtigen Dienstes können mit ihrer Zustimmung auch im auswärtigen Dienst eines anderen Staates oder bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtung verwendet werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GAD/13#abs-3 (3) Angehörige anderer auswärtiger Dienste können befristet im Auswärtigen Dienst der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden.

§ 12 § 14