Gesetze / Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung
BMVergV§ 2
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern kann in folgenden Bereichen für Mehrarbeit eine Vergütung gewährt werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend auch in anderen Bereichen, soweit Mehrarbeit geleistet wird im Rahmen eines
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/2?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Mehrarbeitsvergütung wird nicht gewährt neben
Beamtinnen und Beamte des Observations- und Ermittlungsdienstes, die überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, erhalten eine Mehrarbeitsvergütung neben der in Satz 1 Nummer 3 oder 4 genannten Zulage. Im Übrigen erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 neben den in Satz 1 Nummer 3, 4 oder 4a genannten Zulagen eine Mehrarbeitsvergütung in Höhe des die Zulage übersteigenden Betrages.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MArbV/2?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ist die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung neben einer Zulage ganz oder teilweise ausgeschlossen, gilt dies auch für eine nach Wegfall der Zulage gewährte Ausgleichszulage, solange diese noch nicht bis zur Hälfte aufgezehrt ist.
Änderungsverlauf
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09.07.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 1. 4. 2022 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2444)
BGBl. 2021 I S. 2444
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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08.11.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 11 1. 3. 2020 des Gesetzes vom 8. November 2018 (BGBl. I 1810)
BGBl. 2018 I S. 1810
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25.11.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 und 7 des Gesetzes vom 25. November 2014 (BGBl. I 1772)
BGBl. 2014 I S. 1772
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