Gesetze / Bundesmehrarbeitsvergütungsverordnung

BMVergV

§ 1

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Vergütungen für Mehrarbeit an Beamtinnen und Beamte des Bundes dürfen nur nach Maßgabe dieser Verordnung gezahlt werden.

§ 2