Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 595 Fortsetzung des Pachtverhältnisses
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 21.11.2023 – 10 W 133/22
- OLG Köln, 08.08.2000 – 23 WLw 4/00
- OLG Köln, 28.11.2013 – 23 U 5/13
- OLG Oldenburg, 29.01.2004 – 10 W 22/03Zitiert von 1
- OLG Köln, 26.10.1993 – 23 WLw 11/93Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 01.03.2022 – 13 W 7/22 Lw
Zuletzt entschieden
- LG München II, 08.04.2022 – 10 O 7777/21Zitiert von 1
- OLG Köln, 24.11.2021 – 22 U 79/21Zitiert von 3
- OLG Rostock, 13.11.2018 – 14 U XV 10/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 595 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/595#abs-1 (1) Der Pächter kann vom Verpächter die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangen, wenn
und die vertragsmäßige Beendigung des Pachtverhältnisses für den Pächter oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist. Die Fortsetzung kann unter diesen Voraussetzungen wiederholt verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/595#abs-2 (2) Im Falle des Absatzes 1 kann der Pächter verlangen, dass das Pachtverhältnis so lange fortgesetzt wird, wie dies unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist. Ist dem Verpächter nicht zuzumuten, das Pachtverhältnis nach den bisher geltenden Vertragsbedingungen fortzusetzen, so kann der Pächter nur verlangen, dass es unter einer angemessenen Änderung der Bedingungen fortgesetzt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/595#abs-3 (3) Der Pächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht verlangen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/595#abs-4 (4) Die Erklärung des Pächters, mit der er die Fortsetzung des Pachtverhältnisses verlangt, bedarf der Textform. Auf Verlangen des Verpächters soll der Pächter über die Gründe des Fortsetzungsverlangens unverzüglich Auskunft erteilen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/595#abs-5 (5) Der Verpächter kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses ablehnen, wenn der Pächter die Fortsetzung nicht mindestens ein Jahr vor Beendigung des Pachtverhältnisses vom Verpächter verlangt oder auf eine Anfrage des Verpächters nach § 594 die Fortsetzung abgelehnt hat. Ist eine zwölfmonatige oder kürzere Kündigungsfrist vereinbart, so genügt es, wenn das Verlangen innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung erklärt wird.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/595#abs-6 (6) Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet auf Antrag das Landwirtschaftsgericht über eine Fortsetzung und über die Dauer des Pachtverhältnisses sowie über die Bedingungen, zu denen es fortgesetzt wird. Das Gericht kann die Fortsetzung des Pachtverhältnisses jedoch nur bis zu einem Zeitpunkt anordnen, der die in Absatz 3 Nr. 3 genannten Fristen, ausgehend vom Beginn des laufenden Pachtverhältnisses, nicht übersteigt. Die Fortsetzung kann auch auf einen Teil der Pachtsache beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/595#abs-7 (7) Der Pächter hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung spätestens neun Monate vor Beendigung des Pachtverhältnisses und im Falle einer zwölfmonatigen oder kürzeren Kündigungsfrist zwei Monate nach Zugang der Kündigung bei dem Landwirtschaftsgericht zu stellen. Das Gericht kann den Antrag nachträglich zulassen, wenn es zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten erscheint und der Pachtvertrag noch nicht abgelaufen ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/595#abs-8 (8) Auf das Recht, die Verlängerung eines Pachtverhältnisses nach den Absätzen 1 bis 7 zu verlangen, kann nur verzichtet werden, wenn der Verzicht zur Beilegung eines Pachtstreits vor Gericht oder vor einer berufsständischen Pachtschlichtungsstelle erklärt wird. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder besondere Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 7 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.