Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 585b Beschreibung der Pachtsache
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/585b#abs-1 (1) Der Verpächter und der Pächter sollen bei Beginn des Pachtverhältnisses gemeinsam eine Beschreibung der Pachtsache anfertigen, in der ihr Umfang sowie der Zustand, in dem sie sich bei der Überlassung befindet, festgestellt werden. Dies gilt für die Beendigung des Pachtverhältnisses entsprechend. Die Beschreibung soll mit der Angabe des Tages der Anfertigung versehen werden und ist von beiden Teilen zu unterschreiben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/585b#abs-2 (2) Weigert sich ein Vertragsteil, bei der Anfertigung einer Beschreibung mitzuwirken, oder ergeben sich bei der Anfertigung Meinungsverschiedenheiten tatsächlicher Art, so kann jeder Vertragsteil verlangen, dass eine Beschreibung durch einen Sachverständigen angefertigt wird, es sei denn, dass seit der Überlassung der Pachtsache mehr als neun Monate oder seit der Beendigung des Pachtverhältnisses mehr als drei Monate verstrichen sind; der Sachverständige wird auf Antrag durch das Landwirtschaftsgericht ernannt. Die insoweit entstehenden Kosten trägt jeder Vertragsteil zur Hälfte.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/585b#abs-3 (3) Ist eine Beschreibung der genannten Art angefertigt, so wird im Verhältnis der Vertragsteile zueinander vermutet, dass sie richtig ist.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 585b BGB →
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- AG Tempelhof-Kreuzberg, 22.09.2020 – 15 C 158/20
- BGH, 29.09.1999 – XII ZR 313/98Zitiert von 78
- OLG Düsseldorf, 06.12.2012 – I-10 U 63/12
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