Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 593 Änderung von Landpachtverträgen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 26.04.2022 – 14 U XV 7/21
- OLG Brandenburg, 26.01.2012 – 5 W (Lw) 10/11
- OLG Oldenburg, 19.08.2010 – 10 W 13/10Zitiert von 1
- OLG Hamm, 05.01.2016 – 10 W 46/15Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 06.07.2017 – 5 W (Lw) 2/17
- BGH, 28.11.2008 – BLw 20/08
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 03.03.2026 – 3 U 20/25Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 01.03.2022 – 13 W 7/22 Lw
- LG Krefeld, 14.07.2021 – 2 O 58/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 593 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/593#abs-1 (1) Haben sich nach Abschluss des Pachtvertrags die Verhältnisse, die für die Festsetzung der Vertragsleistungen maßgebend waren, nachhaltig so geändert, dass die gegenseitigen Verpflichtungen in ein grobes Missverhältnis zueinander geraten sind, so kann jeder Vertragsteil eine Änderung des Vertrags mit Ausnahme der Pachtdauer verlangen. Verbessert oder verschlechtert sich infolge der Bewirtschaftung der Pachtsache durch den Pächter deren Ertrag, so kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, eine Änderung der Pacht nicht verlangt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/593#abs-2 (2) Eine Änderung kann frühestens zwei Jahre nach Beginn des Pachtverhältnisses oder nach dem Wirksamwerden der letzten Änderung der Vertragsleistungen verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn verwüstende Naturereignisse, gegen die ein Versicherungsschutz nicht üblich ist, das Verhältnis der Vertragsleistungen grundlegend und nachhaltig verändert haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/593#abs-3 (3) Die Änderung kann nicht für eine frühere Zeit als für das Pachtjahr verlangt werden, in dem das Änderungsverlangen erklärt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/593#abs-4 (4) Weigert sich ein Vertragsteil, in eine Änderung des Vertrags einzuwilligen, so kann der andere Teil die Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts beantragen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/593#abs-5 (5) Auf das Recht, eine Änderung des Vertrags nach den Absätzen 1 bis 4 zu verlangen, kann nicht verzichtet werden. Eine Vereinbarung, dass einem Vertragsteil besondere Nachteile oder Vorteile erwachsen sollen, wenn er die Rechte nach den Absätzen 1 bis 4 ausübt oder nicht ausübt, ist unwirksam.