Gesetze / Reichssiedlungsgesetz
RSiedlG§ 10
Stand: 10.06.2019
Einwendungen gegen das Vorkaufsrecht, die sich darauf gründen, daß die Veräußerung einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz nicht bedarf oder die Genehmigung nach § 9 des Grundstückverkehrsgesetzes nicht zu versagen wäre, können außer von dem Verpflichteten auch von dem Käufer und von demjenigen erhoben werden, zu dessen Gunsten der Kaufvertrag geschlossen worden ist. Diese Einwendungen können nur durch Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht geltend gemacht werden. Die Vorschriften über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung in § 22 des Grundstückverkehrsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 10 RSiedlG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.04.2025 – V ZR 194/23Recht zur Ausübung eines Vorkaufsrechts; Auswirkungen einer Aufhebung des Kaufvertrags
- OLG Frankfurt am Main, 11.11.2010 – 15 W 56/10
- OLG Frankfurt am Main, 20.06.2022 – 20 WLw 6/21Zitiert von 1
- AG Bergisch Gladbach, 15.10.2025 – 2a Lw 18/24
- VGH Hessen, 05.02.2018 – 4 B 2471/17
- OLG Oldenburg, 05.06.2015 – 10 W 6/15Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 24.10.2012 – 15 W 17/12Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 RSiedlG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.