§ 57b Gemeinsame Vorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/57b?asof=2020-01-10#abs-1 (1) Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a betreffen Zahlungsansprüche bis zu 5 000 Euro aus einer Luftbeförderung, die einem Verbraucher (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschuldet wird, und die geltend gemacht werden wegen
Streitigkeiten über Zahlungsansprüche nach Satz 1 von mehr als 5 000 Euro können Gegenstand der Schlichtung nach § 57 sein, wenn die Verfahrensordnung dies vorsieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/57b?asof=2020-01-10#abs-2 (2) Die Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a können nicht angerufen werden, wenn
Die Schlichtung nach den §§ 57 und 57a wird unzulässig, wenn während des Schlichtungsverfahrens der Anspruch bei einem Gericht rechtshängig gemacht wird oder der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Fluggastes, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum Klageregister einer rechtshängigen Musterfeststellungsklage nach § 608 der Zivilprozessordnung wirksam angemeldet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/57b?asof=2020-01-10#abs-3 (3) Die Schlichtungsstellen können die Schlichtung ablehnen, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/57b?asof=2020-01-10#abs-4 (4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 57b geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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30.11.2019 Ausfertigung
§ 57b geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I 1942)
BGBl. 2019 I S. 1942
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19.02.2016 Ausfertigung
§ 57b geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I 254)
BGBl. 2016 I S. 254
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.