§ 57b Gemeinsame Vorschriften
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 1
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 25.08.2022 – AnwZ (Brfg) 3/22Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei überwiegender Tätigkeit als Schlichter für eine Schlichtungsstelle
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/57b#abs-1 (1) Die Streitigkeiten nach den §§ 57 und 57a betreffen Zahlungsansprüche bis zu 5 000 Euro aus einer Luftbeförderung, die einem Verbraucher (§ 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) geschuldet wird, und die geltend gemacht werden wegen
Streitigkeiten über Zahlungsansprüche nach Satz 1 von mehr als 5 000 Euro können Gegenstand der Schlichtung nach § 57 sein, wenn die Verfahrensordnung dies vorsieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/57b#abs-2 (2) Die Schlichtungsstellen nach den §§ 57 und 57a können nicht angerufen werden, wenn
Die Schlichtung nach den §§ 57 und 57a wird unzulässig, wenn während des Schlichtungsverfahrens der Anspruch bei einem Gericht rechtshängig gemacht wird oder der streitige Anspruch oder das Rechtsverhältnis des Fluggastes, das den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens bildet, zum rechtshängigen Verbandsklageregister nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes wirksam angemeldet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/57b#abs-3 (3) Die Schlichtungsstellen können die Schlichtung ablehnen, wenn eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Bewertung der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/57b#abs-4 (4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt.