§ 26a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/26a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für in § 1a Absatz 1 genannte Luftfahrzeuge auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland für alle oder bestimmte Beförderungsarten ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot verhängen, soweit keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Das Verbot kann ungeachtet einer Erlaubnis oder einer Erlaubnisfreiheit nach § 2 Absatz 7 verhängt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/26a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Verbot ist auf das erforderliche Maß zu beschränken, zeitlich zu befristen und kann bei Fortbestehen der Gefährdungslage nach Absatz 1 Satz 1 im erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert werden. Eine Kombination mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/26a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/26a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Verfügungen nach Absatz 1 werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht und als „Notice to Airmen (NOTAM)“ in englischer Sprache bekannt gemacht.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 26a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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22.04.2020 Ausfertigung
§ 26a aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I 840)
BGBl. 2020 I S. 840
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