§ 1a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.12.2015 – OVG 6 A 8.15
- BGH, 26.07.2018 – III ZR 391/17Entschädigungsanspruch eines Luftverkehrsunternehmens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der an Dritte entrichteten Zahlungen für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter; Geltung der Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung auch für internationale FlügeZitiert von 1
- BVerwG, 14.09.2017 – 3 C 4/16Befristete Anflugverbote des Flughafens Erbil (Nordirak)Zitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/1a#abs-1 (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind beim Betrieb
auch außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, soweit ihr materieller Inhalt dem nicht erkennbar entgegensteht oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Befolgung ausländischer Rechtsvorschriften vorgeht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/1a#abs-2 (2) Soweit ausländisches Recht in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Grundsätzen extraterritoriale Wirkung beansprucht und sich auf Gegenstände bezieht, die von den Vorschriften nach § 1 Abs. 1 geregelt sind oder in einer sonstigen Beziehung zur Luftfahrt stehen, findet es im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur insoweit Anwendung, als es deutschem Recht nicht entgegensteht.