§ 26a
Stand: 30.07.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/26a#abs-1 (1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen kann das Bundesministerium für Verkehr für in § 1a Absatz 1 genannte Luftfahrzeuge auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland für alle oder bestimmte Beförderungsarten ein Überflug-, Start- oder Landeverbot verhängen, soweit keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/26a#abs-2 (2) Das Verbot ist auf das erforderliche Maß zu beschränken, zeitlich zu befristen und kann bei Fortbestehen der Gefährdungslage nach Absatz 1 Satz 1 im erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert werden. Eine Kombination mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/26a#abs-3 (3) Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/26a#abs-4 (4) Verfügungen nach Absatz 1 werden auf der Internetseite des Bundesministerium für Verkehr veröffentlicht und als „Notice to Airmen (NOTAM)“ bekannt gemacht.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 26a LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 14.09.2017 – 3 C 4/16Befristete Anflugverbote des Flughafens Erbil (Nordirak)Zitiert von 20
- SG Gelsenkirchen, 16.10.2024 – S 29 AL 4/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2023 Ausfertigung
§ 26a geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 409)
BGBl. 2023 I Nr. 409
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22.04.2020 Ausfertigung
§ 26a geändert, Abs. 1 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I 840)
BGBl. 2020 I S. 840
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23.02.2017 Ausfertigung
§ 26a eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I 298)
BGBl. I S. 298
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.