§ 17
Die Luftfahrtbehörden können bei der Genehmigung von Landeplätzen und Segelfluggeländen bestimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmigung zuständige Behörde nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde genehmigen darf (beschränkter Bauschutzbereich)
Auf den beschränkten Bauschutzbereich sind § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 4 sowie die §§ 13, 15 und 16 sinngemäß anzuwenden.
Änderungsverlauf
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08.05.2012 Ausfertigung
§ 17 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I 1032)
BGBl. 2012 I S. 1032
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