§ 18
Stand: 10.06.2019
Der Umfang des Bauschutzbereichs ist den Eigentümern von Grundstücken im Bauschutzbereich und den anderen zum Gebrauch oder zur Nutzung dieser Grundstücke Berechtigten sowie den dinglich Berechtigten, soweit sie der zuständigen Behörde bekannt oder aus dem Grundbuch ersichtlich sind, bekannt zu geben oder in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 18 LuftVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Karlsruhe, 16.07.2024 – 8 K 1485/22Zitiert von 1
- BVerwG, 14.06.2021 – 4 B 41.20Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Anforderungen an die Bekanntmachung eines Bauschutzbereichs nach dem Luftverkehrsgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 5
- VG Halle, 14.04.2015 – 2 A 8/15Zitiert von 1
- VG Frankfurt am Main, 08.10.2014 – 8 K 3509/13.FZitiert von 7
- VGH Hessen, 11.10.2018 – 9 A 867/15Zitiert von 1
- VG Trier, 18.01.2016 – 6 K 1674/15.TRZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Trier, 18.01.2016 – 6 K 1669/15.TRZitiert von 1
- VG Halle, 14.04.2015 – 2 A 11/15Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.