Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 128a
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/128a#abs-1 (1) Neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87b Abs. 1 und 2) nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Beteiligte im ersten Rechtszug über die Folgen einer Fristversäumung nicht nach § 87b Abs. 3 Nr. 3 belehrt worden ist oder wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwGO/128a#abs-2 (2) Erklärungen und Beweismittel, die das Verwaltungsgericht zu Recht zurückgewiesen hat, bleiben auch im Berufungsverfahren ausgeschlossen.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 128a VwGO →
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Nach Gewicht
- OVG Sachsen, 24.11.2020 – 1 A 1091/18Zitiert von 1
- OVG NRW, 24.09.2019 – 15 A 3186/17Zitiert von 11
- OVG Niedersachsen, 22.06.2004 – 2 L 6129/96Zitiert von 4
- OVG Niedersachsen, 10.02.2003 – 2 LA 2953/01Zitiert von 8
- BGH, 16.11.2020 – Notz (Brfg) 5/20Notarielle Fachprüfung: Monatsfrist für Antrag auf Wiederholung der Prüfung als Ausschlussfrist; Beschränkung des Prüfungsstoffs auf die Grundzüge eines Rechtsgebiets; Bewertungen schriftlicher Prüfungsleistungen
- BGH, 04.11.2004 – III ZR 372/03Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 13.02.2026 – 3 L 154/25.Z
- OVG Rheinland-Pfalz, 04.09.2025 – 13 A 11073/24.OVGZitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 21.03.2025 – 10 ME 3/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 128a VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.