§ 71
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 03.06.2015 – 20 D 16/14.AKZitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 18.02.2016 – 7 LC 99/14Zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 24.05.2023 – 14 S 1705/22Zitiert von 9
- BGH, 10.12.2004 – V ZR 72/04Fluglärm: Ausschluss des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bei Fiktion eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BVerwG, 14.06.2016 – 4 B 45/15Planfeststellungsfiktion Flughafen Köln/Bonn; Lärmschutz; VerfahrensgrundsätzeZitiert von 41
- OVG NRW, 19.04.2012 – 20 D 117/08.AKZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 16.07.2024 – 8 K 1485/22Zitiert von 1
- BVerwG, 20.02.2024 – 4 BN 22/23Prüfungsumfang im Rahmen der NormenkontrolleZitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 04.04.2023 – 10 S 1560/22Windenergieanlage: Versagung der luftverkehrsrechtlichen Zustimmung wegen einer Hubschraubertiefflugstrecke der Bundeswehr KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 LuftVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/71#abs-1 (1) Ein bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) angelegter Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wird, gilt im Sinne der §§ 6 bis 10 als genehmigt und, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt. Dies gilt nicht, wenn seit dem 3. Oktober 1990 für den Flugplatz eine Genehmigung oder eine Änderungsgenehmigung nach § 6 erteilt oder eine erteilte Genehmigung oder Änderungsgenehmigung bestandskräftig zurückgenommen oder widerrufen worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/71#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für einen bis zum 31. Dezember 1958 in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten zivilen Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wird, entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung auf die in § 2 Abs. 5 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) genannten Flugplätze.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/71#abs-3 (3) Vor dem 17. Dezember 2006 begonnene Planungsverfahren werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 17. Dezember 2006 geltenden Fassung weitergeführt. § 11 Abs. 2 des Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftVG/71#abs-4 (4) Absatz 1 Satz 1 gilt für einen in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten militärischen Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wurde, entsprechend.