Gesetze / Verordnung über Luftfahrtpersonal
LuftPersV§ 111a Fachliche Voraussetzungen, Prüfungen, Erteilung und Umfang der Erlaubnis
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/111a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das freigabeberechtigte Personal bedarf einer Lizenz zur Ausübung der Prüf- und Zulassungstätigkeit. Die fachlichen Voraussetzungen, die Art und der Umfang für den Erwerb der Lizenzen als freigabeberechtigtes Personal richten sich nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung des Berechtigungsumfangs um Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Berechtigung nach § 110 erbracht wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/111a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Betriebe, die eine Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal nach Absatz 1 durchführen, bedürfen der Genehmigung durch das Luftfahrt-Bundesamt. Die fachlichen Voraussetzungen, die Erteilung und der Umfang der Genehmigung richten sich nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/111a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Genehmigungen zur Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal, die durch die Europäische Agentur für Flugsicherheit, durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, sind in der Bundesrepublik Deutschland allgemein anerkannt. Das Luftfahrt-Bundesamt stellt auf Antrag eine Erweiterung zu der Genehmigung für die Ausbildung von freigabeberechtigtem Personal mit Berechtigungen für Luftfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung aus, sofern die Voraussetzungen für die Erteilung der Erweiterung nach § 104 erbracht wurden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/111a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Zulassung nach Absatz 1, 2 oder 3 kann mit Auflagen verbunden, beschränkt oder befristet werden. Sie ist ganz oder teilweise zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich entfallen sind oder die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/LuftPersV/111a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Lizenzen für freigabeberechtigtes Personal, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 erteilt wurden, berechtigen auch zur Freigabe von Luftfahrtgerät, das nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union fällt. Die Gruppenberechtigungen nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 sind dabei nur für Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 5 700 Kilogramm sowie für einmotorige Drehflügler anzuwenden.
Änderungsverlauf
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09.03.2021 Ausfertigung
§ 111a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I 338 972)
BGBl. 2021 I S. 338
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17.12.2014 Ausfertigung
§ 111a neu gefasst durch Artikel 2 und 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I 2237)
BGBl. 2014 I S. 2237
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15.02.2013 Ausfertigung
§ 111a neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl. I 293)
BGBl. 2013 I S. 293
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17.11.2006 Ausfertigung
§ 111a umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I 2644)
BGBl. 2006 I S. 2644
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10.02.2003 Ausfertigung
§ 111a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Februar 2003 (BGBl. I 182)
BGBl. 2003 I S. 182
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.