Gesetze / Landesrecht Brandenburg / LVO · GVBl.II/19, [Nr. 82]
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des Landes Brandenburg (Laufbahnverordnung - LVO)
35 Normen · Ausgangsfassung vom 01.10.2019 · 2 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.09.2026 · Änderungen →
Gleichnamiges Gesetz in Nordrhein-Westfalen: LVO
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 5 — Erwerb der Laufbahnbefähigung | 1 |
| § 6 — Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung | 1 |
| § 9 — Probezeit | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Förderung der Leistungsfähigkeit
- § 3 Laufbahnen, Laufbahnordnungsbehörden
- § 4 Ausschreibung
- § 5 Erwerb der Laufbahnbefähigung
- § 6 Zulassung zu einer höheren Laufbahn bei Besitz der erforderlichen Hochschulausbildung
- § 7 Laufbahnwechsel
- § 8 Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt
- § 9 Probezeit
- § 10 Voraussetzungen einer Beförderung
- § 11 Übertragung höher bewerteter Dienstposten
- § 12 Laufbahnrechtliche Dienstzeiten
- § 13 Nachteilsausgleich
- § 14 Schwerbehinderte Menschen
- § 15 Teilzeitbeschäftigung
- § 16 Dienstliche und eigene Fortbildung
- § 17 Anerkennung der bei Dienstherren außerhalb des Geltungsbereiches des Landesbeamtengesetzes erworbenen Laufbahnbefähigung
- § 18 Übernahme von Richterinnen und Richtern
- § 19 Einstellung der Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber in den Vorbereitungsdienst
- § 20 Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung
- § 21 Zulassung zum Aufstieg, Auswahlverfahren
- § 22 Allgemeine Regelungen für den Aufstieg
- § 23 Anerkennung externer Ausbildung, Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst
- § 24 Besondere Einstellungsvoraussetzungen der technischen Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst
- § 25 Aufstieg in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst des gehobenen Dienstes
- § 26 Aufstieg in Laufbahnen mit Vorbereitungsdienst des höheren Dienstes
- § 27 Allgemeines
- § 28 Bildungsvoraussetzungen
- § 29 Hauptberufliche Tätigkeit
- § 30 Feststellung der Befähigung
- § 31 Aufstieg in Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst
- § 32 Andere Bewerberinnen, andere Bewerber
- § 33 Ausnahmeentscheidungen des Landespersonalausschusses
- § 34 Übergangsregelungen
- § 35 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage 1 (zu § 3) - Laufbahnen mit geregelter Ausbildung (Vorbereitungsdienst) und Laufbahnordnungsbehörden
- Anlage 2 (zu den §§ 3 und 27) - Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnordnungsbehörden
- Anlage 3 (zu den §§ 27 und 28) - Festlegung der Bildungsvoraussetzungen und von Besonderheiten der hauptberuflichen Tätigkeit der Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst
Änderungsverlauf
- 01.09.2026 — 1 Norm geändert · § 35 neueste Änderung
- 23.08.2026 — 1 Norm geändert · § 35
-
Stand der amtlichen Fassung
19.08.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. August 2026 (GVBl.II/26, [Nr. 37])
-
Historischer Änderungsnachweis
23.04.2026 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 23.04.2026, Artikel 14
§§ 17, 18 geändert
GVBl. I 2026, Nr. 13, S. 7
-
Historischer Änderungsnachweis
05.03.2024 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 05.03.2024, Artikel 95
§ 9 geändert
GVBl. I 2024, Nr. 09, S. 37
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (GVBl.).