Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Laufbahnverordnung

LVO

§ 27 Allgemeines

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LVO/27#abs-1 (1) Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst sind die in der Anlage 2 genannten Laufbahnen. Konkrete Festlegungen zu den Zugangsvoraussetzungen der Laufbahnen ergeben sich aus Anlage 3.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LVO/27#abs-2 (2) An die Stelle des Vorbereitungsdienstes und der Laufbahnprüfung tritt eine für die Laufbahnbefähigung gleichwertige, innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes geleistete, auf den geforderten Bildungsvoraussetzungen aufbauende hauptberufliche Tätigkeit. Die hauptberufliche Tätigkeit muss gemeinsam mit den als Bildungsvoraussetzung nachzuweisenden Berufs- oder Hochschulabschlüssen geeignet sein, die Befähigung für die entsprechende Laufbahn zu vermitteln. Wenn die besonderen Anforderungen der Laufbahn es erfordern, ist die hauptberufliche Tätigkeit nach Maßgabe der Festlegungen in der Anlage 3 ganz oder teilweise im öffentlichen Dienst zu leisten. Erforderlichenfalls ist eine Zusatzqualifikation nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LVO/27#abs-3 (3) In eine Laufbahn ohne Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

die Bildungsvoraussetzungen nach § 28 erfüllt und

eine hauptberufliche Tätigkeit nach § 29 nachweist.

Einzelnorm

§ 26 § 28