Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Laufbahnverordnung
LVO§ 34 Übergangsregelungen
Stand: 02.08.2026
Beamtinnen und Beamte, die sich bei Inkrafttreten dieser Verordnung in Laufbahnen befinden, die in den Anlagen 1 und 2 nicht genannt sind (geschlossene Laufbahnen), verbleiben in ihrer bisherigen Rechtsstellung; auf sie sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.
Einzelnorm