Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Laufbahnverordnung

LVO

§ 20 Vorbereitungsdienst, Laufbahnprüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/LVO/20#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung ab. Die Laufbahnprüfung kann in Form von Modulprüfungen durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/LVO/20#abs-2 (2) In Laufbahnen des gehobenen Dienstes kann die Prüfungsbehörde bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung die Befähigung für die Laufbahn gleicher Fachrichtung des mittleren Dienstes anerkennen, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse ausreichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/LVO/20#abs-3 (3) Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/LVO/20#abs-4 (4) Das Nähere zur Ausgestaltung der Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst regeln die Ausbildung- und Prüfungsordnungen.

Einzelnorm

§ 19 § 21